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BGH Beschluss vom 29.09.2003 – AnwZ (B) 75/02

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 75/02

BESCHLUSS

vom

29. September 2003

in dem Verfahren

- Antragsteller und Beschwerdeführer -

g e g e n

- Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin -

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende

Richterin Dr. Deppert, den Richter Schlick, die Richterin Dr. Otten und den

Richter Dr. Frellesen sowie die Rechtsanwälte Dr. Schott, Dr. Frey und

Dr. Wosgien nach mündlicher Verhandlung am 29. September 2003 beschlos-

sen:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den

Beschluß des I. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs

vom 9. September 2002 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen

und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren ent-

standenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu er-

statten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf

50.000 Euro festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Antragsteller ist seit 1976 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechts-

anwalt bei dem Landgericht F. , seit 1985 auch bei dem Amtsgericht

H. zugelassen. Mit Verfügung vom 21. März 2002 hat die Antragsgeg-

nerin die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls und

fehlender Unterhaltung einer Berufshaftpflichtversicherung gemäß § 14 Abs. 2

Nr. 7 und Nr. 9 BRAO widerrufen und die sofortige Vollziehung der Verfügung

angeordnet. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsge-

richtshof zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige, bisher nicht be-

gründete Beschwerde des Antragstellers.

II.

Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO), bleibt in

der Sache jedoch ohne Erfolg.

1. Die Voraussetzungen für einen Widerruf der Zulassung zur Rechts-

anwaltschaft wegen Vermögensverfalls gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO, der

schon durch die gesetzliche Vermutung aufgrund von drei Eintragungen des

Antragstellers in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 915

ZPO) zum maßgeblichen Zeitpunkt der Widerrufsverfügung hinreichend belegt

war, sind in dem angefochtenen Beschluß und in der zugrundeliegenden Wi-

derrufsverfügung zutreffend dargetan.

Daß der Widerrufsgrund nachträglich entfallen wäre, ist nicht ersichtlich.

Am 5. April 2002 ist er seines Amtes als Notar vorläufig enthoben worden. Am

23. April 2002 hat er die eidesstattliche Versicherung abgegeben (11 M

1387/02). Der Antragsteller sieht sich seit dem Jahre 2000 einer Vielzahl von

Schadensersatzforderungen wegen schuldhafter Verletzungen seiner Notar-

pflichten ausgesetzt, die zum Teil auch bereits ausgeurteilt sind. Seine Berufs-

haftpflichtversicherung hat die Deckung der gegen ihn gerichteten Haftpflicht-

ansprüche verweigert. Der Klage der Versicherung auf Feststellung, nicht zur

Deckung verpflichtet zu sein, hat das Landgericht K. stattgegeben. Dagegen

haben der Rechtsanwalt und die Notarkammer als Streithelferin Berufung ein-

gelegt. Daß insoweit ein ihm günstigeres Urteil ergangen ist, hat der An-

tragsteller nicht vorgetragen.

Anhaltspunkte dafür, daß die Interessen der Rechtsuchenden durch den

Vermögensverfall ausnahmsweise nicht gefährdet waren oder sind, sind nicht

gegeben.

2. Der Widerrufsgrund des § 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO lag zum Zeitpunkt

der Widerrufsverfügung ebenfalls vor und ist auch nicht nachträglich wegge-

fallen.

Die Versicherung des Antragstellers hatte den Berufshaftpflichtversiche-

rungsvertrag wegen der erheblichen Zahl der gemeldeten Schäden mit einem

hohen Gesamtschadensaufwand zum 1. Januar 2002 gekündigt. Trotz Bemü-

hungen des Antragstellers gelang es ihm - auch mit Hilfe der Notarkammer -

nicht, eine andere Versicherung zu finden, die zum Abschluß eines Versiche-

rungsvertrags mit ihm bereit war.

Deppert Schlick Otten Frelle-

sen

Schott Frey Wosgien