BGH Beschluß vom 24.09.2003 – 2 StR 322/03
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 322/03
BESCHLUSS
vom
24. September 2003
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und der Beschwerdeführerinnen am 24. September 2003 beschlos-
sen:
Der Antrag der Nebenklägerinnen Si. B. und S. B. ,
ihnen für das Rechtsmittelverfahren Rechtsanwalt N. aus D.
als Beistand beizuordnen, wird zurückgewiesen.
Gründe
Das Landgericht hat die Geschädigten Si. B. und S.
B. durch Beschlüsse vom 17. Dezember 2002 und vom 6. Januar 2003 als
Nebenklägerinnen zugelassen und ihnen gemäß § 397 a Abs. 1 StPO Rechts-
anwältin P. beigeordnet. Gegen den Freispruch des Angeklagten vom
Vorwurf der Vergewaltigung haben die Nebenklägerinnen durch Rechtsanwalt
N. Revision eingelegt. In der Revisionsbegründungsschrift hat Rechtsanwalt
N. beantragt, ihn gemäß § 397 a Abs. 1 StPO den Nebenklägerinnen für das
Rechtsmittelverfahren beizuordnen.
Der Antrag bleibt ohne Erfolg. Die Beistandsbestellung durch das erstin-
stanzliche Gericht wirkt bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens fort
und erstreckt sich somit auch auf die Revisionsinstanz (BGHR StPO § 397 a
Abs. 1 Beistand 2 und 3; Senatsbeschluß vom 7. Mai 2003 - 2 StR 88/03 -). Ein
Wechsel in der Person des Beistandes könnte in entsprechender Anwendung
des § 143 StPO nur durch Rücknahme der ursprünglichen Beiordnung und Be-
stellung eines neuen Beistandes in Betracht kommen (BGH, Beschluß vom
15. März 2001 - 3 StR 63/01 -). Gründe für den Widerruf der Bestellung von
Rechtsanwältin P. haben die Nebenklägerinnen jedoch nicht vorgetra-
gen.
Rissing-van Saan Bode Otten
Fischer Roggenbuck