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BGH Beschluss vom 13.10.2003 – AnwZ (B) 84/02

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 84/02

BESCHLUSS

vom

13. Oktober 2003

in dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten

des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Basdorf, Dr. Ganter und

Dr. Frellesen, den Rechtsanwalt Dr. Wüllrich sowie die Rechtsanwältinnen

Dr. Hauger und Kappelhoff

nach mündlicher Verhandlung am 13. Oktober 2003

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß

des 2. Senates des Saarländischen Anwaltsgerichtshofes vom

23. September 2002 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und

der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-

nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert

für das Beschwerdeverfahren wird auf

(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:9)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:10)(cid:1)(cid:11)(cid:5)(cid:13)(cid:12)(cid:10)(cid:5)(cid:15)(cid:14)

50.000

Gründe

I.

Der Antragsteller wurde am 12. Mai 1982 zur Rechtsanwaltschaft zuge-

lassen. Die Antragsgegnerin widerrief die Zulassung mit Verfügung vom

28. August 2001 nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls.

Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu-

rückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstel-

lers.

II.

Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO), hat in der

Sache aber keinen Erfolg.

1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-

schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist,

es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet

sind. Diese Voraussetzungen für den Widerruf waren bei Erlaß der angegriffe-

nen Verfügung erfüllt.

a) Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordne-

te, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht

ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen.

Dies wird nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO vermutet, wenn der Rechtsanwalt in

das vom Vollstreckungsgericht zu führende Schuldnerverzeichnis (§ 915 ZPO)

eingetragen ist. Der Antragsteller wurde vor Erlaß der Widerrufsverfügung auf-

grund der am 31. Juli 2001 in acht Vollstreckungsverfahren abgegebenen ei-

desstattlichen Versicherung am 22. August 2001 in das Schuldnerverzeichnis

bei dem Amtsgericht Homburg eingetragen. Die dadurch begründete Vermu-

tung für einen Vermögensverfall hat der Antragsteller nicht widerlegt. Er hat

eingeräumt, daß die Widerrufsverfügung die damaligen Vollstreckungsmaß-

nahmen gegen den Antragsteller zutreffend wiedergibt und daß er nicht allen

Verbindlichkeiten nachkommen konnte. Dem Vorbringen des Antragstellers, ein

Vermögensverfall liege gleichwohl nicht vor, weil die Aktiva des Antragstellers

deutlich über seinen Verbindlichkeiten von damals rund 4,9 Mio. DM gelegen

hätten, ist der Anwaltsgerichtshof zu Recht nicht gefolgt. Dagegen bringt der

Antragsteller im Beschwerdeverfahren nichts vor. Er beruft sich hier nur noch

auf eine nachträgliche Konsolidierung seiner Vermögensverhältnisse.

b) Anhaltspunkte dafür, daß ungeachtet des Vermögensverfalls die

Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet waren, lagen bei Erlaß der Wi-

derrufsverfügung nicht vor. Der Vermögensverfall führt regelmäßig zu einer

derartigen Gefährdung, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechts-

anwalts mit Mandantengeldern. Ob sich diese Gefahr im Einzelfall realisiert hat,

bedarf im Rahmen des Widerrufsgrundes nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO keiner

Beurteilung, weil die Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden nach die-

ser Vorschrift bereits durch den Vermögensverfall indiziert wird. Für einen Aus-

nahmefall ist hier nichts zu ersehen.

2. Ein nachträglicher Wegfall des Widerrufsgrundes durch Konsolidierung

der Vermögensverhältnisse, auf den sich der Antragsteller im Beschwerdever-

fahren beruft, wäre zwar im laufenden Verfahren noch zu berücksichtigen

(BGHZ 75, 356; BGHZ 84, 149), liegt aber nicht vor.

Der Antragsteller ist nach wie vor im Schuldnerverzeichnis des Amtsge-

richts H. eingetragen, so daß die Vermutung des Vermögensverfalls ge-

gen ihn fortbesteht. Mit Beschluß des Amtsgerichts S. vom 3. Juni

2002 wurde der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Ver-

mögen des Antragstellers mangels Masse abgewiesen. Beim Versorgungswerk

der Rechtsanwaltskammer des S. liegen Pfändungen in Höhe von

400.056,22

(cid:16)(cid:18)(cid:17)(cid:9)(cid:19) . Das S. Ministerium für Finanzen und Bundesan-

gelegenheiten hat mit Schreiben vom 15. November 2002 mitgeteilt, daß sich

die Abgabenrückstände des Antragstellers auf mehr als 174.000

(cid:1)(cid:22)(cid:21)(cid:24)(cid:23)(cid:25)(cid:1)(cid:11)(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:22)(cid:26)(cid:28)(cid:27)(cid:9)(cid:26)(cid:30)(cid:29)

die Vollstreckung in das bewegliche und unbewegliche Vermögen des An-

tragstellers weitgehend erfolglos verlaufen sei. Auch seitens anderer Gläubiger

ist es sowohl vor als auch nach dem angefochtenen Beschluß des Anwaltsge-

richtshofs zu erfolglosen Vollstreckungsversuchen gegen den Antragsteller ge-

kommen.

