Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluss vom 13.08.2003 – 5 StR 286/03
5. Strafsenat
5 StR 286/03
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 13. August 2003 in der Strafsache gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. August 2003
beschlossen:
Die Staatskasse trägt die Kosten der zurückgenommenen
Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des
Landgerichts Berlin vom 21. November 2002 und die dem
Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Ausla-
gen. Die Nebenklägerin trägt die Kosten ihrer zurückge-
nommenen Revision gegen das vorgenannte Urteil.
Es besteht kein Anlaß, die Nebenklägerin mit einer Erstattung durch ihr
Rechtsmittel entstandener notwendiger Auslagen des Angeklagten zu bela-
sten, da es an gesonderten erstattungsbedürftigen Auslagen angesichts der
mit gleichem Ziel geführten Revision der Staatsanwaltschaft
fehlt
(BGHSt 11, 189).
Basdorf Gerhardt Raum
Brause Schaal