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BGH Beschluss vom 10.10.2003 – KZB 11/03

Kartellsenat

BUNDESGERICHTSHOF

KZB 11/03

BESCHLUSS

vom

10. Oktober 2003

in dem Rechtsstreit

Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Präsidenten des

Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch und die Richter Prof. Dr. Goette, Ball,

Prof. Dr. Bornkamm und Dr. Raum

am 10. Oktober 2003

beschlossen:

Die außerordentliche Beschwerde des Antragstellers gegen den

Beschluß des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom

10. Februar 2003 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Wert des Beschwerdegegenstands: bis 600

G r ü n d e:

Das Rechtsmittel ist nicht statthaft. Der angefochtene Beschluß des

Oberlandesgerichts Stuttgart ist jedenfalls mangels Zulassung der

Rechtsbeschwerde unanfechtbar. Auch eine "außerordentliche

Beschwerde" gegen diese Entscheidung kommt nicht in Betracht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Hirsch

Goette

Ball

Bornkamm

Raum

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