BGH Beschluss vom 03.09.2003 – VIII ZR 188/03
VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
VIII ZR 188/03
BESCHLUSS
vom
3. September 2003
in dem Rechtsstreit
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. September 2003 durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Leimert, Wiechers, Dr.
Frellesen und Felsch
beschlossen:
Der erneute Antrag der Beklagten, die Zwangsvollstreckung aus
dem Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Gera vom 25. Juni
2003 einstweilen einzustellen, wird zurückgewiesen.
Gründe
Auf die Gründe des Senatsbeschlusses vom 19. August 2003 wird ver-
wiesen. Der erneute Antrag der Beklagten auf einstweilige Einstellung der
Zwangsvollstreckung rechtfertigt keine andere Beurteilung. Entgegen der Auf-
fassung der Beklagten kann in der Bezugnahme auf ihren Berufungsbegrün-
dungsschriftsatz in der mündlichen Verhandlung vom 11. Juni 2003, der auch
einen - schon vom Berufungsgericht am 17. April 2003 beschiedenen - Einstel-
lungsantrag nach § 719 Abs. 1 ZPO enthält, ein Vollstreckungsschutzantrag
nach § 712 ZPO nicht gesehen werden.
Dr. Deppert Dr. Leimert Wiechers
Dr. Frellesen Felsch