Rechtsprechung / BGH

BGH Beschlüsse vom 29.09.2003 – AnwZ (B) 71/02

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 71/02

BESCHLUSS

vom

29. September 2003

in dem Verfahren

- Antragsteller und Beschwerdeführer -

g e g e n

- Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin -

wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende

Richterin Dr. Deppert, den Richter Schlick, die Richterin Dr. Otten und den

Richter Dr. Frellesen sowie die Rechtsanwälte Dr. Schott, Dr. Frey und

Dr. Wosgien am 29. September 2003 beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den

Beschluß des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes

Nordrhein-Westfalen vom 16. August 2002 wird zurückgewie-

sen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen

und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren ent-

standenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu er-

statten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf

50.000 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antragsteller ist mit Wirkung vom 1. August 1998 unter Berufung in

das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Professor ernannt und in eine

Planstelle an der Märkischen Fachhochschule in I. eingewiesen worden.

Seinen Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft vom 17. Mai 1999 hat die

Antragsgegnerin mit auf die Versagungsgründe des § 7 Nr. 8 und § 7 Nr. 10

BRAO gestützten Bescheid vom 21. Februar 2000 zurückgewiesen. Seinen

dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsge-

richtshof in der mündlichen Verhandlung vom 16. August 2002 zurückgewie-

sen. Dagegen wendet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.

I.

Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO), hat je-

doch in der Sache keinen Erfolg.

1. Der Anwaltsgerichtshof hat zutreffend die Voraussetzungen des Ver-

sagungsgrundes nach § 7 Nr. 10 BRAO bejaht.

Nach dieser Vorschrift ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu ver-

sagen, wenn der Bewerber Beamter ist, es sei denn, eine der dort genannten,

hier nicht einschlägigen Ausnahmen greift ein. Diese Regelung hat ihren Grund

in der Unvereinbarkeit der beamtenrechtlichen Stellung mit der Stellung des

Rechtsanwalts. Denn das Berufsbild des Rechtsanwalts ist durch äußere und

innere Unabhängigkeit geprägt. Demgegenüber steht der Beamte in einem öf-

fentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis, das ihm besondere Pflichten

auferlegt und ihn bei der Übernahme und dem Umfang anderer Tätigkeiten

grundsätzlich von Genehmigungen seines Dienstherrn abhängig macht. Dieser

Inhalt steht nicht im Einklang mit der Stellung des Rechtsanwalts. Das hat der

Senat wiederholt und in ständiger Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht

(vgl. Senatsbeschlüsse vom 25. Juni 1984 - AnwZ(B) 3/84 = JZ 1984, 1040;

vom 18. Oktober 1999 AnwZ(B) 99/98; vom 18. Juni 2001 - AnwZ(B) 10/00 und

vom 22. April 2002 - AnwZ(B) 31/01).

Sinn und Zweck dieser Regelung lassen es nicht zu, die Vorschrift - ent-

gegen ihrem eindeutigen Wortlaut - dahin auszulegen, daß beamtete Professo-

ren an Fachhochschulen von ihr nicht erfaßt werden. Der Gesetzgeber hat in

§ 7 Nr. 10 BRAO aus Gründen der Klarheit und Rechtssicherheit eine generali-

sierende und formalisierende Regelung getroffen, die eine einfache Handha-

bung gewährleisten soll und die allein auf die Rechtsstellung als Beamter im

aktiven Dienst abstellt (st. Rechtsprechung, vgl. Senatsbeschluß vom 18. Juni

2001 - AnwZ(B) 10/00 = NJW- RR, 2001, 1642 f. = BGHR BRAO § 14 Abs. 2

Nr. 5 Beamter 1). Demgemäß kommt es nicht darauf an, ob die Stellung und

die Tätigkeit als Beamter im Einzelfall zu Schwierigkeiten bei der Ausübung

des Berufs als Rechtsanwalt geführt haben.

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers bestehen gegen diese

Regelung, auch soweit sie Fachhochschulprofessoren als Beamte erfaßt, keine

verfassungsrechtlichen Bedenken (BVerfG, Beschl vom 14.9.1984 - 1 BvR

1155/84, JZ 1984, 1043). Denn an die Voraussetzungen für den Zugang zu

einem Zweitberuf und für den Verbleib in ihm sind nicht die gleichen hohen

Anforderungen wie für einen Erstberuf zu stellen. Das hat der Senat in ständi-

ger Rechtsprechung - sowohl für die Vorschrift des § 14 Abs. 2 Nr. 5 BRAO als

auch für § 7 Nr. 11 BRAO a.F., § 7 Nr. 10 BRAO n. F: - wiederholt ausgespro-

chen (vgl. Beschluß vom 18. Juni 2001 - AnwZ(B) 10/00 aaO m. w. N.). Das

Beschwerdevorbringen bietet keinen Anlaß zu einer anderen Beurteilung. Dies

gilt auch, soweit der Beschwerdeführer auf die abweichende Regelung des

§ 57 Abs. 3 Nr. 4 StBerG verweist, nach der auch die Tätigkeit eines Lehrers

an Hochschulen und wissenschaftlichen Instituten der Zulassung als Steuerbe-

rater nicht entgegensteht. Eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehand-

lung ist darin nicht zu sehen. Auch wenn der Steuerberater ebenfalls einen

freiberuflichen selbständigen Beruf ausübt, sind die Berufsfelder und der Man-

dantenkreis, den sie ansprechen, unterschiedlich. Dem Ausschluß auch nur

des Anscheins jeglicher staatlicher Einflußnahme kommt bei dem Rechtsanwalt

mit seinem umfassenden Wirkungsbereich ein größeres Gewicht zu als beim

Steuerberater, bei dem der Gesichtspunkt der Staatsnähe im wesentlichen nur

im Hinblick auf die Finanzverwaltung von Bedeutung ist, und rechtfertigt die in

§ 7 Nr. 10 BRAO getroffene generalisierende Regelung auch im Hinblick dar-

auf, daß die Stellung eines Hochschullehrers gegenüber anderen Staatsbe-

amten weniger durch Weisungsgebundenheit und Abhängigkeit geprägt ist.

Diesen Besonderheiten wird durch die nach verschiedenen Verfahrensordnun-

gen für Hochschullehrer bestehende Möglichkeit, auch ohne Zulassung als

Rechtsanwalt als Prozeßbevollmächtigte oder Verteidiger auftreten zu können,

Rechnung getragen, die auch Fachhochschullehrern, wenn auch in einge-

schränktem Maße, offensteht (vgl. § 67 Abs. 1 VwGO).

Aus dem Recht der Europäischen Gemeinschaft kann der Antragsteller

als Inländer in Deutschland aufgrund etwa großzügigerer Zugangschancen für

beamtete Professoren zum Anwaltsberuf in anderen Staaten der europäischen

Gemeinschaft für sich keine geschützte Rechtsposition herleiten (vgl. BGH,

Beschlüsse vom 18.10.1999 - AnwZ(B) 99/98, BRAK-Mitt. 2000, 44; vom

22. April 2002 - AnwZ(B) 31/01).

2. Da bereits der Versagungsgrund des § 7 Nr. 10 BRAO eingreift,

kommt es auf den weiteren von der Antragsgegnerin geltend gemachten Ver-

sagungsgrund des § 7 Nr. 8 BRAO nicht mehr an.

Deppert Schlick Otten Frellesen

Schott Frey Wosgien