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BGH Beschluss vom 02.09.2003 – StB 11/03
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
2 StE 11/00 StB 11/03
BESCHLUSS
vom
2. September 2003
in dem Strafverfahren
gegen
wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. September 2003 be-
schlossen:
Die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluß des
Kammergerichts in Berlin vom 20. Juni 2003 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Gründe:
Der Senat hat die Frage der Untersuchungshaft des Angeklagten bereits
mehrfach, zuletzt mit Beschluß vom 20. Dezember 2001 (StB 21, 22, 26/01),
geprüft. Mit Beschluß vom 28. Februar 2002 hat das Kammergericht den Haft-
befehl unter Auflagen außer Vollzug gesetzt. Mit weiterem Beschluß vom 20.
Juni 2003 hat es den Antrag des Angeklagten auf Aufhebung des Haftbefehls
zurückgewiesen. Die gegen diesen Beschluß gerichtete Beschwerde des An-
geklagten ist nicht begründet.
Das Kammergericht hat in der angefochtenen Entscheidung und in dem
Nichtabhilfebeschluß vom 14. August 2003 ausreichend dargelegt, daß die Er-
gebnisse der bisherigen Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung das Vorlie-
gen eines dringenden Tatverdachts nicht in Frage stellen. Der Senat teilt dabei
die Auffassung des Kammergerichts, wonach sich die Prüfung des Tatgerichts
bei Haftfortdauerentscheidungen während einer laufenden Hauptverhandlung
auf die Frage beschränken kann, ob nach wie vor ein dringender Tatverdacht
gegeben ist und dieser nicht durch Ergebnisse der bisherigen Beweisaufnahme
entkräftet wird. Daß dies bei einer Gesamtwertung der Aussagen des Bela-
stungszeugen M. im Zusammenhang mit der teilgeständigen Einlassung
von drei Angeklagten und den sonstigen Beweisergebnissen nicht der Fall ist,
hat das Kammergericht plausibel ausgeführt.
Zu einer darüber hinausgehenden umfassenden Darstellung der Würdi-
gung der bislang erhobenen Beweise hat es sich zu Recht nicht verpflichtet
gesehen. Die abschließende Würdigung der Beweise ist der Urteilsberatung
und ihre entsprechende Darlegung den Urteilsgründen vorbehalten. Auch das
Haftprüfungsverfahren führt nicht zu einem über die Nachprüfung des dringen-
den Tatverdachts hinausgehenden Zwischenverfahren, in dem sich das Gericht
zu Inhalt und Ergebnis einzelner Beweiserhebungen erklären müßte (vgl.
BGHSt 43, 212). Etwas anderes gilt auch nicht im Hinblick auf die Nachprüfung
im Beschwerdeverfahren, da die Wertung der aus dem Inbegriff der Hauptver-
handlung gewonnenen Erkenntnisse durch das Tatgericht einer Nachprüfung
des Senats im Beschwerdeverfahren nur in begrenztem Maße zugänglich ist
(BGH StV 1991, 525; BGH, Beschl. vom 15. September 1995 - StB 43/95).
Zur Frage des Fortbestehens der Fluchtgefahr und des Vorliegens des
Haftgrundes des § 112 Abs. 3 StPO wird auf die zutreffenden Ausführungen im
letzten Absatz des angefochtenen Beschlusses vom 20. Juni 2003 Bezug ge-
nommen. Angesichts der den Angeklagten nur wenig belastenden Auflagen ist
auch die Verhältnismäßigkeit des Fortbestehens des außer Vollzug gesetzten
Haftbefehls gewahrt.
Tolksdorf Winkler Hubert