Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 30.09.2003 – X ZR 243/02

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

X ZR 243/02

BESCHLUSS

vom

30. September 2003

in dem Rechtsstreit

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. September 2003 durch den

Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Jestaedt als Vorsitzenden und die Richter

Scharen, Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und den Richter Asendorf

beschlossen:

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten wird die Revision

gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg

vom 10. Oktober 2002 zugelassen.

Von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung ist die Frage, ob das Angebot der

K. GmbH nicht bereits wegen Unvollständigkeit auszuschließen war.

Jestaedt

Mühlens