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BGH Beschluss vom 13.10.2003 – AnwZ (B) 80/02
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 80/02
BESCHLUSS
vom
13. Oktober 2003
In dem Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten
des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Basdorf, Dr. Ganter und
Dr. Frellesen, den Rechtsanwalt Dr. Wüllrich sowie die Rechtsanwältinnen
Dr. Hauger und Kappelhoff am 13. Oktober 2003 nach mündlicher Verhandlung
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß
des II. Senats des Anwaltsgerichtshofes Berlin vom 23. Oktober
2002 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und
der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-
nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert
für das Beschwerdeverfahren wird auf
50.000
(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)
tgesetzt.
Gründe:
1. Der Antragsteller ist seit 1963 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen.
Seine Zulassung ist mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 17. September
2001 wegen Vermögensverfalls widerrufen worden. Den Antrag auf gerichtliche
Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Gegen dessen Be-
schluß richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.
2. Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3 BRAO), bleibt jedoch
in der Sache ohne Erfolg.
Der Anwaltsgerichtshof hat die zum Zeitpunkt des Widerrufs bestehen-
den Voraussetzungen des Widerrufsgrundes des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zu-
treffend belegt.
Für einen Ausschluß der - regelmäßig zu vermutenden - Gefährdung der
Rechtsuchenden durch den Vermögensverfall ist ebenso nichts ersichtlich wie
für eine Konsolidierung der Vermögensverhältnisse des Antragstellers. Dieser
hat weder den Antrag auf gerichtliche Entscheidung noch die sofortige Be-
schwerde begründet. Seiner bei der gegebenen Sachlage bestehenden, ihm
bekannten Obliegenheit, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse voll-
ständig darzulegen (vgl. Feuerich/Weyland BRAO 6. Aufl. § 14 Rdn. 59), hat er
nicht genügt.
Hirsch Basdorf Ganter Frellesen
Wüllrich Hauger Kappelhoff