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BGH Beschluss vom 07.10.2003 – AnwZ (B) 38/02

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 38/02

BESCHLUSS

vom

7. Oktober 2003

in dem Verfahren

wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende

Richterin Dr. Deppert, den Richter Dr. Ganter, die Richterin Dr. Otten, den

Richter Dr. Frellesen, die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich und Dr. Frey sowie die

Rechtsanwältin Dr. Hauger

am 7. Oktober 2003

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß

des I. Senats des Anwaltsgerichtshofes Berlin vom 8. April 2002

wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu

tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren

entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu er-

statten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000

festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller hat sich mit seinem Antrag auf gerichtliche Entschei-

dung gegen einen Bescheid der Antragsgegnerin gewandt, mit dem diese die

Aufnahme des Antragstellers als Mitglied der Rechtsanwaltskammer (§ 206

Abs. 1 BRAO in der Neufassung durch das Gesetz über die Tätigkeit europäi-

scher Rechtsanwälte in Deutschland vom 9. März 2000 (BGBl. I S. 182) wegen

Verstoßes gegen die Kanzleipflicht widerrufen hat. Vorab hat er beantragt, das

Verfahren wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zu den Anwaltsgerichten an

das Verwaltungsgericht B. zu verweisen.

Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag abgelehnt und die sofortige Be-

schwerde zugelassen.

II.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 223 Abs. 3 Satz 1 BRAO); sie

hat jedoch keinen Erfolg. Entgegen den Bedenken des Antragstellers ist die

Anwaltsgerichtsbarkeit zur Entscheidung über den Antrag auf gerichtliche Ent-

scheidung zuständig.

1. Gemäß § 40 VwGO ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-

rechtlichen Streitigkeiten nicht verfassungsrechtlicher Art eröffnet, soweit die

Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich

zugewiesen sind. Von dieser Zuweisungskompetenz hat der Bundesgesetzge-

ber Gebrauch gemacht, indem er in der Bundesrechtsanwaltsordnung Rechts-

streitigkeiten über die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft, über den Widerruf

der Zulassung und sämtliche hiermit verbundenen Verfahren dem Anwaltsge-

richtshof zur Entscheidung zugewiesen hat. Nach der ständigen Rechtspre-

chung des Bundesverfassungsgerichtes handelt es sich bei dem Anwaltsge-

richtshof um ein staatliches Gericht, dem die vorgenannten Zulassungsangele-

genheiten der Rechtsanwälte wirksam zugewiesen sind (vgl. BVerfGE NJW

1969, 2192; 1978, 1795).

2. Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist diese Gesetzeslage mit

dem europäischen Gemeinschaftsrecht vereinbar.

a) Allerdings ist im vorliegenden Fall das europäische Gemeinschafts-

recht anwendbar, falls der Antragsteller, wie er behauptet, in London nieder-

gelassen ist und dort umfassend Beratungsleistungen erbringen darf. Dies un-

terstellt der Senat zugunsten des Antragstellers. Da er mit den gleichen Befug-

nissen eine Niederlassung im Inland anstrebt, geht es - obwohl der Antragstel-

ler deutscher Staatsangehöriger ist - um einen die Binnengrenzen der Europäi-

schen Gemeinschaft überschreitenden Verkehr.

b) Das Verfahrensrecht unterliegt zwar der Regelungshoheit der jeweili-

gen Mitgliedstaaten. Die Verwirklichung des materiellen Gemeinschaftsrechts

darf indes durch das nationale Verfahrensrecht nicht übermäßig erschwert

werden (EuGH, Urt. v. 20. März 1997 - Rs. C-323/95 - Hayes, EuZw 1997, 280,

281 Rz. 13; vgl. auch BVerwG NJW 1998, 3728, 3729). Deshalb ist die Ein-

richtung und Ausgestaltung des Rechtsweges zu den Anwaltsgerichten darauf

zu überprüfen, ob sie die von dem Antragsteller beanspruchten gemeinschafts-

rechtlichen Grundfreiheiten beeinträchtigen. Dies ist nicht der Fall.

aa) Indem Rechtsstreitigkeiten über die Zulassung als Rechtsanwalt in

Deutschland den Anwaltsgerichten zugewiesen sind, werden die Niederlas-

sungsfreiheit (Art. 43 EGV) und der freie Dienstleistungsverkehr (Art. 49 EGV)

nicht beeinträchtigt.

