Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluß vom 19.09.2003 – AnwZ (B) 74/02

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

19. September 2003

in dem Verfahren

AnwZ (B) 74/02

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

BRAO §§ 4, 206; EuRAG § 2 Abs. 1; EG Art. 43, 49, 81

Ein im Vereinigten Königreich ansässiger deutscher Staatsangehöriger, der die

zweite juristische Staatsprüfung nicht abgelegt hat, aber aufgrund einer amerikani-

schen Rechtsanwaltsausbildung im Staate New York als Attorney-at-Law zugelassen

ist, kann im Inland weder als deutscher Rechtsanwalt zur Rechtsanwaltschaft zuge-

lassen werden, noch hat er die Rechte eines niedergelassenen europäischen

Rechtsanwalts. Unberührt bleibt die Befugnis, sich unter der Berufsbezeichnung des

Herkunftsstaates zur Rechtsbesorgung auf den Gebieten des Rechts des Herkunfts-

staates und des Völkerrechts in Deutschland niederzulassen.

BGH, Beschluß vom 19. September 2003 - AnwZ (B) 74/02 - AGH Berlin

wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende

Richterin Dr. Deppert, den Richter Dr. Ganter, die Richterin Dr. Otten, den

Richter Dr. Frellesen, die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich und Dr. Frey sowie die

Rechtsanwältin Dr. Hauger

am 19. September 2003

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Be-

schluß des I. Senats des Anwaltsgerichtshofs Berlin vom

20. Juni 2002 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen

und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren

entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu

erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf

50.000

(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)

esetzt.

Gründe

A.

Der Antragsteller ist deutscher Staatsangehöriger. Er bestand am

17. Februar 1994 die erste juristische Staatsprüfung. Anschließend absolvierte

er ein Postgraduiertenstudium an einer US-amerikanischen Universität. Aus

dem am 2. Oktober 1995 im Inland begonnenen Vorbereitungsdienst wurde er

auf eigenen Wunsch am 1. Oktober 1996 entlassen. Zum 18. November 1997

wurde er im US-Bundesstaat New York als Attorney-at-Law zugelassen. Auf

seinen Antrag nahm ihn die Antragsgegnerin zum 30. April 2001 gemäß § 206

Abs. 1 BRAO in der Fassung des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer

Rechtsanwälte in Deutschland vom 9. März 2000 (BGBl. I S. 182) als Mitglied

in die Rechtsanwaltskammer auf. Die Aufnahme wurde zwischenzeitlich wegen

Verletzung der Kanzleipflicht - noch nicht bestandskräftig - widerrufen. Dieser

Widerruf ist Gegenstand eines anderen Verfahrens.

Im vorliegenden Verfahren begehrt der Antragsteller, der nach seinen

Angaben inzwischen eine berufliche Niederlassung in London (Vereinigtes Kö-

nigreich von Großbritannien und Nordirland) begründet hat, jedoch weder als

Barrister noch als Solicitor noch als Advocate zugelassen ist, die allgemeine

Zulassung zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt beim Landgericht B.

Die Antragsgegnerin hat den Antrag mit Bescheid vom 28. März 2001 ab-

gelehnt. Dagegen hat der Antragsteller um gerichtliche Entscheidung nachge-

sucht, mit der er seinen Antrag weiterverfolgt und zwei Hilfsanträge gestellt hat.

Mit dem ersten Hilfsantrag hat er beantragt, die Antragsgegnerin unter Aufhe-

bung des angefochtenen Bescheides zu verpflichten, das von ihm vorgelegte

Diplom als Attorney-at-Law unter Berücksichtigung der weiter nachgewiesenen

Kenntnisse und Fähigkeiten vergleichend mit den Anforderungen, die an einen

ausschließlich in der Bundesrepublik Deutschland ausgebildeten Juristen ge-

stellt werden, zu prüfen und seinen Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwalt-

schaft und als Rechtsanwalt beim Landgericht B. neu zu verbescheiden. Mit

dem zweiten Hilfsantrag hat er darum nachgesucht, die Antragsgegnerin zu

verpflichten, ihn mit den Rechten und Pflichten entsprechend § 2 Abs. 1

EuRAG als niedergelassener europäischer Rechtsanwalt in die Rechtsanwalts-

kammer B. aufzunehmen. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf ge-

richtliche Entscheidung und die Hilfsanträge zurückgewiesen. Mit seiner sofor-

tigen Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter.

