Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluß vom 24.09.2003 – 2 StR 322/03

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 322/03

BESCHLUSS

vom

24. September 2003

in der Strafsache

gegen

wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und der Beschwerdeführerinnen am 24. September 2003 beschlos-

sen:

Der Antrag der Nebenklägerinnen Si. B. und S. B. ,

ihnen für das Rechtsmittelverfahren Rechtsanwalt N. aus D.

als Beistand beizuordnen, wird zurückgewiesen.

Gründe

Das Landgericht hat die Geschädigten Si. B. und S.

B. durch Beschlüsse vom 17. Dezember 2002 und vom 6. Januar 2003 als

Nebenklägerinnen zugelassen und ihnen gemäß § 397 a Abs. 1 StPO Rechts-

anwältin P. beigeordnet. Gegen den Freispruch des Angeklagten vom

Vorwurf der Vergewaltigung haben die Nebenklägerinnen durch Rechtsanwalt

N. Revision eingelegt. In der Revisionsbegründungsschrift hat Rechtsanwalt

N. beantragt, ihn gemäß § 397 a Abs. 1 StPO den Nebenklägerinnen für das

Rechtsmittelverfahren beizuordnen.

Der Antrag bleibt ohne Erfolg. Die Beistandsbestellung durch das erstin-

stanzliche Gericht wirkt bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens fort

und erstreckt sich somit auch auf die Revisionsinstanz (BGHR StPO § 397 a

Abs. 1 Beistand 2 und 3; Senatsbeschluß vom 7. Mai 2003 - 2 StR 88/03 -). Ein

Wechsel in der Person des Beistandes könnte in entsprechender Anwendung

des § 143 StPO nur durch Rücknahme der ursprünglichen Beiordnung und Be-

stellung eines neuen Beistandes in Betracht kommen (BGH, Beschluß vom

15. März 2001 - 3 StR 63/01 -). Gründe für den Widerruf der Bestellung von

Rechtsanwältin P. haben die Nebenklägerinnen jedoch nicht vorgetra-

gen.

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