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BGH Beschluss vom 25.09.2003 – VII ZR 186/01

VII. Zivilsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

VII ZR 186/01

BESCHLUSS

vom

25. September 2003

in dem Rechtsstreit

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. September 2003 durch

den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter Hausmann, Dr. Wiebel,

Dr. Kuffer und Prof. Dr. Kniffka

beschlossen:

Der Antrag der Klägerin auf Berichtigung des Beschlusses vom

5. Juni 2003 zu ihren bezifferten Anträgen gegen die Beklagten zu

1 und 2 wird zurückgewiesen.

Gründe

Der Antrag ist weder gemäß § 319 ZPO noch entsprechend § 321 ZPO

begründet.

Zu einer Berichtigung oder Ergänzung des Beschlusses vom 5. Juni

2003 besteht kein Anlaß. Nach Auffassung des Senats bedurfte der Tenor des

angefochtenen Urteils des Oberlandesgerichts Köln vom 27. April 2001 bezüg-

lich der bezifferten Klageanträge keiner im Wege der Auslegung vorzunehmen-

den Berichtigung dahin, daß auch Ansprüche der Klägerin aus § 13 Nr. 7 Abs. 2

Buchst. d) VOB/B dem Grunde nach zur Hälfte gerechtfertigt sind. Das Beru-

fungsgericht hat hierzu anders als bei seinem Feststellungsausspruch in den

Entscheidungsgründen ausgeführt, Ansprüche aus § 13 Nr. 7 Abs. 2 Buchst. d)

VOB/B seien im Verfahren zur Höhe zu prüfen. Damit hat es selbst klargestellt,

daß es Feststellungen zu dieser Anspruchsgrundlage nicht dem Klagegrund

zurechnet, sondern der Entscheidung zur Höhe vorbehält, somit nicht in seine

Klageabweisung im übrigen einbeziehen will.

Eventuelle Bedenken gegen die prozeßrechtliche Zulässigkeit eines sol-

chen Vorgehens sind durch die Entscheidung des Senats, die Revision insoweit

mangels Erfolgsaussicht im Ergebnis nicht anzunehmen, erledigt.

Dressler

Hausmann

Wiebel

Kuffer

Kniffka