B.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2 BRAO); sie hat

indes keinen Erfolg. Mit Recht hat der Anwaltsgerichtshof sowohl den Haupt-

antrag als auch die beiden Hilfsanträge zurückgewiesen.

I. Zum Hauptantrag

Die Antragsgegnerin ist nicht verpflichtet, unter Aufhebung des Be-

scheids vom 28. März 2001 den Antragsteller ohne weiteres - insbesondere

ohne Prüfung seiner Qualifikation - zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsan-

walt beim Landgericht B. zuzulassen.

1. Ein derartiger unmittelbarer Anspruch des Antragstellers ergibt sich

nicht aus dem innerstaatlichen Recht (§ 4 BRAO).

a) Der Antragsteller verfügt nicht über die Befähigung zum Richteramt

nach dem deutschen Richtergesetz (§ 5 Abs. 1 DRiG). Ebensowenig erfüllt er

die Eingliederungsvoraussetzungen nach dem am 14. März 2000 in Kraft ge-

tretenen Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland

(EuRAG) vom 9. März 2000 (BGBl. I S. 182). Eine mindestens dreijährige "ef-

fektive und regelmäßige Tätigkeit als niedergelassener europäischer Rechts-

anwalt in Deutschland" (§ 11 Abs. 1 Satz 1 EuRAG) kann er nicht nachweisen.

Auch eine Eignungsprüfung nach dem bis zum 13. März 2000 geltenden Ge-

setz über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

(EigPrG) vom 6. Juli 1990 (BGBl. I S. 1349) oder nach dem jetzt anzuwenden-

den § 16 Abs. 1 EuRAG hat er nicht abgelegt.

b) Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist eine Zulassung zur

Rechtsanwaltschaft in analoger Anwendung des § 11 Abs. 1 Satz 1 EuRAG

nicht möglich. Dem steht schon § 16 Abs. 2 EuRAG entgegen. Danach berech-

tigt eine Berufsausbildung, die nicht überwiegend in Mitgliedstaaten der Euro-

päischen Gemeinschaft oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über

den europäischen Wirtschaftsraum stattgefunden hat, zur Ablegung der Eig-

nungsprüfung nur, wenn der Bewerber den Beruf eines europäischen Rechts-

anwalts tatsächlich und rechtmäßig mindestens drei Jahre ausgeübt hat und

dies von dem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat bescheinigt wird, der die Ausbil-

dung anerkannt hat. Diese Voraussetzungen erfüllt der Antragsteller nicht. Sei-

ne Berufsausbildung hat nicht "überwiegend" in Mitgliedstaaten der Europäi-

schen Gemeinschaft oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den

europäischen Wirtschaftsraum stattgefunden. Daß die Juristenausbildung, die

der Antragsteller im Inland durchlaufen hat, für den in den USA erworbenen

berufsqualifizierenden Abschluß von wesentlicher Bedeutung war, macht er

selbst nicht geltend. Nach seinem eigenen Vorbringen fehlt es an der Zulas-

sung als Barrister, Solicitor oder Advocate. Im übrigen hat er den Beruf eines

"europäischen Rechtsanwalts" bisher nicht ausgeübt. Da er somit derzeit nicht

einmal zur Ablegung der Eignungsprüfung gemäß § 16 EuRAG berechtigt wä-

re, kann ihm das Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in

Deutschland um so weniger den direkten Zugang zur Rechtsanwaltschaft im

Inland eröffnen.

c) Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist unerheblich, daß aufgrund

der Verordnung des Bundesministeriums der Justiz vom 29. Januar 1995 zur

Durchführung des § 206 Abs. 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung (BGBl. I

S. 142) § 206 Abs. 2 Satz 1 BRAO a.F. auf den amerikanischen Attorney-at-

Law anzuwenden war. Damit wurde lediglich bewirkt, daß ein Attorney-at-Law,

falls er in die für den Ort seiner Niederlassung zuständige Rechtsanwaltskam-

mer aufgenommen war, sich unter seiner Berufsbezeichnung mit der Befugnis

zur Rechtsberatung auf dem Gebiet des Rechts des Herkunftsstaates (USA)

und des Völkerrechts im Geltungsbereich der Bundesrechtsanwaltsordnung

niederlassen durfte. Diese Erlaubnis war dem Antragsteller erteilt worden; sie

hat ihm nur nicht genügt.

