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BGH Beschluss vom 29.09.2003 – AnwZ (B) 75/02
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 75/02
BESCHLUSS
vom
29. September 2003
in dem Verfahren
- Antragsteller und Beschwerdeführer -
g e g e n
- Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin -
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende
Richterin Dr. Deppert, den Richter Schlick, die Richterin Dr. Otten und den
Richter Dr. Frellesen sowie die Rechtsanwälte Dr. Schott, Dr. Frey und
Dr. Wosgien nach mündlicher Verhandlung am 29. September 2003 beschlos-
sen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den
Beschluß des I. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs
vom 9. September 2002 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen
und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren ent-
standenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu er-
statten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf
50.000 Euro festgesetzt.
Gründe:
I.
Der Antragsteller ist seit 1976 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechts-
anwalt bei dem Landgericht F. , seit 1985 auch bei dem Amtsgericht
H. zugelassen. Mit Verfügung vom 21. März 2002 hat die Antragsgeg-
nerin die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls und
fehlender Unterhaltung einer Berufshaftpflichtversicherung gemäß § 14 Abs. 2
Nr. 7 und Nr. 9 BRAO widerrufen und die sofortige Vollziehung der Verfügung
angeordnet. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsge-
richtshof zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige, bisher nicht be-
gründete Beschwerde des Antragstellers.
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO), bleibt in
der Sache jedoch ohne Erfolg.
1. Die Voraussetzungen für einen Widerruf der Zulassung zur Rechts-
anwaltschaft wegen Vermögensverfalls gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO, der
schon durch die gesetzliche Vermutung aufgrund von drei Eintragungen des
Antragstellers in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 915
ZPO) zum maßgeblichen Zeitpunkt der Widerrufsverfügung hinreichend belegt
war, sind in dem angefochtenen Beschluß und in der zugrundeliegenden Wi-
derrufsverfügung zutreffend dargetan.
Daß der Widerrufsgrund nachträglich entfallen wäre, ist nicht ersichtlich.
Am 5. April 2002 ist er seines Amtes als Notar vorläufig enthoben worden. Am
23. April 2002 hat er die eidesstattliche Versicherung abgegeben (11 M
1387/02). Der Antragsteller sieht sich seit dem Jahre 2000 einer Vielzahl von
Schadensersatzforderungen wegen schuldhafter Verletzungen seiner Notar-
pflichten ausgesetzt, die zum Teil auch bereits ausgeurteilt sind. Seine Berufs-
haftpflichtversicherung hat die Deckung der gegen ihn gerichteten Haftpflicht-
ansprüche verweigert. Der Klage der Versicherung auf Feststellung, nicht zur
Deckung verpflichtet zu sein, hat das Landgericht K. stattgegeben. Dagegen
haben der Rechtsanwalt und die Notarkammer als Streithelferin Berufung ein-
gelegt. Daß insoweit ein ihm günstigeres Urteil ergangen ist, hat der An-
tragsteller nicht vorgetragen.
Anhaltspunkte dafür, daß die Interessen der Rechtsuchenden durch den
Vermögensverfall ausnahmsweise nicht gefährdet waren oder sind, sind nicht
gegeben.
2. Der Widerrufsgrund des § 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO lag zum Zeitpunkt
der Widerrufsverfügung ebenfalls vor und ist auch nicht nachträglich wegge-
fallen.
Die Versicherung des Antragstellers hatte den Berufshaftpflichtversiche-
rungsvertrag wegen der erheblichen Zahl der gemeldeten Schäden mit einem
hohen Gesamtschadensaufwand zum 1. Januar 2002 gekündigt. Trotz Bemü-
hungen des Antragstellers gelang es ihm - auch mit Hilfe der Notarkammer -
nicht, eine andere Versicherung zu finden, die zum Abschluß eines Versiche-
rungsvertrags mit ihm bereit war.
Deppert Schlick Otten Frelle-
sen
Schott Frey Wosgien