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BGH Beschluss vom 13.10.2003 – AnwZ (B) 83/02
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 83/02
BESCHLUSS
vom
13. Oktober 2003
in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten
des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Basdorf, Dr. Ganter und
Dr. Frellesen, den Rechtsanwalt Dr. Wüllrich sowie die Rechtsanwältinnen
Dr. Hauger und Kappelhoff
am 13. Oktober 2003
beschlossen:
Das Verfahren ist in der Hauptsache erledigt.
Der Antragsteller hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen und
der Antragsgegnerin die ihr in beiden Rechtszügen entstandenen
notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert
für das Beschwerdeverfahren wird auf
(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:9)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:10)(cid:1)(cid:11)(cid:5)(cid:13)(cid:12)(cid:10)(cid:5)(cid:15)(cid:14)
50.000
Gründe:
I.
Der Antragsteller war seit 1980 zur Rechtsanwaltschaft und als
Rechtsanwalt beim Amtsgericht E. und Landgericht E. zugelassen.
Durch Bescheid vom 19. Juni 2002 widerrief die Antragsgegnerin die Zulas-
sung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls
(§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Den hiergegen gestellten Antrag auf gerichtliche
Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof durch Beschluß vom 15. November
2002 zurückgewiesen. Dagegen hat sich der Antragsteller mit seiner soforti-
gen Beschwerde gewandt.
Inzwischen hat die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers
auch wegen Fehlens einer Berufshaftpflichtversicherung widerrufen (§ 14
Abs. 2 Nr. 9 BRAO). Der Widerruf ist seit dem 16. Juni 2003 bestandskräftig.
Dadurch hat sich das Verfahren in der Hauptsache erledigt. Obwohl
nur die Antragsgegnerin, nicht aber der Antragsteller, eine der Erledigung
Rechnung tragende Erklärung abgegeben hat, ist nunmehr nur noch über die
Verfahrenskosten und die Auslagen der Beteiligten gemäß § 91a ZPO, § 13a
FGG zu entscheiden (vgl. BGH, Beschl. v. 29. März 1982 - AnwZ (B) 1/82,
BRAK-Mitt. 1983, 103; v. 25. Januar 1999 - AnwZ (B) 50/98, n.v.).
II.
Es entspricht billigem Ermessen, dem Antragsteller die Kosten beider
Rechtszüge und die Auslagen der Antragsgegnerin aufzuerlegen. Denn ohne
die Erledigung der Hauptsache wäre das Rechtsmittel zurückzuweisen gewe-
sen.
1. Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-
schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist,
es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet
sind. Ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das
Schuldnerverzeichnis (§ 26 Abs. 2 InsO, § 915 ZPO) eingetragen ist.
2. Bei Erlaß des Widerrufsbescheids befand sich der Antragsteller in
Vermögensverfall. Wie in der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, schul-
dete er insbesondere Mietzinsen in erheblicher Höhe. Am 25. April 2002 er-
ging gegen ihn Haftbefehl zur Erzwingung der Abgabe der eidesstattlichen
Versicherung. Seither ist er im Schuldnerverzeichnis eingetragen. Außerdem
wurde gegen ihn eine Klage auf Räumung und Herausgabe der angemieteten
Praxisräume betrieben. Wie auch das erledigende Ereignis zeigt, dauert der
Vermögensverfall bis heute an.
Daß durch den Vermögensverfall die Interessen der Rechtsuchenden
nicht gefährdet waren, hatte der Antragsteller nicht dargetan.
Hirsch Basdorf Ganter Frellesen
Wüllrich Hauger Kappelhoff