BGH Beschluss vom 13.10.2003 – AnwZ (B) 78/02
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 78/02
BESCHLUSS
vom
13. Oktober 2003
In dem Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten
Prof. Dr. Hirsch, die Richter Basdorf, Dr. Ganter und Dr. Frellesen, den
Rechtsanwalt Dr. Wüllrich sowie die Rechtsanwältinnen Dr. Hauger und Kap-
pelhoff am 13. Oktober 2003
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß
des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofes des Landes Nordrhein-
Westfalen vom 16. August 2002 wird als unzulässig verworfen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und
der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-
nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert
für das Beschwerdeverfahren wird auf
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50.000
Gründe
Die Antragsgegnerin hat die Zulassung des Antragstellers zur Rechts-
anwaltschaft widerrufen mit der Begründung, daß der Antragsteller die vorge-
schriebene Berufshaftpflichtversicherung nicht unterhält (§ 14 Abs. 2 Nr. 9
BRAO). Seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichts-
hof mit dem angefochtenen Beschluß, der dem Antragsteller am 18. Oktober
2002 zugestellt worden ist, zurückgewiesen. Die zweiwöchige Beschwerdefrist
des § 42 Abs. 4 Satz 1 BRAO hat der Antragsteller mit der am Dienstag, den
5. November 2002, beim Anwaltsgerichtshof eingegangenen sofortigen Be-
schwerde versäumt.
Der Senat kann das daher unzulässige Rechtsmittel ohne mündliche
Verhandlung verwerfen (BGHZ 44, 25).
Hirsch
Basdorf
Ganter
Frellesen
Wüllrich
Hauger
Kappelhoff