Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 13.10.2003 – AnwZ (B) 78/02

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 78/02

BESCHLUSS

vom

13. Oktober 2003

In dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten

Prof. Dr. Hirsch, die Richter Basdorf, Dr. Ganter und Dr. Frellesen, den

Rechtsanwalt Dr. Wüllrich sowie die Rechtsanwältinnen Dr. Hauger und Kap-

pelhoff am 13. Oktober 2003

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß

des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofes des Landes Nordrhein-

Westfalen vom 16. August 2002 wird als unzulässig verworfen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und

der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-

nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert

für das Beschwerdeverfahren wird auf

(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:4)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:9)(cid:1)(cid:10)(cid:5)(cid:12)(cid:11)(cid:9)(cid:5)(cid:14)(cid:13)

50.000

Gründe

Die Antragsgegnerin hat die Zulassung des Antragstellers zur Rechts-

anwaltschaft widerrufen mit der Begründung, daß der Antragsteller die vorge-

schriebene Berufshaftpflichtversicherung nicht unterhält (§ 14 Abs. 2 Nr. 9

BRAO). Seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichts-

hof mit dem angefochtenen Beschluß, der dem Antragsteller am 18. Oktober

2002 zugestellt worden ist, zurückgewiesen. Die zweiwöchige Beschwerdefrist

des § 42 Abs. 4 Satz 1 BRAO hat der Antragsteller mit der am Dienstag, den

5. November 2002, beim Anwaltsgerichtshof eingegangenen sofortigen Be-

schwerde versäumt.

Der Senat kann das daher unzulässige Rechtsmittel ohne mündliche

Verhandlung verwerfen (BGHZ 44, 25).

Hirsch

Basdorf

Ganter

Frellesen

Wüllrich

Hauger

Kappelhoff