BGH Beschluss vom 25.09.2003 – VII ZR 186/01
VII. Zivilsenat
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BUNDESGERICHTSHOF
VII ZR 186/01
BESCHLUSS
vom
25. September 2003
in dem Rechtsstreit
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. September 2003 durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter Hausmann, Dr. Wiebel,
Dr. Kuffer und Prof. Dr. Kniffka
beschlossen:
Der Antrag der Klägerin auf Berichtigung des Beschlusses vom
5. Juni 2003 zu ihren bezifferten Anträgen gegen die Beklagten zu
1 und 2 wird zurückgewiesen.
Gründe
begründet.
Zu einer Berichtigung oder Ergänzung des Beschlusses vom 5. Juni
2003 besteht kein Anlaß. Nach Auffassung des Senats bedurfte der Tenor des
angefochtenen Urteils des Oberlandesgerichts Köln vom 27. April 2001 bezüg-
lich der bezifferten Klageanträge keiner im Wege der Auslegung vorzunehmen-
den Berichtigung dahin, daß auch Ansprüche der Klägerin aus § 13 Nr. 7 Abs. 2
Buchst. d) VOB/B dem Grunde nach zur Hälfte gerechtfertigt sind. Das Beru-
fungsgericht hat hierzu anders als bei seinem Feststellungsausspruch in den
Entscheidungsgründen ausgeführt, Ansprüche aus § 13 Nr. 7 Abs. 2 Buchst. d)
VOB/B seien im Verfahren zur Höhe zu prüfen. Damit hat es selbst klargestellt,
daß es Feststellungen zu dieser Anspruchsgrundlage nicht dem Klagegrund
zurechnet, sondern der Entscheidung zur Höhe vorbehält, somit nicht in seine
Klageabweisung im übrigen einbeziehen will.
Eventuelle Bedenken gegen die prozeßrechtliche Zulässigkeit eines sol-
chen Vorgehens sind durch die Entscheidung des Senats, die Revision insoweit
mangels Erfolgsaussicht im Ergebnis nicht anzunehmen, erledigt.
Dressler
Hausmann
Wiebel
Kuffer
Kniffka