2. Die von dem Antragsteller in Anspruch genommenen Rechte ergeben

sich auch nicht aus dem europäischen Gemeinschaftsrecht.

a) Allerdings ist dieses auf den vorliegenden Fall anwendbar, falls der

Antragsteller, wie er behauptet, in London niedergelassen ist und dort umfas-

send Beratungsleistungen erbringen darf. Dies unterstellt der Senat zugunsten

des Antragstellers. Da er mit den gleichen Befugnissen eine Niederlassung im

Inland anstrebt, geht es - obwohl er deutscher Staatsangehöriger ist - um einen

die Binnengrenzen der Europäischen Gemeinschaft überschreitenden Ver-

kehr.

b) Indes ist das sekundäre Gemeinschaftsrecht im vorliegenden Fall

nicht einschlägig. Sowohl die Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom

21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der

Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschlie-

ßen (Hochschuldiplomanerkennungsrichtlinie, Amtsbl. L 19, S. 16), noch die

Richtlinie 98/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom

16. Februar 1998 zur Erleichterung der ständigen Ausübung des Rechtsan-

waltsberufs in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Qualifikation

erworden wurde (Niederlassungsrichtlinie für Rechtsanwälte, Amtsbl. L 77,

S. 36) gelten nur für Diplome, die in einem Mitgliedstaat ausgestellt wurden.

Fälle, in denen die Berufsqualifikation in einem Drittstaat erworben wurde, wer-

den nicht erfaßt.

Das Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutsch-

land (EuRAG) hat somit die EG-Niederlassungsrichtlinie für Rechtsanwälte je-

denfalls insoweit, als es Berufsbewerber mit Drittstaatendiplomen angeht, voll-

ständig umgesetzt.

c) Auch auf das primäre Gemeinschaftsrecht (Art. 43, 81, 82, 86 EG)

kann sich der Antragsteller nicht mit Erfolg berufen.

aa) Die durch Art. 43 EG garantierte Niederlassungsfreiheit verpflichtet

keinen der Mitgliedstaaten, einen Bürger des eigenen oder eines anderen Mit-

gliedstaates, der nur einen berufsqualifizierenden Abschluß eines Drittstaates

aufzuweisen hat, ohne weiteres - insbesondere ohne Prüfung der Qualifikati-

on - zu einem qualifizierten Beruf zuzulassen.

Nach § 43 Abs. 2 EG umfaßt die Niederlassungsfreiheit die Aufnahme

und Ausübung selbständiger Erwerbstätigkeiten "nach den Bestimmungen des

Aufnahmestaats für seine eigenen Angehörigen". Deswegen steht es nach der

Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes jedem Mitgliedstaat in Er-

mangelung besonderer gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften grundsätzlich

frei, die Ausübung des Rechtsanwaltsberufs für sein Hoheitsgebiet zu regeln

(EuGH. Urt. v. 12. Juli 1984 - Rs. 107/83 - Klopp, NJW 1985, 1275, 1276

Rz. 17; v. 30. November 1995 - Rs. C-55/94 - Gebhard, NJW 1996, 579 Rz. 36;

v. 19. Februar 2002 - Rs. C-309/99 - Wouters, NJW 2002, 877, 881 Rz. 99).

Nationale Regelungen, welche die Ausübung der gemeinschaftsrechtlichen

Freiheiten behindern oder weniger attraktiv erscheinen lassen, müssen aller-

dings vier Voraussetzungen erfüllen: Sie müssen in nichtdiskriminierender

Weise angewandt werden, aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses

gerechtfertigt sein, sie müssen geeignet sein, die Verwirklichung des mit ihnen

verfolgten Zieles zu gewährleisten, und sie dürfen nicht über das hinausgehen,

was zur Erreichung dieses Zieles erforderlich ist (EuGH, Urt. v. 30. November

1995 - Rs. C-55/94 - Gebhard, NJW 1996, 579 Rz. 37; vgl. ferner BGH, Beschl.

v. 18. November 1996 - AnwZ (B) 28/96, EuZW 1997, 282, 283 m.w.N.).

