BGH Beschluss vom 29.09.2003 – AnwZ (B) 51/03
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 51/03
BESCHLUSS
vom
29. September 2003
in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren
wegen Restitutionsantrags
Der Anwaltssenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin
Dr. Deppert, den Richter Dr. Ganter, die Richterin Dr. Otten und den Richter
Dr. Frellesen sowie die Rechtsanwälte Dr. Schott, Dr. Frey und Dr. Wosgien
am 29. September 2003
beschlossen:
Der Antrag, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen An-
ordnung zu verpflichten, die unverzügliche Wiedereintragung des
Antragstellers in die Anwaltslisten beim Amts- und Landgericht
Göttingen sowie beim Oberlandesgericht Braunschweig zu ver-
anlassen, wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Der Antragsteller war von 1976 bis 2002 zur Rechtsanwaltschaft und als
Rechtsanwalt zugelassen. Durch Bescheid vom 21. Februar 2000 widerrief die
Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers wegen Vermögensverfalls
(§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Der hiergegen gestellte Antrag auf gerichtliche Ent-
scheidung und die sofortige Beschwerde des Antragstellers wurden zurückge-
wiesen (vgl. Senatsbeschl. v. 24. Juni 2002 - AnwZ (B) 70/00).
Mit Schriftsatz vom 9. April 2003 hat der Antragsteller beantragt, das
Verfahren wiederaufzunehmen und den Widerrufsbescheid aufzuheben. Mit
Schriftsatz vom 2. Juni 2003 hat er den Erlaß einer einstweiligen Anordnung
beantragt, mit welcher er die Wiedereintragung in die Anwaltslisten erstrebt.
II.
Der Antrag ist statthaft (§ 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO i.V.m. § 24 Abs. 3
FGG); er hat jedoch keinen Erfolg.
Der Antragsteller hat in der Hauptsache keine hinreichend wahrscheinli-
che Erfolgsaussicht. Die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme wegen
der von ihm angestrebten "Ergebnisfehlerrestitution" (§ 580 Nr. 7b ZPO) sind
nicht dargetan. Der Antragsteller hat keine "neue Urkunde" aufgefunden, son-
dern verfolgt seinen schon früher vertretenen Standpunkt (vgl. Senatsbeschl. v.
24. Juni 2002 - AnwZ (B) 70/00, Umdruck S. 3 oben) weiter, das deutsche Um-
satzsteuersystem sei verfassungswidrig.
Da der Antragsteller auf eine mündliche Verhandlung verzichtet hat,
kann dieser Beschluß im schriftlichen Verfahren ergehen.
Deppert
Ganter
Frellesen
Otten
Wosgien
Schott
Frey