BGH Beschlüsse vom 29.09.2003 – AnwZ (B) 71/02
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 71/02
BESCHLUSS
vom
29. September 2003
in dem Verfahren
- Antragsteller und Beschwerdeführer -
g e g e n
- Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin -
wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende
Richterin Dr. Deppert, den Richter Schlick, die Richterin Dr. Otten und den
Richter Dr. Frellesen sowie die Rechtsanwälte Dr. Schott, Dr. Frey und
Dr. Wosgien am 29. September 2003 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den
Beschluß des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes
Nordrhein-Westfalen vom 16. August 2002 wird zurückgewie-
sen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen
und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren ent-
standenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu er-
statten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf
50.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antragsteller ist mit Wirkung vom 1. August 1998 unter Berufung in
das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Professor ernannt und in eine
Planstelle an der Märkischen Fachhochschule in I. eingewiesen worden.
Seinen Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft vom 17. Mai 1999 hat die
Antragsgegnerin mit auf die Versagungsgründe des § 7 Nr. 8 und § 7 Nr. 10
BRAO gestützten Bescheid vom 21. Februar 2000 zurückgewiesen. Seinen
dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsge-
richtshof in der mündlichen Verhandlung vom 16. August 2002 zurückgewie-
sen. Dagegen wendet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.
I.
Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO), hat je-
doch in der Sache keinen Erfolg.
1. Der Anwaltsgerichtshof hat zutreffend die Voraussetzungen des Ver-
sagungsgrundes nach § 7 Nr. 10 BRAO bejaht.
Nach dieser Vorschrift ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu ver-
sagen, wenn der Bewerber Beamter ist, es sei denn, eine der dort genannten,
hier nicht einschlägigen Ausnahmen greift ein. Diese Regelung hat ihren Grund
in der Unvereinbarkeit der beamtenrechtlichen Stellung mit der Stellung des
Rechtsanwalts. Denn das Berufsbild des Rechtsanwalts ist durch äußere und
innere Unabhängigkeit geprägt. Demgegenüber steht der Beamte in einem öf-
fentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis, das ihm besondere Pflichten
auferlegt und ihn bei der Übernahme und dem Umfang anderer Tätigkeiten
grundsätzlich von Genehmigungen seines Dienstherrn abhängig macht. Dieser
Inhalt steht nicht im Einklang mit der Stellung des Rechtsanwalts. Das hat der
Senat wiederholt und in ständiger Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht
(vgl. Senatsbeschlüsse vom 25. Juni 1984 - AnwZ(B) 3/84 = JZ 1984, 1040;
vom 18. Oktober 1999 AnwZ(B) 99/98; vom 18. Juni 2001 - AnwZ(B) 10/00 und
vom 22. April 2002 - AnwZ(B) 31/01).
Sinn und Zweck dieser Regelung lassen es nicht zu, die Vorschrift - ent-
gegen ihrem eindeutigen Wortlaut - dahin auszulegen, daß beamtete Professo-
ren an Fachhochschulen von ihr nicht erfaßt werden. Der Gesetzgeber hat in
§ 7 Nr. 10 BRAO aus Gründen der Klarheit und Rechtssicherheit eine generali-
sierende und formalisierende Regelung getroffen, die eine einfache Handha-
bung gewährleisten soll und die allein auf die Rechtsstellung als Beamter im
aktiven Dienst abstellt (st. Rechtsprechung, vgl. Senatsbeschluß vom 18. Juni
2001 - AnwZ(B) 10/00 = NJW- RR, 2001, 1642 f. = BGHR BRAO § 14 Abs. 2
Nr. 5 Beamter 1). Demgemäß kommt es nicht darauf an, ob die Stellung und
die Tätigkeit als Beamter im Einzelfall zu Schwierigkeiten bei der Ausübung
des Berufs als Rechtsanwalt geführt haben.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers bestehen gegen diese
Regelung, auch soweit sie Fachhochschulprofessoren als Beamte erfaßt, keine
verfassungsrechtlichen Bedenken (BVerfG, Beschl vom 14.9.1984 - 1 BvR
1155/84, JZ 1984, 1043). Denn an die Voraussetzungen für den Zugang zu
einem Zweitberuf und für den Verbleib in ihm sind nicht die gleichen hohen
Anforderungen wie für einen Erstberuf zu stellen. Das hat der Senat in ständi-
ger Rechtsprechung - sowohl für die Vorschrift des § 14 Abs. 2 Nr. 5 BRAO als
auch für § 7 Nr. 11 BRAO a.F., § 7 Nr. 10 BRAO n. F: - wiederholt ausgespro-
chen (vgl. Beschluß vom 18. Juni 2001 - AnwZ(B) 10/00 aaO m. w. N.). Das
Beschwerdevorbringen bietet keinen Anlaß zu einer anderen Beurteilung. Dies
gilt auch, soweit der Beschwerdeführer auf die abweichende Regelung des
§ 57 Abs. 3 Nr. 4 StBerG verweist, nach der auch die Tätigkeit eines Lehrers
an Hochschulen und wissenschaftlichen Instituten der Zulassung als Steuerbe-
rater nicht entgegensteht. Eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehand-
lung ist darin nicht zu sehen. Auch wenn der Steuerberater ebenfalls einen
freiberuflichen selbständigen Beruf ausübt, sind die Berufsfelder und der Man-
dantenkreis, den sie ansprechen, unterschiedlich. Dem Ausschluß auch nur
des Anscheins jeglicher staatlicher Einflußnahme kommt bei dem Rechtsanwalt
mit seinem umfassenden Wirkungsbereich ein größeres Gewicht zu als beim
Steuerberater, bei dem der Gesichtspunkt der Staatsnähe im wesentlichen nur
im Hinblick auf die Finanzverwaltung von Bedeutung ist, und rechtfertigt die in
§ 7 Nr. 10 BRAO getroffene generalisierende Regelung auch im Hinblick dar-
auf, daß die Stellung eines Hochschullehrers gegenüber anderen Staatsbe-
amten weniger durch Weisungsgebundenheit und Abhängigkeit geprägt ist.
Diesen Besonderheiten wird durch die nach verschiedenen Verfahrensordnun-
gen für Hochschullehrer bestehende Möglichkeit, auch ohne Zulassung als
Rechtsanwalt als Prozeßbevollmächtigte oder Verteidiger auftreten zu können,
Rechnung getragen, die auch Fachhochschullehrern, wenn auch in einge-
schränktem Maße, offensteht (vgl. § 67 Abs. 1 VwGO).
Aus dem Recht der Europäischen Gemeinschaft kann der Antragsteller
als Inländer in Deutschland aufgrund etwa großzügigerer Zugangschancen für
beamtete Professoren zum Anwaltsberuf in anderen Staaten der europäischen
Gemeinschaft für sich keine geschützte Rechtsposition herleiten (vgl. BGH,
Beschlüsse vom 18.10.1999 - AnwZ(B) 99/98, BRAK-Mitt. 2000, 44; vom
22. April 2002 - AnwZ(B) 31/01).
2. Da bereits der Versagungsgrund des § 7 Nr. 10 BRAO eingreift,
kommt es auf den weiteren von der Antragsgegnerin geltend gemachten Ver-
sagungsgrund des § 7 Nr. 8 BRAO nicht mehr an.
Deppert Schlick Otten Frellesen
Schott Frey Wosgien