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BGH Beschluss vom 13.10.2003 – AnwZ (B) 77/02

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 77/02

BESCHLUSS

vom

13. Oktober 2003

in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten

des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Basdorf, Dr. Ganter und

Dr. Frellesen, den Rechtsanwalt Dr. Wüllrich sowie die Rechtsanwältinnen

Dr. Hauger und Kappelhoff

nach mündlicher Verhandlung

am 13. Oktober 2003

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß

des 2. Senats des Niedersächsischen Anwaltsgerichtshofs in

Celle vom 2. September 2002 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu

tragen und der Antragsgegnerin die ihr entstandenen notwendi-

gen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf

(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:9)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:10)(cid:1)(cid:11)(cid:5)(cid:13)(cid:12)(cid:10)(cid:5)(cid:15)(cid:14)

50.000

Gründe:

I.

Der Antragsteller ist beim Amtsgericht L. und Landgericht O.

als Rechtsanwalt zugelassen. Durch Bescheid vom 12. November 2001

widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsan-

waltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Den hiergegen

gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof

durch Beschluß vom 2. September 2002 zurückgewiesen. Dagegen wendet

sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde.

II.

Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO), hat indes

keinen Erfolg.

1. Der Widerrufsbescheid ist zu Recht ergangen. Der Antragsteller war

in Vermögensverfall, und die daraus folgende Vermutung einer Gefährdung der

Interessen der Rechtsuchenden hatte der Antragsteller nicht entkräftet.

a) Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeord-

nete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, er sie in absehbarer Zeit

nicht ordnen kann und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukom-

men. Ein Vermögensverfall wird unter anderem dann vermutet, wenn der

Rechtsanwalt in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 915

ZPO) eingetragen ist (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Im übrigen sind Beweisanzei-

chen für einen Vermögensverfall zum Beispiel die Erwirkung von Schuldtiteln

und Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Rechtsanwalt.

Im vorliegenden Fall hat der Antragsteller am 13. September 2001 vor

dem Amtsgericht L. die eidesstattliche Versicherung abgegeben; seither ist

er im Schuldnerverzeichnis eingetragen (AG L. ). Außerdem

haben mindestens folgende Gläubiger Klage- und Vollstreckungsverfahren ge-

gen den Rechtsanwalt betrieben:

die Krankenversicherung AG M. wegen einer Forderung von

2.195,55 DM nebst Zinsen und Kosten,

die Bürosysteme T. und K. GmbH M. wegen einer Forde-

rung von 3.323,50 DM nebst Zinsen und Kosten,

die D. T. AG wegen einer Forderung von 2.526,89 DM

nebst Zinsen und Kosten,

die RVN C. wegen einer Forderung von 2.703,95 DM nebst Zinsen

und Kosten,

der Zahnarzt Thorsten K. aus W. wegen einer Forderung

von 933,08 DM nebst Zinsen und Kosten,

die Rechtsschutzversicherungs AG H. wegen einer

Forderung von 838,99 DM nebst Zinsen und Kosten.

b) Daß ungeachtet des vorliegenden Vermögensverfalls die Interessen

der Rechtsuchenden nicht gefährdet seien, hatte der Antragsteller nicht dar-

getan. Das Bestreben, Fremdgeldeingänge zu vermeiden, indem die unmittel-

bare Zahlung an den jeweiligen Mandanten veranlaßt wird, reicht nicht aus.

Denn eine derartige Selbstbeschränkung ist zum einen nicht kontrollierbar und

zum andern kann sie von dem Rechtsanwalt jederzeit aufgegeben werden

(BGH, Beschl. v. 27. Mai 1991 - AnwZ (B) 9/91, BRAK-Mitt. 1991, 227).

2. Nach Erlaß des Widerrufsbescheids hat der Antragsteller seine Ver-

mögensverhältnisse nicht geordnet. Der Vermögensverfall besteht weiterhin

und hat sich eher noch vertieft. Demgemäß ist auch von einer fortbestehenden

Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden auszugehen. Auch der

Schriftsatz des Antragstellers vom 10. Oktober 2003 enthält keine konkreten

Angaben über eine Verbesserung seiner Vermögensverhältnisse; belegt ist

ebenfalls nichts.

Die Eintragung im Schuldnerverzeichnis ist bis heute nicht gelöscht. Die

unter 1 a aufgeführten Vollstreckungsaufträge sind nicht erledigt.

Hirsch Basdorf Ganter Frellesen

Wüllrich Hauger Kappelhoff