Die Sicherung einer geordneten Rechtspflege und der Schutz der Man-

danten gebieten es, nicht hinreichend qualifizierte Personen von deren Bera-

tung und Vertretung fernzuhalten. Nationale Normen, die für die Ausübung des

Anwaltsberufs einen Eignungsnachweis verlangen (§ 4 BRAO; § 11 EuRAG)

und solche Personen, die diesen nicht erbringen, in ihren Handlungsmöglich-

keiten einschränken (§ 206 BRAO), dienen damit zwingenden Gründen des

Allgemeinwohls. Sie sind überdies geeignet, das mit ihnen verfolgte Ziel zu

erreichen. Über das, was zu dem beschriebenen Zweck notwendig ist, gehen

sie nicht hinaus. Diskriminierend wirken sie nicht, weil alle Gemeinschaftsan-

gehörigen gleich behandelt werden.

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes ist davon

auszugehen, daß die Behörden eines Mitgliedstaates, die mit einem Antrag

eines Gemeinschaftsangehörigen auf Zulassung zu einem Beruf befaßt sind,

dessen Aufnahme nach nationalem Recht vom Besitz eines Diploms oder einer

beruflichen Qualifikation oder von Zeiten praktischer Erfahrung abhängt, einen

in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen Befähigungsnachweis sowie die

dort erworbenen einschlägigen Erfahrungen berücksichtigen und mit den nach

nationalem Recht vorgeschriebenen Kenntnissen und Fähigkeit vergleichen

müssen (EuGH, Urt. v. 7. Mai 1991 - Rs. C-340/89 - Vlassopoulou, NJW 1991,

2073 f Rz. 16, 19, 20; v. 9. Februar 1994 - Rs. C-319/92 - Haim, NJW 1994,

2409, 2410 Rz. 27 und 28; v. 30. November 1995 - Rs. C-55/94 - Gebhard,

NJW 1996, 579 Rz. 38; v. 14. September 2000 - Rs. C-238/98 - Hocsman,

Slg. 2000, I-6623 Rz. 23; v. 22. Januar 2002 - Rs. C-31/00 - Dreessen, EuZw

2002, 247 Rz. 24). Die gebotene Berücksichtigung der Qualifikationen, Kennt-

nisse und Erfahrungen, die der Berufsbewerber bereits in einem anderen Mit-

gliedstaat erworben hat, wird jedoch durch die §§ 2, 11 EuRAG sichergestellt

(vgl. dazu oben I 1 a, b).

Zwar hat ein Berufsbewerber nach Gemeinschaftsrecht unter Umstän-

den einen Anspruch darauf, daß auch Qualifikationen, Kenntnisse und Erfah-

rungen, die in einem Drittstaat erworben wurden, berücksichtigt werden (EuGH,

Urt. v. 22. Januar 2002 - Rs. C-31/00 - Dreessen, aaO Rz. 27). Wenn aber

nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs selbst Diplome, die

von Mitgliedstaaten ausgestellt wurden, nur ausnahmsweise – nämlich unter

den Voraussetzungen des Art. 10 der Richtlinie 98/5/EG und des die Richtlinie

umsetzenden Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in

Deutschland (EuRAG) - ohne weiteres das Recht begründen, in jedem anderen

Mitgliedstaat als Rechtsanwalt tätig zu sein, ansonsten aber lediglich Anlaß zur

"Prüfung" geben, können Drittstaatendiplome keine weitergehenden Wirkungen

entfalten.

