BGH Beschluss vom 30.09.2003 – X ZR 243/02
X. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
X ZR 243/02
BESCHLUSS
vom
30. September 2003
in dem Rechtsstreit
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. September 2003 durch den
Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Jestaedt als Vorsitzenden und die Richter
Scharen, Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und den Richter Asendorf
beschlossen:
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten wird die Revision
gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg
vom 10. Oktober 2002 zugelassen.
Von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung ist die Frage, ob das Angebot der
K. GmbH nicht bereits wegen Unvollständigkeit auszuschließen war.
Jestaedt
Mühlens