BGH Beschluss vom 17.09.2003 – AnwZ (B) 39/02
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 39/02
BESCHLUSS
vom
17. September 2003
in dem Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende
Richterin Dr. Deppert, den Richter Schlick, die Richterin Dr. Otten, den Richter
Dr. Frellesen sowie die Rechtsanwälte Dr. Schott, Dr. Frey und Dr. Wosgien
am 17. September 2003 beschlossen:
Die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens so-
wie die der Antragsgegnerin entstandenen notwendigen Aus-
lagen werden dem Antragsteller auferlegt.
Gegenstandswert: 50.000,-- Euro.
Gründe
I.
Der Antragsteller ist seit 1973 als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht
München und dem Landgericht München I und II, seit 1978 bei dem Oberlan-
desgericht München zugelassen. Mit Verfügung vom 11. April 2001 hatte die
Antragsgegnerin die Zulassung gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermö-
gensverfalls widerrufen. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hatte der
Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Hiergegen richtete sich die sofortige Be-
schwerde des Antragstellers. Während des laufenden Beschwerdeverfahrens
hat die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 10. Juli 2003 den Widerrufsbe-
scheid aufgehoben, nachdem der Antragsteller eine Konsolidierung seiner
Vermögensverhältnisse nachgewiesen hatte. Beide Seiten haben die Hauptsa-
che für erledigt erklärt.
II.
Danach war in entsprechender Anwendung der § 91 a ZPO, § 13 a FGG nur
noch über die Kosten zu entscheiden. Es entspricht billigem Ermessen. dem
Antragsteller die Kosten aufzuerlegen. Denn im Zeitpunkt des Ergehens des
Bescheids waren die Voraussetzungen eines Vermögensverfalls gegeben.
Deppert Schlick Otten Frellesen
Schott Frey Wosgien