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BGH Beschluss vom 13.10.2003 – AnwZ (B) 36/02

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 36/02

BESCHLUSS

vom

13. Oktober 2003

in dem Verfahren

- Antragsteller und Beschwerdeführer -

g e g e n

- Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin -

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten

des Bundesgerichtshofs Professor Dr. Hirsch, den Richter Dr. Ganter, die

Richterin Dr. Otten und den Richter Dr. Frellesen sowie die Rechtsanwälte

Dr. Wüllrich und die Rechtsanwältinnen Dr. Hauger und Kappelhoff nach

mündlicher Verhandlung am 13. Oktober 2003 beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den

Beschluß des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofes des Lan-

des Nordrhein-Westfalen vom 20. Juli 2001 wird zurückge-

wiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen

und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren ent-

standenen notwendigen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf

50.000 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antragsteller ist 1974 als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht und

dem Landgericht D. zugelassen. 1995 wurde er unter Widerruf der an-

derweitigen Zulassung bei dem Oberlandesgericht D. zugelassen. Mit

Bescheid vom 29. Juni 2000 hat die Antragsgegnerin die Zulassung wegen

Vermögensverfalls widerrufen und die sofortige Vollziehung dieser Verfügung

angeordnet. Mit weiterer Verfügung vom 7. Februar 2001 hat die Antragsgeg-

nerin die Zulassung widerrufen, weil der Antragsteller eine Berufshaftpflichtver-

sicherung seit Oktober 2000 nicht mehr unterhielt, und auch insoweit die sofor-

tige Vollziehung angeordnet. Die dagegen gerichteten Anträge auf gerichtliche

Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof - nach Verbindung der Verfahren -

zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen Be-

schwerde.

II.

Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3 BRAO), bleibt jedoch in

der Sache ohne Erfolg.

Soweit im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof verhandelt worden ist,

obwohl der Antragsteller laut ärztlichem Attest - das dem Anwaltsgerichtshof

erst nach seiner Entscheidung zur Kenntnis gegeben wurde - nicht verhand-

lungsfähig war und deshalb nicht teilnehmen konnte, könnte der Antragsteller

zwar in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sein. Dieser

etwaige Verfahrensmangel verhilft dem Rechtsmittel jedoch nicht zum Erfolg.

Der beschließende Senat entscheidet als Beschwerdegericht in dem für Ange-

legenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Verfahren (§ 42 Abs. 5, 6

BRAO). Er ermittelt als Tatsacheninstanz den Sachverhalt in eigener Verant-

wortung, auf Verfahrensfehler der Vorinstanz kommt es damit nicht mehr an.

Durch die Anhörung des Antragstellers im Beschwerdeverfahren wird eine et-

waige Verletzung des rechtlichen Gehörs im Verfahren vor dem Anwaltsge-

richtshof geheilt.

1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-

schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist,

es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet

sind. Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete

schlechte Vermögensverhältnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann,

geraten und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweis-

anzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Voll-

streckungsmaßnahmen.

Diese Voraussetzungen lagen zum Zeitpunkt des Erlasses der Wider-

rufsverfügung vor. Zwar waren fast alle in der Anlage zur Widerrufsverfügung

aufgeführten Forderungen gegen den Antragsteller schon zu diesem Zeitpunkt

- wie der Anwaltsgerichtshof zu Recht festgestellt hat - erledigt. Dies gilt jedoch

nicht für Forderungen des Finanzamts, die 1998 zu einem Antrag auf Eröffnung

des Konkursverfahrens gegen ihn geführt haben, der mangels Masse abge-

lehnt wurde. Nach den eigenen Angaben des Antragstellers beliefen sich seine

Steuerrückstände für Einkommensteuer und Kirchensteuer, die im wesentli-

chen aus den Jahren 1990 bis 1998 resultierten, auf ca. 116.000,-- DM.

Daneben wurden Säumniszuschläge in Höhe von 276.391,-- DM geltend ge-

macht. Dies rechtfertigte hier die Annahme des Vermögensverfalls.

Anhaltspunkte für einen Ausnahmefall, in dem ungeachtet des Vermö-

gensverfalls die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet gewesen wä-

ren, lagen nicht vor.

Ein nachträglicher Wegfall des Widerrufsgrundes ist nicht ersichtlich.

Der Antragsteller ist aufgrund des bereits erwähnten Antrags des Finanzamts

im Jahre 2001 in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26

Abs. 2 InsO) eingetragen worden, so daß auch die gesetzliche Vermutung des

Vermögensverfalls gegeben

ist. Steuerforderungen

in Höhe von ca.

120.000,-- DM - ohne Berücksichtigung der geforderten Säumniszuschläge -

bestehen auch noch zum gegenwärtigen Zeitpunkt, wie der Antragsteller mit

Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 11. Oktober 2003 einge-

räumt hat. Zudem kam es während des laufenden Beschwerdeverfahrens zu

weiteren Vollstreckungsmaßnahmen. Nach einer Gerichtsvollziehermitteilung

vom 11. Februar 2002 wurde die Vollstreckung in Bezug auf mehrere gegen

den Antragsteller geltend gemachte Forderungen wegen Vermögenslosigkeit

des Antragstellers eingestellt. Nach eigenem Vortrag des Antragstellers sollen

auch zur Zeit noch ca. 20.000,-- DM Verbindlichkeiten (neben den Steuerforde-

rungen) offen stehen. Daß dem Antragsteller realisierbare Vermögenswerte

zum Ausgleich der gegen ihn gerichteten Forderungen zur Verfügung stehen,

ist nicht erkennbar. Soweit er angegeben hat, daß ihm eine kurzfristige Bereit-

stellung von Beträgen in sechsstelliger Höhe aus früherer Beratungstätigkeit

zugesagt worden sei, hat der Antragsteller dies in keiner Weise konkretisiert

und belegt.

2. Auch der Widerrufsgrund des § 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO liegt vor. Nach

Mitteilung der Allianz-Versicherung ist der mit dem Antragsteller bestehende

Berufshaftpflichtversicherungsvertrag zum 9. Oktober 2000 beendet worden.

Der Antragsteller hat weder vorgetragen noch nachgewiesen, daß er zwi-

schenzeitlich erneut berufshaftpflichtversichert ist.

Hirsch Ganter Otten Frelle-

sen

Wüllrich Hauger Kappelhoff