Eine Konsolidierung seiner Vermögensverhältnisse hat der Antragsteller

auch im Schriftsatz vom 6. Oktober 2003 nicht dargetan. Es ist nicht zu erse-

hen, mit welchen finanziellen Mitteln der Antragsteller in absehbarer Zukunft

imstande sein soll, Verbindlichkeiten in Höhe von - nach seinen Angaben -

(cid:12)(cid:31)(cid:27) (cid:5)!(cid:23)"(cid:21)

(cid:7)(cid:4)(cid:1)(cid:22)(cid:26)(cid:22)(cid:14)$#%(cid:23)(cid:25)&(cid:11)’(cid:18)(cid:5)

&(cid:11))*(cid:3)(cid:11)(cid:23)(cid:25)&(cid:11)’(cid:18)(cid:5)(cid:2)(cid:23)

(cid:7)+(cid:5),(cid:3)(cid:18)(cid:23)"(cid:26)(cid:30)(cid:29)-(cid:23)"(cid:26).(cid:29)/(cid:23)

(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:10)(cid:1)(cid:22)0213(cid:1)(cid:31)(cid:5)

(cid:7)6(cid:29)7(cid:23)

(cid:1)(cid:22)(cid:26)(cid:18)(cid:7)

428.515,83

(cid:19)(cid:15)(

(cid:19)54

(cid:17)(cid:22)(cid:20)

(cid:14)98%(cid:23)(cid:25)(cid:1):13(cid:1)(cid:22)’

(cid:27)(cid:31);(cid:18)(cid:5)(cid:2)(cid:27)(cid:9)(cid:26)(cid:30)(cid:7)<(cid:29)(cid:4)(cid:1)(cid:9)(cid:3)>=

nannten Abgabenrückstände in Höhe von 174.000

e-

n-

tragstellers, daß diese Verbindlichkeit gegenüber dem Finanzamt nicht bestehe

und statt dessen ihm ein Steuerrückzahlungsanspruch von rund 75.000

u-

stehe, ist nicht hinreichend belegt. Auch die weiteren Vermögenswerte in Höhe

(cid:29)@(cid:23)(cid:25)(cid:1):(cid:29)(cid:4)(cid:1)

=A(cid:26)(cid:18)(cid:5)

(cid:7)(cid:9)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:1)(cid:22)(cid:21)(cid:24)(cid:21)(cid:25)(cid:1)

(cid:3)(cid:10)(cid:1)@(cid:23)"(cid:26)(cid:30)(cid:1)B(cid:26)DC$&(cid:11)’(cid:9)(cid:27)@(cid:21)

(cid:29)(cid:4)(cid:1)B(cid:26)E(cid:7)(cid:31)(cid:1)(cid:4)(cid:7)(cid:4)(cid:1)(cid:22)(cid:26)

(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:1)(cid:22)(cid:21)(cid:24)(cid:21)

von etwa 1.600.000

(cid:19)(cid:2)4

((cid:30)(cid:20)

sind nicht nachvollziehbar belegt. Dies gilt sowohl für den angeblichen Wert der

Immobilien als auch für den des beweglichen Vermögens. Gegen die Richtigkeit

der Wertangaben des Antragstellers spricht insbesondere der Umstand, daß

der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen

worden ist.

(cid:20) (cid:20) (cid:1) (cid:1) 4 (cid:12) ? (cid:19) (cid:19) (cid:1) (cid:19) (cid:5) ?

Nach alledem haben sich die Einkommens- und Vermögensverhältnisse

des Antragstellers seit dem Erlaß der Widerrufsverfügung nicht gebessert. Von

einem Vermögensverfall muß weiterhin ausgegangen werden. Auch die

Interessen der Rechtsuchenden sind damit nach wie vor gefährdet.

Hirsch

Basdorf

Ganter

Frellesen

Wüllrich

Hauger

Kappelhoff