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BGH Beschluss vom 13.10.2003 – AnwZ (B) 80/02

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 80/02

BESCHLUSS

vom

13. Oktober 2003

In dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten

des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Basdorf, Dr. Ganter und

Dr. Frellesen, den Rechtsanwalt Dr. Wüllrich sowie die Rechtsanwältinnen

Dr. Hauger und Kappelhoff am 13. Oktober 2003 nach mündlicher Verhandlung

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß

des II. Senats des Anwaltsgerichtshofes Berlin vom 23. Oktober

2002 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und

der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-

nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert

für das Beschwerdeverfahren wird auf

50.000

(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)

tgesetzt.

Gründe:

1. Der Antragsteller ist seit 1963 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen.

Seine Zulassung ist mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 17. September

2001 wegen Vermögensverfalls widerrufen worden. Den Antrag auf gerichtliche

Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Gegen dessen Be-

schluß richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.

2. Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3 BRAO), bleibt jedoch

in der Sache ohne Erfolg.

Der Anwaltsgerichtshof hat die zum Zeitpunkt des Widerrufs bestehen-

den Voraussetzungen des Widerrufsgrundes des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zu-

treffend belegt.

Für einen Ausschluß der - regelmäßig zu vermutenden - Gefährdung der

Rechtsuchenden durch den Vermögensverfall ist ebenso nichts ersichtlich wie

für eine Konsolidierung der Vermögensverhältnisse des Antragstellers. Dieser

hat weder den Antrag auf gerichtliche Entscheidung noch die sofortige Be-

schwerde begründet. Seiner bei der gegebenen Sachlage bestehenden, ihm

bekannten Obliegenheit, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse voll-

ständig darzulegen (vgl. Feuerich/Weyland BRAO 6. Aufl. § 14 Rdn. 59), hat er

nicht genügt.

Hirsch Basdorf Ganter Frellesen

Wüllrich Hauger Kappelhoff