bb) Die Bestimmungen über die Dienstleistungsfreiheit (Art. 49 ff EG)

sind nicht einschlägig. Sie setzen zwar nicht voraus, daß der Erbringer und der

Empfänger der Dienstleistungen in verschiedenen Mitgliedstaaten ansässig

sind (EuGH, Urt. v. 28. November 1999 - Rs. C 55/98 - Vestergaard, Slg. 1999

I 7641 Rz. 19; damit ist BGH, Beschl. v. 19. November 1996 - AnwZ (B) 28/96,

EuZW 1997, 282, 284 überholt). Vielmehr sind sie auch anwendbar, wenn sich

derjenige, der die Dienste leistet, zu diesem Zweck in einen anderen Mitglied-

staat als dem seiner Niederlassung begibt. Der Antragsteller will jedoch seine

anwaltlichen Dienste nicht von London aus im Inland anbieten, sondern sich

auf Dauer in B. niederlassen.

cc) Da es zulässig ist, einen Bewerber, der nur über ein Drittstaatendi-

plom verfügt, den unmittelbaren Zugang zum Anwaltsberuf im Inland zu ver-

wehren (EuGH, Urt. v. 19. Februar 2002 - Rs. C-309/99 - Wouters, NJW 2002,

877, 881 Rz. 99, 109), liegt darin keine Verhaltensweise, die eine gemäß

Art. 81 EG unzulässige Einschränkung des Wettbewerbs innerhalb des ge-

meinsamen Marktes bezweckt oder bewirkt (vgl. EuGH, Urt. v. 19. Februar

2002 - Rs. 35/99 - Arduino, Slg. 2002, I 1529 Rz. 34, 43 f).

II. Zum ersten Hilfsantrag

Der Bescheid vom 28. März 2001 ist auch nicht deshalb aufzuheben,

damit die Antragsgegnerin den Antragsteller erneut verbescheidet und dabei

seine individuelle Qualifikation berücksichtigt.

Allerdings hat der Antragsteller, wie bereits dargelegt, nach der Recht-

sprechung des Europäischen Gerichtshofs Anspruch darauf, daß bei der Ent-

scheidung über die Berufszulassung auch die Qualifikationen, Kenntnisse und

Erfahrungen, die er in einem Drittstaat erworben hat, berücksichtigt werden.

Diesem Anspruch wird jedoch durch § 16 Abs. 2 EuRAG Rechnung getragen.

Wie ebenfalls bereits ausgeführt, erfüllt der Antragsteller die dort normierten

Voraussetzungen nicht. Er kann nicht besser gestellt werden als ein europäi-

scher Rechtsanwalt im Sinne des § 16 Abs. 2 EuRAG.

Selbst dann, wenn Art. 43 Abs. 2 EG weitergehende Ansprüche ver-

schaffen könnte, hätte der Antragsteller nicht dargetan, daß seine individuelle

Qualifikation Veranlassung gibt, ihn im Inland zur Rechtsanwaltschaft zuzulas-

sen. Die hier absolvierte Ausbildung in Verbindung mit dem Postgraduierten-

studium an der US-amerikanischen Universität und dem dort erworbenen Ab-

schluß als Attorney-at-Law kann der Befähigung zum Richteramt im Sinne von

§ 4 BRAO nicht gleich geachtet werden. Denn die beiden Ausbildungen waren

grundsätzlich verschieden angelegt und in keiner Weise aufeinander bezogen.

Die amerikanische Ausbildung konnte die Defizite der nicht abgeschlossenen

Ausbildung im Inland somit nicht ausgleichen. Daran ändert nichts wesentli-

ches, daß der Antragsteller nach seinem Vorbringen inzwischen außerdem an

einem fünftägigen Seminar des Deutschen Anwaltsinstitutes über anwaltliches

Berufsrecht teilgenommen hat. Entsprechendes gilt für die Ablegung der Prü-

fungen "Professional Conduct & Accounts" und "Ligitation" im Vereinigten Kö-

nigreich. Die erste hatte lediglich zum Gegenstand "Anwaltliches Berufsrecht

und Praxis, Spezielle Buchführung und Anwendung des 'Finanzial Services

and Markets Act' in der Rechtspraxis", die zweite "Prozeßführung, Praxis als

Zivilanwalt und Strafverteidiger". Die durch diese Kurse vermittelten Kenntnisse

sind nicht vergleichbar mit denen, welche Rechtsreferendare im Vorberei-

tungsdienst zu erwerben haben, um die Zweite juristische Staatsprüfung zu

bestehen.

