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BGH Beschluss vom 13.10.2003 – AnwZ (B) 83/02

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 83/02

BESCHLUSS

vom

13. Oktober 2003

in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten

des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Basdorf, Dr. Ganter und

Dr. Frellesen, den Rechtsanwalt Dr. Wüllrich sowie die Rechtsanwältinnen

Dr. Hauger und Kappelhoff

am 13. Oktober 2003

beschlossen:

Das Verfahren ist in der Hauptsache erledigt.

Der Antragsteller hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen und

der Antragsgegnerin die ihr in beiden Rechtszügen entstandenen

notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert

für das Beschwerdeverfahren wird auf

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50.000

Gründe:

I.

Der Antragsteller war seit 1980 zur Rechtsanwaltschaft und als

Rechtsanwalt beim Amtsgericht E. und Landgericht E. zugelassen.

Durch Bescheid vom 19. Juni 2002 widerrief die Antragsgegnerin die Zulas-

sung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls

(§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Den hiergegen gestellten Antrag auf gerichtliche

Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof durch Beschluß vom 15. November

2002 zurückgewiesen. Dagegen hat sich der Antragsteller mit seiner soforti-

gen Beschwerde gewandt.

Inzwischen hat die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers

auch wegen Fehlens einer Berufshaftpflichtversicherung widerrufen (§ 14

Abs. 2 Nr. 9 BRAO). Der Widerruf ist seit dem 16. Juni 2003 bestandskräftig.

Dadurch hat sich das Verfahren in der Hauptsache erledigt. Obwohl

nur die Antragsgegnerin, nicht aber der Antragsteller, eine der Erledigung

Rechnung tragende Erklärung abgegeben hat, ist nunmehr nur noch über die

Verfahrenskosten und die Auslagen der Beteiligten gemäß § 91a ZPO, § 13a

FGG zu entscheiden (vgl. BGH, Beschl. v. 29. März 1982 - AnwZ (B) 1/82,

BRAK-Mitt. 1983, 103; v. 25. Januar 1999 - AnwZ (B) 50/98, n.v.).

II.

Es entspricht billigem Ermessen, dem Antragsteller die Kosten beider

Rechtszüge und die Auslagen der Antragsgegnerin aufzuerlegen. Denn ohne

die Erledigung der Hauptsache wäre das Rechtsmittel zurückzuweisen gewe-

sen.

1. Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-

schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist,

es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet

sind. Ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das

Schuldnerverzeichnis (§ 26 Abs. 2 InsO, § 915 ZPO) eingetragen ist.

2. Bei Erlaß des Widerrufsbescheids befand sich der Antragsteller in

Vermögensverfall. Wie in der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, schul-

dete er insbesondere Mietzinsen in erheblicher Höhe. Am 25. April 2002 er-

ging gegen ihn Haftbefehl zur Erzwingung der Abgabe der eidesstattlichen

Versicherung. Seither ist er im Schuldnerverzeichnis eingetragen. Außerdem

wurde gegen ihn eine Klage auf Räumung und Herausgabe der angemieteten

Praxisräume betrieben. Wie auch das erledigende Ereignis zeigt, dauert der

Vermögensverfall bis heute an.

Daß durch den Vermögensverfall die Interessen der Rechtsuchenden

nicht gefährdet waren, hatte der Antragsteller nicht dargetan.

Hirsch Basdorf Ganter Frellesen

Wüllrich Hauger Kappelhoff