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BGH Beschluss vom 10.10.2003 – KZB 11/03
Kartellsenat
BUNDESGERICHTSHOF
KZB 11/03
BESCHLUSS
vom
10. Oktober 2003
in dem Rechtsstreit
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Präsidenten des
Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch und die Richter Prof. Dr. Goette, Ball,
Prof. Dr. Bornkamm und Dr. Raum
am 10. Oktober 2003
beschlossen:
Die außerordentliche Beschwerde des Antragstellers gegen den
Beschluß des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom
10. Februar 2003 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Wert des Beschwerdegegenstands: bis 600
G r ü n d e:
Das Rechtsmittel ist nicht statthaft. Der angefochtene Beschluß des
Oberlandesgerichts Stuttgart ist jedenfalls mangels Zulassung der
Rechtsbeschwerde unanfechtbar. Auch eine "außerordentliche
Beschwerde" gegen diese Entscheidung kommt nicht in Betracht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Hirsch
Goette
Ball
Bornkamm
Raum
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