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BGH Beschluss vom 17.09.2003 – AnwZ (B) 39/02

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 39/02

BESCHLUSS

vom

17. September 2003

in dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende

Richterin Dr. Deppert, den Richter Schlick, die Richterin Dr. Otten, den Richter

Dr. Frellesen sowie die Rechtsanwälte Dr. Schott, Dr. Frey und Dr. Wosgien

am 17. September 2003 beschlossen:

Die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens so-

wie die der Antragsgegnerin entstandenen notwendigen Aus-

lagen werden dem Antragsteller auferlegt.

Gegenstandswert: 50.000,-- Euro.

Gründe

I.

Der Antragsteller ist seit 1973 als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht

München und dem Landgericht München I und II, seit 1978 bei dem Oberlan-

desgericht München zugelassen. Mit Verfügung vom 11. April 2001 hatte die

Antragsgegnerin die Zulassung gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermö-

gensverfalls widerrufen. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hatte der

Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Hiergegen richtete sich die sofortige Be-

schwerde des Antragstellers. Während des laufenden Beschwerdeverfahrens

hat die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 10. Juli 2003 den Widerrufsbe-

scheid aufgehoben, nachdem der Antragsteller eine Konsolidierung seiner

Vermögensverhältnisse nachgewiesen hatte. Beide Seiten haben die Hauptsa-

che für erledigt erklärt.

II.

Danach war in entsprechender Anwendung der § 91 a ZPO, § 13 a FGG nur

noch über die Kosten zu entscheiden. Es entspricht billigem Ermessen. dem

Antragsteller die Kosten aufzuerlegen. Denn im Zeitpunkt des Ergehens des

Bescheids waren die Voraussetzungen eines Vermögensverfalls gegeben.

Deppert Schlick Otten Frellesen

Schott Frey Wosgien