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BGH Beschluss vom 13.10.2003 – AnwZ (B) 77/02
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 77/02
BESCHLUSS
vom
13. Oktober 2003
in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten
des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Basdorf, Dr. Ganter und
Dr. Frellesen, den Rechtsanwalt Dr. Wüllrich sowie die Rechtsanwältinnen
Dr. Hauger und Kappelhoff
nach mündlicher Verhandlung
am 13. Oktober 2003
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß
des 2. Senats des Niedersächsischen Anwaltsgerichtshofs in
Celle vom 2. September 2002 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu
tragen und der Antragsgegnerin die ihr entstandenen notwendi-
gen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf
(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:9)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:10)(cid:1)(cid:11)(cid:5)(cid:13)(cid:12)(cid:10)(cid:5)(cid:15)(cid:14)
50.000
Gründe:
I.
Der Antragsteller ist beim Amtsgericht L. und Landgericht O.
als Rechtsanwalt zugelassen. Durch Bescheid vom 12. November 2001
widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsan-
waltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Den hiergegen
gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof
durch Beschluß vom 2. September 2002 zurückgewiesen. Dagegen wendet
sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde.
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO), hat indes
keinen Erfolg.
1. Der Widerrufsbescheid ist zu Recht ergangen. Der Antragsteller war
in Vermögensverfall, und die daraus folgende Vermutung einer Gefährdung der
Interessen der Rechtsuchenden hatte der Antragsteller nicht entkräftet.
a) Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeord-
nete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, er sie in absehbarer Zeit
nicht ordnen kann und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukom-
men. Ein Vermögensverfall wird unter anderem dann vermutet, wenn der
Rechtsanwalt in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 915
ZPO) eingetragen ist (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Im übrigen sind Beweisanzei-
chen für einen Vermögensverfall zum Beispiel die Erwirkung von Schuldtiteln
und Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Rechtsanwalt.
Im vorliegenden Fall hat der Antragsteller am 13. September 2001 vor
dem Amtsgericht L. die eidesstattliche Versicherung abgegeben; seither ist
er im Schuldnerverzeichnis eingetragen (AG L. ). Außerdem
haben mindestens folgende Gläubiger Klage- und Vollstreckungsverfahren ge-
gen den Rechtsanwalt betrieben:
die Krankenversicherung AG M. wegen einer Forderung von
2.195,55 DM nebst Zinsen und Kosten,
die Bürosysteme T. und K. GmbH M. wegen einer Forde-
rung von 3.323,50 DM nebst Zinsen und Kosten,
die D. T. AG wegen einer Forderung von 2.526,89 DM
nebst Zinsen und Kosten,
die RVN C. wegen einer Forderung von 2.703,95 DM nebst Zinsen
und Kosten,
der Zahnarzt Thorsten K. aus W. wegen einer Forderung
von 933,08 DM nebst Zinsen und Kosten,
die Rechtsschutzversicherungs AG H. wegen einer
Forderung von 838,99 DM nebst Zinsen und Kosten.
b) Daß ungeachtet des vorliegenden Vermögensverfalls die Interessen
der Rechtsuchenden nicht gefährdet seien, hatte der Antragsteller nicht dar-
getan. Das Bestreben, Fremdgeldeingänge zu vermeiden, indem die unmittel-
bare Zahlung an den jeweiligen Mandanten veranlaßt wird, reicht nicht aus.
Denn eine derartige Selbstbeschränkung ist zum einen nicht kontrollierbar und
zum andern kann sie von dem Rechtsanwalt jederzeit aufgegeben werden
(BGH, Beschl. v. 27. Mai 1991 - AnwZ (B) 9/91, BRAK-Mitt. 1991, 227).
2. Nach Erlaß des Widerrufsbescheids hat der Antragsteller seine Ver-
mögensverhältnisse nicht geordnet. Der Vermögensverfall besteht weiterhin
und hat sich eher noch vertieft. Demgemäß ist auch von einer fortbestehenden
Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden auszugehen. Auch der
Schriftsatz des Antragstellers vom 10. Oktober 2003 enthält keine konkreten
Angaben über eine Verbesserung seiner Vermögensverhältnisse; belegt ist
ebenfalls nichts.
Die Eintragung im Schuldnerverzeichnis ist bis heute nicht gelöscht. Die
unter 1 a aufgeführten Vollstreckungsaufträge sind nicht erledigt.
Hirsch Basdorf Ganter Frellesen
Wüllrich Hauger Kappelhoff