Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 03.09.2003 – VIII ZR 188/03

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

VIII ZR 188/03

BESCHLUSS

vom

3. September 2003

in dem Rechtsstreit

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. September 2003 durch

die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Leimert, Wiechers, Dr.

Frellesen und Felsch

beschlossen:

Der erneute Antrag der Beklagten, die Zwangsvollstreckung aus

dem Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Gera vom 25. Juni

2003 einstweilen einzustellen, wird zurückgewiesen.

Gründe

Auf die Gründe des Senatsbeschlusses vom 19. August 2003 wird ver-

wiesen. Der erneute Antrag der Beklagten auf einstweilige Einstellung der

Zwangsvollstreckung rechtfertigt keine andere Beurteilung. Entgegen der Auf-

fassung der Beklagten kann in der Bezugnahme auf ihren Berufungsbegrün-

dungsschriftsatz in der mündlichen Verhandlung vom 11. Juni 2003, der auch

einen - schon vom Berufungsgericht am 17. April 2003 beschiedenen - Einstel-

lungsantrag nach § 719 Abs. 1 ZPO enthält, ein Vollstreckungsschutzantrag

nach § 712 ZPO nicht gesehen werden.

Dr. Deppert Dr. Leimert Wiechers

Dr. Frellesen Felsch