BGH Beschluss vom 13.10.2003 – AnwZ (B) 84/02
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 84/02
BESCHLUSS
vom
13. Oktober 2003
in dem Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten
des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Basdorf, Dr. Ganter und
Dr. Frellesen, den Rechtsanwalt Dr. Wüllrich sowie die Rechtsanwältinnen
Dr. Hauger und Kappelhoff
nach mündlicher Verhandlung am 13. Oktober 2003
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß
des 2. Senates des Saarländischen Anwaltsgerichtshofes vom
23. September 2002 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und
der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-
nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert
für das Beschwerdeverfahren wird auf
(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:9)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:10)(cid:1)(cid:11)(cid:5)(cid:13)(cid:12)(cid:10)(cid:5)(cid:15)(cid:14)
50.000
Gründe
I.
Der Antragsteller wurde am 12. Mai 1982 zur Rechtsanwaltschaft zuge-
lassen. Die Antragsgegnerin widerrief die Zulassung mit Verfügung vom
28. August 2001 nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls.
Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu-
rückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstel-
lers.
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO), hat in der
Sache aber keinen Erfolg.
1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-
schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist,
es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet
sind. Diese Voraussetzungen für den Widerruf waren bei Erlaß der angegriffe-
nen Verfügung erfüllt.
a) Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordne-
te, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht
ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen.
Dies wird nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO vermutet, wenn der Rechtsanwalt in
das vom Vollstreckungsgericht zu führende Schuldnerverzeichnis (§ 915 ZPO)
eingetragen ist. Der Antragsteller wurde vor Erlaß der Widerrufsverfügung auf-
grund der am 31. Juli 2001 in acht Vollstreckungsverfahren abgegebenen ei-
desstattlichen Versicherung am 22. August 2001 in das Schuldnerverzeichnis
bei dem Amtsgericht Homburg eingetragen. Die dadurch begründete Vermu-
tung für einen Vermögensverfall hat der Antragsteller nicht widerlegt. Er hat
eingeräumt, daß die Widerrufsverfügung die damaligen Vollstreckungsmaß-
nahmen gegen den Antragsteller zutreffend wiedergibt und daß er nicht allen
Verbindlichkeiten nachkommen konnte. Dem Vorbringen des Antragstellers, ein
Vermögensverfall liege gleichwohl nicht vor, weil die Aktiva des Antragstellers
deutlich über seinen Verbindlichkeiten von damals rund 4,9 Mio. DM gelegen
hätten, ist der Anwaltsgerichtshof zu Recht nicht gefolgt. Dagegen bringt der
Antragsteller im Beschwerdeverfahren nichts vor. Er beruft sich hier nur noch
auf eine nachträgliche Konsolidierung seiner Vermögensverhältnisse.
b) Anhaltspunkte dafür, daß ungeachtet des Vermögensverfalls die
Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet waren, lagen bei Erlaß der Wi-
derrufsverfügung nicht vor. Der Vermögensverfall führt regelmäßig zu einer
derartigen Gefährdung, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechts-
anwalts mit Mandantengeldern. Ob sich diese Gefahr im Einzelfall realisiert hat,
bedarf im Rahmen des Widerrufsgrundes nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO keiner
Beurteilung, weil die Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden nach die-
ser Vorschrift bereits durch den Vermögensverfall indiziert wird. Für einen Aus-
nahmefall ist hier nichts zu ersehen.
2. Ein nachträglicher Wegfall des Widerrufsgrundes durch Konsolidierung
der Vermögensverhältnisse, auf den sich der Antragsteller im Beschwerdever-
fahren beruft, wäre zwar im laufenden Verfahren noch zu berücksichtigen
(BGHZ 75, 356; BGHZ 84, 149), liegt aber nicht vor.
Der Antragsteller ist nach wie vor im Schuldnerverzeichnis des Amtsge-
richts H. eingetragen, so daß die Vermutung des Vermögensverfalls ge-
gen ihn fortbesteht. Mit Beschluß des Amtsgerichts S. vom 3. Juni
2002 wurde der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Ver-
mögen des Antragstellers mangels Masse abgewiesen. Beim Versorgungswerk
der Rechtsanwaltskammer des S. liegen Pfändungen in Höhe von
400.056,22
(cid:16)(cid:18)(cid:17)(cid:9)(cid:19) . Das S. Ministerium für Finanzen und Bundesan-
gelegenheiten hat mit Schreiben vom 15. November 2002 mitgeteilt, daß sich
die Abgabenrückstände des Antragstellers auf mehr als 174.000
(cid:1)(cid:22)(cid:21)(cid:24)(cid:23)(cid:25)(cid:1)(cid:11)(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:22)(cid:26)(cid:28)(cid:27)(cid:9)(cid:26)(cid:30)(cid:29)
die Vollstreckung in das bewegliche und unbewegliche Vermögen des An-
tragstellers weitgehend erfolglos verlaufen sei. Auch seitens anderer Gläubiger
ist es sowohl vor als auch nach dem angefochtenen Beschluß des Anwaltsge-
richtshofs zu erfolglosen Vollstreckungsversuchen gegen den Antragsteller ge-
kommen.
