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BGH Beschluss vom 02.09.2003 – StB 11/03

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StE 11/00 StB 11/03

BESCHLUSS

vom

2. September 2003

in dem Strafverfahren

gegen

wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. September 2003 be-

schlossen:

Die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluß des

Kammergerichts in Berlin vom 20. Juni 2003 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Gründe:

Der Senat hat die Frage der Untersuchungshaft des Angeklagten bereits

mehrfach, zuletzt mit Beschluß vom 20. Dezember 2001 (StB 21, 22, 26/01),

geprüft. Mit Beschluß vom 28. Februar 2002 hat das Kammergericht den Haft-

befehl unter Auflagen außer Vollzug gesetzt. Mit weiterem Beschluß vom 20.

Juni 2003 hat es den Antrag des Angeklagten auf Aufhebung des Haftbefehls

zurückgewiesen. Die gegen diesen Beschluß gerichtete Beschwerde des An-

geklagten ist nicht begründet.

Das Kammergericht hat in der angefochtenen Entscheidung und in dem

Nichtabhilfebeschluß vom 14. August 2003 ausreichend dargelegt, daß die Er-

gebnisse der bisherigen Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung das Vorlie-

gen eines dringenden Tatverdachts nicht in Frage stellen. Der Senat teilt dabei

die Auffassung des Kammergerichts, wonach sich die Prüfung des Tatgerichts

bei Haftfortdauerentscheidungen während einer laufenden Hauptverhandlung

auf die Frage beschränken kann, ob nach wie vor ein dringender Tatverdacht

gegeben ist und dieser nicht durch Ergebnisse der bisherigen Beweisaufnahme

entkräftet wird. Daß dies bei einer Gesamtwertung der Aussagen des Bela-

stungszeugen M. im Zusammenhang mit der teilgeständigen Einlassung

von drei Angeklagten und den sonstigen Beweisergebnissen nicht der Fall ist,

hat das Kammergericht plausibel ausgeführt.

Zu einer darüber hinausgehenden umfassenden Darstellung der Würdi-

gung der bislang erhobenen Beweise hat es sich zu Recht nicht verpflichtet

gesehen. Die abschließende Würdigung der Beweise ist der Urteilsberatung

und ihre entsprechende Darlegung den Urteilsgründen vorbehalten. Auch das

Haftprüfungsverfahren führt nicht zu einem über die Nachprüfung des dringen-

den Tatverdachts hinausgehenden Zwischenverfahren, in dem sich das Gericht

zu Inhalt und Ergebnis einzelner Beweiserhebungen erklären müßte (vgl.

BGHSt 43, 212). Etwas anderes gilt auch nicht im Hinblick auf die Nachprüfung

im Beschwerdeverfahren, da die Wertung der aus dem Inbegriff der Hauptver-

handlung gewonnenen Erkenntnisse durch das Tatgericht einer Nachprüfung

des Senats im Beschwerdeverfahren nur in begrenztem Maße zugänglich ist

(BGH StV 1991, 525; BGH, Beschl. vom 15. September 1995 - StB 43/95).

Zur Frage des Fortbestehens der Fluchtgefahr und des Vorliegens des

Haftgrundes des § 112 Abs. 3 StPO wird auf die zutreffenden Ausführungen im

letzten Absatz des angefochtenen Beschlusses vom 20. Juni 2003 Bezug ge-

nommen. Angesichts der den Angeklagten nur wenig belastenden Auflagen ist

auch die Verhältnismäßigkeit des Fortbestehens des außer Vollzug gesetzten

Haftbefehls gewahrt.

Tolksdorf Winkler Hubert