Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 29.09.2003 – AnwZ (B) 51/03

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 51/03

BESCHLUSS

vom

29. September 2003

in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren

wegen Restitutionsantrags

Der Anwaltssenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin

Dr. Deppert, den Richter Dr. Ganter, die Richterin Dr. Otten und den Richter

Dr. Frellesen sowie die Rechtsanwälte Dr. Schott, Dr. Frey und Dr. Wosgien

am 29. September 2003

beschlossen:

Der Antrag, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen An-

ordnung zu verpflichten, die unverzügliche Wiedereintragung des

Antragstellers in die Anwaltslisten beim Amts- und Landgericht

Göttingen sowie beim Oberlandesgericht Braunschweig zu ver-

anlassen, wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Der Antragsteller war von 1976 bis 2002 zur Rechtsanwaltschaft und als

Rechtsanwalt zugelassen. Durch Bescheid vom 21. Februar 2000 widerrief die

Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers wegen Vermögensverfalls

(§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Der hiergegen gestellte Antrag auf gerichtliche Ent-

scheidung und die sofortige Beschwerde des Antragstellers wurden zurückge-

wiesen (vgl. Senatsbeschl. v. 24. Juni 2002 - AnwZ (B) 70/00).

Mit Schriftsatz vom 9. April 2003 hat der Antragsteller beantragt, das

Verfahren wiederaufzunehmen und den Widerrufsbescheid aufzuheben. Mit

Schriftsatz vom 2. Juni 2003 hat er den Erlaß einer einstweiligen Anordnung

beantragt, mit welcher er die Wiedereintragung in die Anwaltslisten erstrebt.

II.

Der Antrag ist statthaft (§ 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO i.V.m. § 24 Abs. 3

FGG); er hat jedoch keinen Erfolg.

Der Antragsteller hat in der Hauptsache keine hinreichend wahrscheinli-

che Erfolgsaussicht. Die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme wegen

der von ihm angestrebten "Ergebnisfehlerrestitution" (§ 580 Nr. 7b ZPO) sind

nicht dargetan. Der Antragsteller hat keine "neue Urkunde" aufgefunden, son-

dern verfolgt seinen schon früher vertretenen Standpunkt (vgl. Senatsbeschl. v.

24. Juni 2002 - AnwZ (B) 70/00, Umdruck S. 3 oben) weiter, das deutsche Um-

satzsteuersystem sei verfassungswidrig.

Da der Antragsteller auf eine mündliche Verhandlung verzichtet hat,

kann dieser Beschluß im schriftlichen Verfahren ergehen.

Deppert

Ganter

Frellesen

Otten

Wosgien

Schott

Frey