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BGH Beschluss vom 29.09.2003 – AnwZ (B) 70/02

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 70/02

BESCHLUSS

vom

29. September 2003

in dem Verfahren

wegen Briefkopfgestaltung

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende

Richterin Dr. Deppert, den Richter Schlick, die Richterin Dr. Otten und den

Richter Dr. Frellesen sowie die Rechtsanwälte Dr. Schott, Dr. Frey und

Dr. Wosgien am 29. September 2003

beschlossen:

Der Antrag festzustellen, daß die von der Antragsgegnerin bean-

standete Briefkopfgestaltung des Antragstellers (Hinweis auf

Kanzleisitze in M. und B. ) berufsrechtlich zulässig ist,

wird als unzulässig zurückgewiesen.

Gerichtliche Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben. Au-

ßergerichtliche Auslagen sind nicht zu erstatten.

Der Geschäftswert

für das Beschwerdeverfahren wird auf

(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:4)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:9)(cid:1)(cid:10)(cid:5)(cid:12)(cid:11)(cid:9)(cid:5)(cid:14)(cid:13)

15.000

Gründe

I.

Der Antragsteller wurde am 29. September 1995 zur Rechtsanwaltschaft

und am 28. Juli 1998 beim Amts- und Landgericht M. als Rechtsanwalt

zugelassen. Im Juli 2001 schloß sich der Antragsteller mit der Rechtsanwältin

Sch. zur gemeinschaftlichen Berufsausübung zusammen.

Mit Schreiben vom 12. März 2003 beanstandete die Antragsgegnerin,

dem von dem Antragsteller verwendeten Briefbogen sei zu entnehmen, daß die

Sozietät in B. und in M. ein Büro unterhalte; dies stelle eine un-

zulässige Werbung dar, da weder der Antragsteller noch Rechtsanwältin

Sch. in B. als Rechtsanwalt zugelassen sei.

Nachdem der Antragsteller die Beanstandung unter Hinweis auf die

Verfassungswidrigkeit des in § 28 BRAO angeordneten Zweigstellenverbots

zurückgewiesen hatte, gab die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit Be-

scheid vom 24. Mai 2002 auf, den verwendeten Briefbogen bis zum 28. Juni

2002 dahin abzuändern, daß als Kanzleianschrift nur noch die Adresse

M. , K. Straße ... angegeben wird.

Den gegen diesen Bescheid gerichteten Antrag auf gerichtliche Ent-

scheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Hiergegen hat der An-

tragsteller die vom Anwaltsgerichtshof zugelassene sofortige Beschwerde ein-

gelegt und beantragt, den Beschluß des Anwaltsgerichtshofs und die Verfü-

gung der Antragsgegnerin aufzuheben.

Nachdem der Antragsteller und Rechtsanwältin Sch. mittlerweile ihre

berufliche Zusammenarbeit beendet haben, haben die Beteiligten die Hauptsa-

che übereinstimmend für erledigt erklärt; der Antragsteller beantragt nunmehr

festzustellen, daß die Verfügung der Antragsgegnerin rechtswidrig war.

II.

Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 223 Abs. 3 BRAO statthaft sowie

form- und fristgerecht eingelegt worden. Nachdem der Antragsteller und die

Rechtsanwältin Sch. ihre berufliche Zusammenarbeit beendet und die Be-

teiligten die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist nur

noch über den Feststellungsantrag des Antragstellers zu befinden. Dieser An-

trag ist als unzulässig zurückzuweisen.

1.

