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BGH Beschluss vom 13.08.2003 – 5 StR 286/03

5. Strafsenat

5 StR 286/03

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 13. August 2003 in der Strafsache gegen

wegen Vergewaltigung u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. August 2003

beschlossen:

Die Staatskasse trägt die Kosten der zurückgenommenen

Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des

Landgerichts Berlin vom 21. November 2002 und die dem

Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Ausla-

gen. Die Nebenklägerin trägt die Kosten ihrer zurückge-

nommenen Revision gegen das vorgenannte Urteil.

Es besteht kein Anlaß, die Nebenklägerin mit einer Erstattung durch ihr

Rechtsmittel entstandener notwendiger Auslagen des Angeklagten zu bela-

sten, da es an gesonderten erstattungsbedürftigen Auslagen angesichts der

mit gleichem Ziel geführten Revision der Staatsanwaltschaft

fehlt

(BGHSt 11, 189).

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