BGH Beschluss vom 10.10.2003 – IXa ZB 247/03
IXa. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IXa ZB 247/03
BESCHLUSS
vom
10. Oktober 2003
in dem Zwangsversteigerungsverfahren
Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft, die Richter Raebel, Athing, Dr. Boetticher und die Richterin
Dr. Kessal-Wulf
am 10. Oktober 2003
beschlossen:
Der Antrag des Schuldners auf Aussetzung der Vollziehung des
Zuschlagsbeschlusses des Amtsgerichts Lünen vom 11. Oktober
2002 wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Der Schuldner ist als Eigentümer des im Rubrum genannten Grund-
stücks im Grundbuch eingetragen. Die Gläubigerin betreibt aus einer Grund-
schuld mit einem Nennbetrag von 850.000 DM die Zwangsversteigerung des
Grundstücks, dessen Verkehrswert das Amtsgericht Lünen durch Beschluß
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vom 13. Mai 2002 auf 490.840,00
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termin am 11. Oktober 2002 hat die Gläubigerin, die mit einem Bargebot von
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10.000
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gegen gerichteten sofortigen Beschwerde hat der Schuldner u.a. geltend ge-
macht, der noch zu tilgende Restbetrag des durch die Grundschuld gesicherten
Darlehens betrage 550.000 DM und nicht 830.000 DM, wie die Gläubigerin be-
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haupte. Die 9. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund hat die sofortige Be-
schwerde des Schuldners durch Beschluß vom 27. August 2003 zurückgewie-
sen. Es hat die Rechtsbeschwerde zugelassen, "da die Frage, ob eine Grund-
schuld bei der Bestimmung des Betrages, mit dem der Meistbietende bei der
Verteilung des Erlöses ausfallen würde (§ 85a Abs. 3 ZVG), mit ihrem Nenn-
betrag oder nur mit ihrem noch valutierten Teil zu berücksichtigen ist, in Recht-
sprechung und Schrifttum unterschiedlich beurteilt wird." Gegen diesen Be-
schluß hat der Schuldner mit Schriftsatz seiner - beim Bundesgerichtshof zu-
gelassenen - Rechtsanwälte Rechtsbeschwerde eingelegt, die noch nicht be-
gründet worden ist.
Am 10. September 2003 haben die Verfahrensbevollmächtigten des
Schuldners beantragt, die Vollziehung des angefochtenen Zuschlagsbeschlus-
ses bis zur Entscheidung über die Rechtsbeschwerde auszusetzen. Zur Be-
gründung des Antrags wird u.a. ausgeführt, daß die Rechtsfrage, zu deren Klä-
rung das Landgericht die Rechtsbeschwerde zugelassen habe, von grundsätz-
licher Bedeutung sei. Entsprechend den für das Verfahren über die Bewilligung
von Prozeßkostenhilfe geltenden Grundsätzen sollte sie nicht im Eilverfahren,
sondern im ordentlichen Rechtsbeschwerdeverfahren entschieden werden. Da
die von der Gläubigerin aufgrund des Zuschlagsbeschlusses betriebene Räu-
mungsvollstreckung gegen den Schuldner und seine Familienangehörigen auf
die sofortige Beschwerde des Schuldners durch Beschluß des Landgerichts bis
zum 13. September 2003 eingestellt worden sei, stehe nunmehr die Räumung
unmittelbar bevor.
Die Gläubigerin hat mit Schreiben vom 15. September 2003 mitgeteilt,
daß sie bis zum Ablauf des 10. Oktober 2003 von der Durchführung der Räu-
mungsvollstreckung absehen werde.
II.
Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung nach § 575 Abs. 5
i.V.m. § 570 Abs. 3 ZPO ist unbegründet.
Die Aussetzung der Vollziehung einer erstinstanzlichen Entscheidung,
die durch das Gericht der ersten Beschwerde bestätigt worden ist, kommt re-
gelmäßig nur dann in Betracht, wenn dem Rechtsbeschwerdeführer durch die
(weitere) Vollziehung größere Nachteile drohen als den anderen Beteiligten im
Fall der Aussetzung, die Rechtslage zumindest zweifelhaft ist und die Rechts-
beschwerde zulässig erscheint (vgl. BGH, Beschl. v. 21. März 2002 - IX ZB
48/02, NJW 2002, 1658 f). Nach diesen Grundsätzen kommt die Aussetzung
der Vollziehung des Zuschlagsbeschlusses des Amtsgerichts nicht in Betracht,
weil der Senat nach Abwägung der Erfolgsaussichten des Rechtsmittels und
der drohenden Nachteile für die Gläubigerin überwiegende Gründe für die
Aussetzung der Vollziehung nicht feststellen kann.
