BGH Beschluss vom 29.09.2003 – AnwZ (B) 69/02
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 69/02
BESCHLUSS
vom
29. September 2003
in dem Verfahren
wegen Briefkopfgestaltung
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende
Richterin Dr. Deppert, den Richter Schlick, die Richterin Dr. Otten und den
Richter Dr. Frellesen sowie die Rechtsanwälte Dr. Schott, Dr. Frey und
Dr. Wosgien am 29. September 2003
beschlossen:
Der Antrag festzustellen, daß die von der Antragsgegnerin bean-
standete Briefkopfgestaltung der Antragstellerin (Hinweis auf
Kanzleisitze in M. und B. ) berufsrechtlich zulässig
ist, wird als unzulässig zurückgewiesen.
Gerichtliche Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben. Au-
ßergerichtliche Auslagen sind nicht zu erstatten.
Der Geschäftswert
für das Beschwerdeverfahren wird auf
(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:4)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:9)(cid:1)(cid:10)(cid:5)(cid:12)(cid:11)(cid:9)(cid:5)(cid:14)(cid:13)
15.000
Gründe
I.
Die Antragstellerin wurde am 16. Juli 1998 zur Rechtsanwaltschaft und
beim Amts- und Landgericht M. als Rechtsanwältin zugelassen. Im Juli
2001 schloß sich die Antragstellerin mit dem Rechtsanwalt V. zur ge-
meinschaftlichen Berufsausübung zusammen.
Mit Schreiben vom 12. März 2003 beanstandete die Antragsgegnerin,
dem von der Antragstellerin verwendeten Briefbogen sei zu entnehmen, daß
die Sozietät in B. und in M. ein Büro unterhalte; dies stelle eine
unzulässige Werbung dar, da weder die Antragstellerin noch Rechtsanwalt
V. in B. als Rechtsanwalt zugelassen sei.
Nachdem die Antragstellerin die Beanstandung unter Hinweis auf die
Verfassungswidrigkeit des in § 28 BRAO angeordneten Zweigstellenverbots
zurückgewiesen hatte, gab die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit Be-
scheid vom 24. Mai 2002 auf, den verwendeten Briefbogen bis zum 28. Juni
2002 dahin abzuändern, daß als Kanzleianschrift nur noch die Adresse
M. , K. Straße ... angegeben wird.
Den gegen diesen Bescheid gerichteten Antrag auf gerichtliche Ent-
scheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Hiergegen hat die An-
tragstellerin die vom Anwaltsgerichtshof zugelassene sofortige Beschwerde
eingelegt und beantragt, den Beschluß des Anwaltsgerichtshofs und die Verfü-
gung der Antragsgegnerin aufzuheben.
Nachdem die Antragstellerin und Rechtsanwalt V. mittlerweile
ihre berufliche Zusammenarbeit beendet haben, haben die Beteiligten die
Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt; die Antragstellerin beantragt
nunmehr festzustellen, daß die Verfügung der Antragsgegnerin rechtswidrig
war.
II.
Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 223 Abs. 3 BRAO statthaft sowie
form- und fristgerecht eingelegt worden. Nachdem die Antragstellerin und
Rechtsanwalt V. ihre berufliche Zusammenarbeit beendet und die Betei-
ligten die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist nur noch
über den Feststellungsantrag der Antragstellerin zu befinden. Dieser Antrag ist
als unzulässig zurückzuweisen.
1.
