Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 10.09.2003 – IV ZR 414/02

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IV ZR 414/02

BESCHLUSS

vom

10. September 2003

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. September 2003 durch den

Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, Wendt und die

Richterin Dr. Kessal-Wulf

beschlossen:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision

in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts

in Saarbrücken vom 19. November 2002 wird zurückgewiesen, weil sie

nicht aufzeigt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder

die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen

Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert

Der Tatrichter hat festgestellt, daß es an einer auf das Sicherungsmittel

"persönliche Haftungsübernahme" bezogenen Sicherungsabrede fehlt.

Das gilt nach dem Sinnzusammenhang der Entscheidungsgründe auch

für eine etwaige (nachträgliche) Sicherungsabrede nach Abschluß der

Darlehensverträge. Der Annahme einer konkludenten Ergänzung der

ursprünglichen Sicherungsabrede bei Übernahme der persönlichen

Haftung stand hier die Individualvereinbarung im Darlehensvertrag

entgegen, daß die Sicherung "nur" durch Grundschulden erfolgen

sollte.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens

Streitwert: 129.341,10

Terno

Dr. Schlichting

Seiffert

Wendt

Dr. Kessal-Wulf