Entgegen der Auffassung des Anwaltsgerichtshofs ist die angefochtene

Verfügung der Antragsgegnerin, in der dem Antragsteller aufgegeben wurde,

seinen Briefbogen bis spätestens zum 28. Juni 2002 abzuändern, aus Sicht

eines verständigen Empfängers als Gebotsverfügung und nicht lediglich als

sogenannte mißbilligende Belehrung aufzufassen. Wie der Senat durch Be-

schlüsse vom 25. November 2002 (AnwZ (B) 8/02 - NJW 2003, 504 und

AnwZ (B) 41/02 - BRAK-Mitt. 2003, 82, zur Veröffentlichung in BGHZ 153, 61

vorgesehen), also nach Erlaß der angefochtenen Verfügung und nach der Ent-

scheidung des Anwaltsgerichtshofs, entschieden hat, gibt die Bundesrechts-

anwaltsordnung dem Vorstand einer Rechtsanwaltskammer keine Rechts-

grundlage dafür, anwaltlichen Verstößen gegen berufsrechtliche Bestimmun-

gen mit Ge- und Verbotsverfügungen zu begegnen.

Die Verfügung der Antragsgegnerin vom 24. Juni 2002 war also ohne

Rücksicht darauf rechtswidrig, wie die im Zentrum der anwaltsgerichtlichen

Auseinandersetzung stehende Frage, ob das in § 28 BRAO normierte grund-

sätzliche Verbot, eine Zweigstelle zu unterhalten, verfassungsgemäß ist, zu

beantworten ist.

2.

a) Da die Bundesrechtsanwaltsordnung ein der Fortsetzungsfeststel-

lungsklage des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO entsprechendes Feststellungsbe-

gehren nicht vorsieht, ist ein solches Feststellungsbegehren nach ständiger

Rechtsprechung des Senats in der Regel unzulässig. Ausnahmsweise kann es

jedoch statthaft sein, vom Anfechtungsantrag zum Feststellungsbegehren über-

zugehen, wenn sich die auf Beseitigung des Bescheids und Verpflichtung der

Antragsgegnerin gerichtete Hauptsache während des gerichtlichen Verfahrens

erledigt hat. Dies setzt aber voraus, daß der Antragsteller andernfalls ohne ef-

fektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) bliebe, obwohl er in seinen Rechten

beeinträchtigt ist, und die begehrte Feststellung eine Rechtsfrage klären hilft,

die sich der Justizverwaltung und dem Antragsteller bei künftigen Gelegenhei-

ten ebenso stellen wird (vgl. zuletzt Senatsbeschluß vom 13. Januar 2003

- AnwZ (B) 59/01 - AnwBl. 2003, 367 m.w.N.).

b) Der pauschale Hinweis des Antragstellers, es bestehe "Wiederho-

lungsgefahr", reicht zur Begründung eines derartigen Feststellungsinteresses

nicht aus. Nachdem der Senat durch die genannten Grundsatzentscheidungen

vom 25. November 2002 ausdrücklich klargestellt hat, daß Ge- und Verbots-

verfügungen einer Rechtsanwaltskammer rechtswidrig sind, steht nicht mehr zu

erwarten, daß die Antragsgegnerin oder eine andere Rechtsanwaltskammer

nochmals eine derartige Verfügung erlassen wird. Des weiteren ist weder er-

sichtlich noch dargetan, daß der Antragsteller, der mittlerweile in einer anderen

Sozietät tätig ist, künftig einen Briefbogen in der von der Antragsgegnerin be-

anstandeten Form verwenden möchte.

3.

Bei der Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist zu berücksich-

tigen, daß ohne das erledigende Ereignis die Beschwerde mit dem ursprüngli-

chen (Haupt-)Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung und des

Beschlusses des Anwaltsgerichtshofs Erfolg gehabt hätte, weil - wie ausge-

führt - der Vorstand einer Rechtsanwaltskammer nicht befugt ist, Ge- oder Ver-

botsverfügungen zu erlassen. Es entspricht daher der Billigkeit (§ 13a FGG),

von der Gebührenerhebung und der Erstattung außergerichtlicher Auslagen

abzusehen.

4.

Der Senat kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Betei-

ligten ausdrücklich auf sie verzichtet haben (§ 42 Abs. 6 Satz 1 i.V.m. § 40

Abs. 2 Satz 2 BRAO).

Deppert

Schlick

Otten

Frellesen

Schott

Frey

Wosgien