Entgegen der Auffassung des Anwaltsgerichtshofs ist die angefochtene
Verfügung der Antragsgegnerin, in der der Antragstellerin aufgegeben wurde,
ihren Briefbogen bis spätestens zum 28. Juni 2002 abzuändern, aus Sicht
eines verständigen Empfängers als Gebotsverfügung und nicht lediglich als
sogenannte mißbilligende Belehrung aufzufassen. Wie der Senat durch
Beschlüsse vom 25. November 2002 (AnwZ (B) 8/02 - NJW 2003, 504 und
AnwZ (B) 41/02 - BRAK-Mitt. 2003, 82, zur Veröffentlichung in BGHZ 153, 61
vorgesehen), also nach Erlaß der angefochtenen Verfügung und nach der Ent-
scheidung des Anwaltsgerichtshofs, entschieden hat, gibt die Bundesrechts-
anwaltsordnung dem Vorstand einer Rechtsanwaltskammer keine Rechts-
grundlage dafür, anwaltlichen Verstößen gegen berufsrechtliche Bestimmun-
gen mit Ge- und Verbotsverfügungen zu begegnen.
Die Verfügung der Antragsgegnerin vom 24. Juni 2002 war also ohne
Rücksicht darauf rechtswidrig, wie die im Zentrum der anwaltsgerichtlichen
Auseinandersetzung stehende Frage, ob das in § 28 BRAO normierte grund-
sätzliche Verbot, eine Zweigstelle zu unterhalten, verfassungsgemäß ist, zu
beantworten ist.
2.
a) Da die Bundesrechtsanwaltsordnung ein der Fortsetzungsfeststel-
lungsklage des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO entsprechendes Feststellungsbe-
gehren nicht vorsieht, ist ein solches Feststellungsbegehren nach ständiger
Rechtsprechung des Senats in der Regel unzulässig. Ausnahmsweise kann es
jedoch statthaft sein, vom Anfechtungsantrag zum Feststellungsbegehren über-
zugehen, wenn sich die auf Beseitigung des Bescheids und Verpflichtung der
Antragsgegnerin gerichtete Hauptsache während des gerichtlichen Verfahrens
erledigt hat. Dies setzt aber voraus, daß der Antragsteller andernfalls ohne ef-
fektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) bliebe, obwohl er in seinen Rechten
beeinträchtigt ist, und die begehrte Feststellung eine Rechtsfrage klären hilft,
die sich der Justizverwaltung und dem Antragsteller bei künftigen Gelegenhei-
ten ebenso stellen wird (vgl. zuletzt Senatsbeschluß vom 13. Januar 2003
- AnwZ (B) 59/01 - AnwBl. 2003, 367 m.w.N.).
b) Der pauschale Hinweis der Antragstellerin, es bestehe "Wiederho-
lungsgefahr", reicht zur Begründung eines derartigen Feststellungsinteresses
nicht aus. Nachdem der Senat durch die genannten Grundsatzentscheidungen
vom 25. November 2002 ausdrücklich klargestellt hat, daß Ge- und Verbots-
verfügungen einer Rechtsanwaltskammer rechtswidrig sind, steht nicht mehr zu
erwarten, daß die Antragsgegnerin oder eine andere Rechtsanwaltskammer
nochmals eine derartige Verfügung erlassen wird. Des weiteren ist weder er-
sichtlich noch dargetan, daß die Antragstellerin, die mittlerweile in einer ande-
ren Sozietät tätig ist, künftig einen Briefbogen in der von der Antragsgegnerin
beanstandeten Form verwenden möchte.
3.
Bei der Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist zu berücksich-
tigen, daß ohne das erledigende Ereignis die Beschwerde mit dem ursprüngli-
chen (Haupt-)Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung und des
Beschlusses des Anwaltsgerichtshofs Erfolg gehabt hätte, weil - wie ausge-
führt - der Vorstand einer Rechtsanwaltskammer nicht befugt ist, Ge- oder Ver-
botsverfügungen zu erlassen. Es entspricht daher der Billigkeit (§ 13a FGG),
von der Gebührenerhebung und der Erstattung außergerichtlicher Auslagen
abzusehen.
4.
Der Senat kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Betei-
ligten ausdrücklich auf sie verzichtet haben (§ 42 Abs. 6 Satz 1 i.V.m. § 40
Abs. 2 Satz 2 BRAO).
Deppert
Schlick
Otten
Frellesen
Schott
Frey
Wosgien