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BGH Beschluss vom 29.09.2003 – AnwZ (B) 64/02

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 64/02

BESCHLUSS

vom

29. September 2003

in dem Verfahren

wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende

Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Deppert, den Richter Schlick, die Richterin

Dr. Otten, den Richter Dr. Frellesen sowie die Rechtsanwälte Dr. Schott,

Dr. Frey und Dr. Wosgien

am 29. September 2003

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß

des II. Senats des Anwaltsgerichtshofs Baden-Württemberg vom

20. Juli 2002 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und

der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-

nen notwendigen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert

für das Beschwerdeverfahren wird auf

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50.000

Gründe

I.

Der Antragsteller bestand am 11. April 2001 die zweite juristische

Staatsprüfung und nahm ab dem 1. Juli 2001 eine Beschäftigung als Jurist in

der Abteilung Recht und Projekte der P. AG

in K. im S. auf. Er beantragte am 29. Juli 2001 seine Zulassung zur

Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt beim Amtsgericht B. und

beim Landgericht S. mit der Erklärung, in B. liege sein Lebens-

mittelpunkt und dort werde er seine Kanzlei in den Räumlichkeiten seines als

Rechtsanwalt tätigen Onkels einrichten. Eine entsprechende Bestätigung die-

ses Rechtsanwalts legte er vor.

Die Antragsgegnerin wies den Antrag mit Bescheid vom 12. September

2001 nach § 7 Nr. 8 BRAO mit der Begründung zurück, der Antragsteller sei

aufgrund seines Anstellungsverhältnisses derzeit aus tatsächlichen Gründen

nicht in der Lage, den Beruf des Rechtsanwalts mehr als nur gelegentlich aus-

zuüben. Die Fahrtzeit von mehr als zwei Stunden, die für eine Fahrt zwischen

der regelmäßigen Arbeitsstelle in K. und der Kanzlei in B. aufge-

wendet werden müsse, schließe eine Anwaltstätigkeit aus.

Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu-

rückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstel-

lers, der mittlerweile nach W. an der Bergstraße umgezogen ist.

II.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO),

hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Dem Antragsteller ist die Zulassung zur

Rechtsanwaltschaft mit Recht versagt worden (§ 7 Nr. 8 BRAO).

1. Die Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Aus-

übung einer mit dem Anwaltsberuf nicht vereinbaren Tätigkeit (§ 7 Nr. 8 BRAO)

greift in die Freiheit der Berufswahl (Art. 12 Abs. 1 GG) ein. Dieses Grundrecht

umfaßt die Freiheit, mehrere Berufe zu wählen und nebeneinander auszuüben

(BVerfGE 21, 171, 179; 87, 287, 316). Daß eine Tätigkeit als angestellter Jurist

in der Rechtsabteilung einer Aktiengesellschaft, wie sie der Antragsteller aus-

übt, mit dem Beruf des Rechtsanwalts nicht von vornherein unvereinbar ist, er-

gibt sich bereits aus der gesetzlichen Regelung in § 46 BRAO (vgl. BVerfGE 87,

287, 327).

2. Auf dieser Grundlage geht der angefochtene Beschluß zutreffend da-

von aus, daß es für den Versagungsgrund nach § 7 Nr. 8 BRAO darauf an-

kommt, ob der Antragsteller eine anwaltliche Tätigkeit neben seiner Tätigkeit als

Unternehmensjurist tatsächlich ausüben kann. Denn der Rechtsanwaltsberuf

darf neben einem anderen Beruf nur gewählt und ausgeübt werden, wenn dem

Rechtsanwalt der für eine Anwaltstätigkeit unentbehrliche rechtliche und tat-

sächliche Handlungsspielraum verbleibt (BVerfGE 87, 287, 323; Senats-

beschluß vom 17. März 2003 - AnwZ (B) 3/02, NJW 2003, 1527 unter II 2

m.Nachw.). Maßgebend dafür ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundes-

gerichtshofs, ob der Rechtsanwalt neben seinem anderen Beruf in der Lage ist,

den Anwaltsberuf in einem wenn auch beschränkten, so doch nennenswerten

Umfang und jedenfalls mehr als nur gelegentlich auszuüben; eine bloß gering-

fügige Möglichkeit, sich als Rechtsanwalt zu betätigen, reicht nicht aus (Se-

natsbeschluß vom 17. März 2003, aaO m.Nachw.). Dieser Grundsatz, der ein

Mindestmaß an Unabhängigkeit und Professionalität des Rechtsanwalts sichern

soll, ist vom Bundesverfassungsgericht gebilligt und auch für erforderlich

gehalten worden, um den reinen "Feierabend-Anwalt" auszuschließen und die

Berufsbezeichnung des Rechtsanwalts nicht zu einem bloßen Titel werden zu

lassen (BVerfGE aaO, 323).

3. Die Anwendung dieser Kriterien auf den vorliegenden Fall ergibt, daß

der ablehnende Bescheid der Antragsgegnerin und der angefochtene Beschluß

Bestand haben. Der Antragsteller hat nicht dargetan, daß er - in tatsächlicher

Hinsicht - eine Anwaltstätigkeit in B. in nennenswertem Umfang aus-

üben kann.

Es kann dahingestellt bleiben, ob bereits die Entfernung zwischen dem

Beschäftigungsort in K. und dem beabsichtigten Kanzleiort in

B. die Annahme rechtfertigt, daß dem Antragsteller der erfor-

derliche tatsächliche Handlungsspielraum für eine Anwaltstätigkeit in B.

fehlt. Der Umstand, daß die Fahrtzeit zwischen K. und B. mit

dem Pkw oder öffentlichen Verkehrsmitteln zwischen zwei und drei Stunden

beträgt, führt im vorliegenden Fall jedenfalls deshalb zu einer unerträglichen

Erschwernis einer anwaltlichen Berufsausübung in B. , weil der An-

tragsteller inzwischen nicht mehr dort seinen Lebensmittelpunkt hat, sondern in

W. wohnt. Der Antragsteller ist der an seinen Pro-

zeßbevollmächtigten gerichteten Aufforderung des Senats, näher darzulegen,

wie er - neben seiner hauptberuflichen Tätigkeit im S. - den Anwaltsberuf

in B. noch werde in nennenswertem Umfang ausüben können, nach-

dem er von B. nach W. umgezogen sei, nicht

nachgekommen. Ob der Antragsteller von der Rechtsanwaltskammer K.

, bei der er sich um eine Zulassung beim Landgericht H. bemüht hat,

zur Rechtsanwaltschaft zugelassen werden wird, wenn er nach Abschluß die-

ses Verfahrens einen entsprechenden Antrag stellt, ist für die Entscheidung des

vorliegenden Verfahrens unerheblich.

Deppert

Schlick

Otten

Frellesen

Schott

Frey

Wosgien