III. Zum zweiten Hilfsantrag

Schließlich ist die Antragsgegnerin auch nicht verpflichtet, den An-

tragsteller entsprechend § 2 Abs. 1 EuRAG - dessen Voraussetzungen nicht

gegeben sind, weil der Antragsteller nach seinem eigenen Bekunden nicht Mit-

glied der für London zuständigen Rechtsanwaltskammer ist - mit den Rechten

und Pflichten eines niedergelassenen europäischen Rechtsanwalts in die

Rechtsanwaltskammer aufzunehmen.

Eine derartige Verpflichtung ergibt sich insbesondere nicht aus Art. 43

EG in Verbindung mit dem vom Antragsteller angeführten Abkommen zwischen

der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der

Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit vom

21. Juni 1999 (BGBl. II S. 810), das am 1. Juni 2002 in Kraft getreten ist

(BGBl. II S. 1692). Das Abkommen ermöglicht Rechtsanwälten aus der

Schweiz und den Mitgliedstaaten der Europäischen Union den wechselseitigen

Zugang zum jeweiligen Markt für anwaltliche Dienstleistungen, weil im An-

hang III unter anderem auf die Hochschuldiplomrichtlinie, die Dienstleistungs-

richtlinie und die Niederlassungsrichtlinie Bezug genommen wird. Das Bun-

desministerium der Justiz bereitet derzeit eine Änderung des Gesetzes über

die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG) vor, durch

die schweizerische Anwälte in den Geltungsbereich der nationalen Regelung

einbezogen werden (NJW 2002, Heft 42 S. X, XII).

Entgegen der Ansicht des Antragstellers verpflichtet das europäische

Gemeinschaftsrecht die Mitgliedstaaten nicht dazu, nun auch mit Anwälten aus

sonstigen Drittländern entsprechend zu verfahren. Das hat vielmehr den Ab-

schluß weiterer Abkommen zur Voraussetzung, und hinsichtlich des Abschlus-

ses solcher Abkommen sind die Europäische Gemeinschaft und ihre Mitglied-

staaten frei. Aus der vom Antragsteller zitierten Rechtsprechung des Europäi-

schen Gerichtshofes (Urt. v. 27. September 1988 - Rs. 235/87 - Matteucci,

Slg. 1988, 5589 Rz. 16; v. 21. September 1999 - Rs. C-307/97 - Saint Gobain

ZN, Slg. 1999, I-6161 Rz. 57 ff) ergibt sich nichts anderes. Wenn eine Vergün-

stigung, wie sie nunmehr schweizerischen Anwälten zuteil wird, amerikani-

schen Anwälten (noch) vorenthalten wird, ist dies schon deshalb keine gemein-

schaftswidrige Diskriminierung, weil durch das fragliche Abkommen die Staats-

angehörigen aller Mitgliedstaaten gleich behandelt werden. Im übrigen wird der

Beratungsmarkt der Europäischen Gemeinschaft nur

für schweizerische

Rechtsanwälte (Advokat, Rechtsanwalt, Anwalt, Fürsprecher, Fürsprech/

Avocat/Avvocato) eröffnet und nicht für solche, die aufgrund eines (weder von

der Schweiz noch einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft ausge-

stellten) Drittstaatendiploms in der Schweiz niedergelassen sind.

C.

Einer Vorlage an den Europäischen Gerichtshof gemäß Art. 234 EG be-

darf es nicht. Die Auslegung des Gemeinschaftsrechts, insbesondere zur Be-

rücksichtigung von Drittstaatendiplomen, ist, soweit sie hier entscheidungser-

heblich ist, durch die zitierte Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes

ausreichend geklärt. Die Frage, ob das deutsche Recht mit dem durch den Ge-

richtshof autonom ausgelegten primären und sekundären Gemeinschaftsrecht

übereinstimmt, fällt ausschließlich in die Zuständigkeit der nationalen Gerichte

(EuGH, Urt. v. 6. Oktober 1982 - 283/81 - CILFIT, NJW 1983, 1257, 1258; v.

30. November 1995 - Rs. C-55/94 - Gebhard, NJW 1996, 579 Rz. 19).

Deppert Ganter Otten Frellesen

Wüllrich Frey Hauger