1. Die vom Beschwerdegericht gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zugelas-
sene Rechtsbeschwerde ist zwar - ihre noch ausstehende formgerechte Be-
gründung vor Ablauf der verlängerten Begründungsfrist vorausgesetzt - zuläs-
sig. Sie hat aber nach derzeitigem Sachstand voraussichtlich keinen Erfolg.
Die Prüfung der Erfolgsaussichten des Rechtsbeschwerdeverfahrens,
die nur auf der Grundlage der Begründung der sofortigen Beschwerde des
Schuldners und der Entscheidung des Beschwerdegerichts erfolgen kann, weil
die Begründung der Rechtsbeschwerde noch aussteht, läßt keine zumindest
zweifelhaften Rechtsfragen erkennen.
Zwar ist in Rechtsprechung und Schrifttum umstritten, ob dann, wenn
wie hier das Meistgebot von einem zur Befriedigung aus dem Grundstück Be-
rechtigten abgegeben worden ist, für die Berechnung des möglichen Ausfalls
des Meistbietenden nach § 85a Abs. 3 ZVG bei einer Grundschuld auf den
Nennbetrag oder auf den valutierten Teil abzustellen ist (zum Streitstand vgl.
Stöber, ZVG 17. Aufl. § 85a Rn. 4 m.N.). Sie ist aber im vorliegenden Rechts-
beschwerdeverfahren nicht entscheidungserheblich. Auch bei Berücksichtigung
nur des valutierten Teils der Grundschuld, aus der die Zwangsversteigerung
betrieben wird, ist die Anwendung von § 85a Abs. 1 ZVG nach Absatz 3 dieser
Vorschrift ausgeschlossen, weil schon die durch die Grundschuld gesicherten
Forderungen der Gläubigerin die Hälfte des Grundstückswertes von 490.840
übersteigen. Denn bei Zuschlagserteilung waren durch die Grundschuld, wie
der Schuldner in seiner Beschwerdeschrift vom 18. Oktober 2002 vorgetragen
hat, Forderungen der Gläubigerin
in Höhe von
jedenfalls 550.000 DM
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= 281.210,53
n-
gefochtenen Entscheidung, soweit es die Auslegung des § 85a Abs. 3 ZVG
betrifft, eine Rechtsverletzung ergibt, bedarf es daher in dem vorliegenden
Rechtsbeschwerdeverfahren nicht, weil sich die angefochtene Entscheidung
selbst jedenfalls aus anderen Gründen als richtig im Sinne des § 577 Abs. 3
ZPO erweist (vgl. Zöller/Gummer, ZPO 23. Aufl. § 561 Rn. 4).
Auch die Prüfung des vom Schuldner geltend gemachten Versagungs-
grundes nach § 83 Nr. 5 ZVG, den das Landgericht mit Rücksicht auf die
Rechtskraft des Beschlusses über die Verkehrswertfestsetzung verneint hat
(§ 74a Abs. 5 Satz 4 ZVG), und der von Amts wegen zu berücksichtigenden
Versagungsgründe nach § 83 Nr. 6 und 7 ZVG, führt zu keinen zumindest
zweifelhaften Rechtsfragen.
2. Der Gläubigerin drohen im Falle einer Aussetzung der Vollziehung
des Zuschlagsbeschlusses trotz fehlender Erfolgsaussichten der Rechtsbe-
schwerde wegen der damit verbundenen Verzögerung der Durchsetzung ihrer
Rechte als Ersteherin des Grundstücks aus § 93 Abs. 1 Satz 1 ZVG zur wirt-
schaftlichen Nutzung des Grundstücks keine geringeren Nachteile als dem
Schuldner durch die weitere Vollziehung des angefochtenen Zuschlagsbe-
schlusses.
Vor einem endgültigen Verlust seines Eigentums an dem Grundstück vor
der Entscheidung über seine Rechtsbeschwerde ist der Schuldner durch §§ 90
Abs. 1, 130 ZVG geschützt. Soweit die Gläubigerin aus dem Zuschlagsbe-
schluss gemäß § 93 Abs. 1 S. 1 ZVG die Räumungsvollstreckung gegen den
Schuldner betreibt, kann er gegebenenfalls in dem Räumungsvollstreckungs-
verfahren, sofern die Vollstreckung für ihn eine ganz besondere Härte im Sinne
des § 765 a ZPO bedeutet, erneut Vollstreckungsschutz beantragen.
Kreft Raebel Athing
Boetticher Kessal-Wulf