Rechtsprechung / BGH

BGH Entscheidung vom 30.09.2003 – X ZR 114/00

X. Zivilsenat

Berichtigter Leitsatz

Nachschlagewerk: BGHZ: nein

ja

ZPO § 286 G

Blasenfreie Gummibahn II

Nach den Grundsätzen von Treu und Glauben kann sich eine Verpflichtung der

nicht beweisbelasteten Partei ergeben, dem Gegner gewisse Informationen zur

Erleichterung seiner Beweisführung zu bieten, wozu namentlich die Spezifizie-

rung von Tatsachen gehören kann, wenn und soweit diese der mit der Beweis-

führung belasteten Partei nicht oder nur unter unverhältnismäßigen Erschwe-

rungen zugänglich sind, während ihre Offenlegung für den Gegner sowohl ohne

weiteres möglich als auch zumutbar erscheint. Dieser Grundsatz findet auch im

Patentverletzungsprozeß Anwendung.

BGH, Urt. v. 30. September 2003 - X ZR 114/00 - OLG Düsseldorf

LG Düsseldorf