Allerdings ist die Tätigkeit eines Rechtsanwalts (auch) wirtschaftlicher

Art (EuGH, Urt. v. 19. Februar 2002 - Rs. C-309/99 - Wouters, NJW 2002, 877,

878 Rz. 49) und kann eine Rechtsanwaltskammer unter Umständen als Unter-

nehmensvereinigung im Sinne von Art. 85 Abs. 1 EGV anzusehen sein (EuGH,

aaO Rz. 64). Nationale Verfahrensvorschriften, welche Wirtschaftsteilnehmern

aus einem anderen Mitgliedstaat im Falle von Rechtsstreitigkeiten, die sich aus

ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit ergeben, den Zugang zu den nationalen Ge-

richten erschweren, würden die wirtschaftliche Betätigung innerhalb der Ge-

meinschaft unzulässig beeinträchtigen (EuGH, Urt. v. 20. März 1997 - Rs. C-

323/95 - Hayes, aaO Rz. 14). Die genannten Vorschriften schützen - über ihren

Wortlaut hinaus - auch die freie Niederlassung und die Dienstleistungsfreiheit

im Hoheitsgebiet des eigenen Staates, sofern der Betreffende aus dem Ho-

heitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates zuwandern und im eigenen Staat

eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen will (EuGH, Urt. v. 31. März

1993 - Rs. C 19/92 - Kraus, Slg. 1993, I-1663 Rz. 15 f). Der Zugang zu den

Anwaltsgerichten ist jedoch den Bürgern anderer Mitgliedstaaten oder Inlän-

dern, die aus anderen Mitgliedstaaten zuwandern wollen, zu denselben Bedin-

gungen eröffnet wie den deutschen Staatsangehörigen oder im Inland ansässi-

gen Gemeinschaftsbürgern.

bb) Ob sich - wie der Antragsteller meint - aus den Gemeinschaftsregeln

über den Wettbewerb (Art. 10, 81 EG) ergibt, daß eine Möglichkeit bestehen

muß, die wettbewerbsrelevanten Maßnahmen der Antragsgegnerin durch ein

ordentliches staatliches Gericht überprüfen zu lassen, kann dahinstehen. So-

wohl der bei einem Oberlandesgericht eingerichtete Anwaltsgerichtshof als

auch der Anwaltssenat beim Bundesgerichtshof sind ordentliche staatliche Ge-

richte. Daß bei ihnen auch Richter mitwirken, die aus der Rechtsanwaltschaft

kommen und neben der Ausübung ihres Richteramtes weiter als Rechtsanwälte

tätig sind, ändert nichts an ihrer richterlichen Unabhängigkeit. Solange diese

gewährleistet ist, darf ein staatliches Gericht auch mit Richtern besetzt sein,

die demselben Verkehrskreis angehören wie die Rechtsuchenden. Da sie auf-

grund dessen für den Verfahrensgegenstand besondere Sachkunde mitbrin-

gen, ist dieser Umstand dem Verfahrensziel sachgerechter und lebensnaher

Entscheidungen sogar förderlich.

3. Aus dem Vorstehenden folgt zugleich, daß weder die anwaltlichen

Mitglieder des Anwaltsgerichtshofes von der Ausübung des Richteramtes aus-

geschlossen waren, noch daß die anwaltlichen Mitglieder des erkennenden

Senats ausgeschlossen sind.

Deppert

Ganter

Frellesen

Otten

Wüllrich

Frey

Hauger