Eine Konsolidierung seiner Vermögensverhältnisse hat der Antragsteller
auch im Schriftsatz vom 6. Oktober 2003 nicht dargetan. Es ist nicht zu erse-
hen, mit welchen finanziellen Mitteln der Antragsteller in absehbarer Zukunft
imstande sein soll, Verbindlichkeiten in Höhe von - nach seinen Angaben -
(cid:12)(cid:31)(cid:27) (cid:5)!(cid:23)"(cid:21)
(cid:7)(cid:4)(cid:1)(cid:22)(cid:26)(cid:22)(cid:14)$#%(cid:23)(cid:25)&(cid:11)’(cid:18)(cid:5)
&(cid:11))*(cid:3)(cid:11)(cid:23)(cid:25)&(cid:11)’(cid:18)(cid:5)(cid:2)(cid:23)
(cid:7)+(cid:5),(cid:3)(cid:18)(cid:23)"(cid:26)(cid:30)(cid:29)-(cid:23)"(cid:26).(cid:29)/(cid:23)
(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:10)(cid:1)(cid:22)0213(cid:1)(cid:31)(cid:5)
(cid:7)6(cid:29)7(cid:23)
(cid:1)(cid:22)(cid:26)(cid:18)(cid:7)
428.515,83
(cid:19)(cid:15)(
(cid:19)54
(cid:17)(cid:22)(cid:20)
(cid:14)98%(cid:23)(cid:25)(cid:1):13(cid:1)(cid:22)’
(cid:27)(cid:31);(cid:18)(cid:5)(cid:2)(cid:27)(cid:9)(cid:26)(cid:30)(cid:7)<(cid:29)(cid:4)(cid:1)(cid:9)(cid:3)>=
nannten Abgabenrückstände in Höhe von 174.000
e-
n-
tragstellers, daß diese Verbindlichkeit gegenüber dem Finanzamt nicht bestehe
und statt dessen ihm ein Steuerrückzahlungsanspruch von rund 75.000
u-
stehe, ist nicht hinreichend belegt. Auch die weiteren Vermögenswerte in Höhe
(cid:29)@(cid:23)(cid:25)(cid:1):(cid:29)(cid:4)(cid:1)
=A(cid:26)(cid:18)(cid:5)
(cid:7)(cid:9)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:1)(cid:22)(cid:21)(cid:24)(cid:21)(cid:25)(cid:1)
(cid:3)(cid:10)(cid:1)@(cid:23)"(cid:26)(cid:30)(cid:1)B(cid:26)DC$&(cid:11)’(cid:9)(cid:27)@(cid:21)
(cid:29)(cid:4)(cid:1)B(cid:26)E(cid:7)(cid:31)(cid:1)(cid:4)(cid:7)(cid:4)(cid:1)(cid:22)(cid:26)
(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:1)(cid:22)(cid:21)(cid:24)(cid:21)
von etwa 1.600.000
(cid:19)(cid:2)4
((cid:30)(cid:20)
sind nicht nachvollziehbar belegt. Dies gilt sowohl für den angeblichen Wert der
Immobilien als auch für den des beweglichen Vermögens. Gegen die Richtigkeit
der Wertangaben des Antragstellers spricht insbesondere der Umstand, daß
der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen
worden ist.
(cid:20) (cid:20) (cid:1) (cid:1) 4 (cid:12) ? (cid:19) (cid:19) (cid:1) (cid:19) (cid:5) ?
Nach alledem haben sich die Einkommens- und Vermögensverhältnisse
des Antragstellers seit dem Erlaß der Widerrufsverfügung nicht gebessert. Von
einem Vermögensverfall muß weiterhin ausgegangen werden. Auch die
Interessen der Rechtsuchenden sind damit nach wie vor gefährdet.
Hirsch
Basdorf
Ganter
Frellesen
Wüllrich
Hauger
Kappelhoff