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BGH Beschluss vom 13.10.2003 – AnwZ (B) 85/02

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 85/02

BESCHLUSS

vom

13. Oktober 2003

in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten

des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Basdorf, Dr. Ganter und

Dr. Frellesen, den Rechtsanwalt Dr. Wüllrich sowie die Rechtsanwältinnen

Dr. Hauger und Kappelhoff

am 13. Oktober 2003

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß

des 2. Senats des Niedersächsischen Anwaltsgerichtshofes in

Celle vom 21. Oktober 2002 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und

der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-

nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert

für das Beschwerdeverfahren wird auf

50.000

(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)

tgesetzt.

Gründe:

I.

Der Antragsteller war früher als Rechtsanwalt zugelassen. Mit Bescheid

vom 3. März 2000 widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung des An-

tragstellers wegen Vermögensverfalls. Im September 2001 beantragte der An-

tragsteller die Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft. Dieser Antrag wurde

mit Bescheid vom 30. April 2002 abgelehnt, weil bestehende Eintragungen im

Schuldnerverzeichnis die Fortdauer des Vermögensverfalls vermuten ließen.

Den hiergegen gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der

Anwaltsgerichtshof durch Beschluß vom 21. Oktober 2002 zurückgewiesen.

Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde. Auf

eine mündliche Verhandlung haben die Beteiligten verzichtet.

II.

Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO); es hat

jedoch keinen Erfolg.

Gemäß § 7 Nr. 9 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu

versagen, wenn der Bewerber sich im Vermögensverfall befindet. Diese Vor-

aussetzung war erfüllt, als der angefochtene Bescheid erging; sie ist es auch

heute noch.

Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Bewerber in ungeordnete,

schlechte finanzielle Verhältnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann,

geraten und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Ist der

Bewerber im Schuldnerverzeichnis eingetragen, spricht eine widerlegliche ge-

setzliche Vermutung für einen Vermögensverfall. Der Vermögensverfall ist be-

seitigt, wenn der Antragsteller sämtliche titulierten Forderungen erfüllt hat. Es

kann auch genügen, daß er mit den Gläubigern Vereinbarungen getroffen hat,

die erwarten lassen, es werde zu keinen weiteren Vollstreckungsmaßnahmen

mehr kommen (BGH, Beschl. v. 9. Dezember 1996 - AnwZ (B) 35/96, BRAK-

Mitt 1997, 124, 125). Dies gilt jedoch nicht für Ratenzahlungsvereinbarungen,

deren Erfüllung zu keiner wesentlichen Verringerung der Schuld führt oder eine

Tilgung erst nach vielen Jahren erwarten läßt. Zu geordneten Vermögensver-

hältnissen gehört auch, daß die Gläubiger jedenfalls in absehbarer Zeit befrie-

digt werden (BGH, Beschl. v. 13. März 2000 - AnwZ (B) 28/99, BRAK-

Mitt. 2000, 144).

Der Antragsteller ist noch im Schuldnerverzeichnis eingetragen und hat

nach seinen eigenen Angaben Verbindlichkeiten in Höhe von mindestens

21.866,00

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(cid:3)(cid:20)(cid:19)(cid:4)(cid:12)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:21)(cid:20)(cid:22)(cid:23)(cid:1)

(cid:1)(cid:13)(cid:12)(cid:25)(cid:24)(cid:26)(cid:1)(cid:13)(cid:12)(cid:2)(cid:1)(cid:28)(cid:27)

(cid:10)(cid:4)(cid:1)

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(cid:14)(cid:18)(cid:17)

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zahlt er auf diese Schulden monatliche Raten von insgesamt 100

(cid:5)(cid:28))*(cid:8)

(cid:22)(cid:16)+(cid:13)(cid:22)

e-

ren Leistungen ist der Antragsteller, der von der Sozialhilfe lebt, nach seinen

eigenen Angaben nicht imstande. Aufgrund der geleisteten Zahlungen kann er

nicht einmal die auflaufenden Zinsen abdecken. Selbst wenn er keine Zinsen

zu zahlen hätte, wäre eine Schuldtilgung erst nach Jahrzehnten zu erwarten.

Soweit sich der Antragsteller darauf beruft, daß "bei normaler Anwaltstä-

tigkeit die Verbindlichkeiten mittelfristig getilgt werden könnten", verkennt er,

(cid:1) (cid:12) (cid:27) (cid:1) (cid:14)

daß die Zulassung zur Anwaltschaft geordnete Vermögensverhältnisse voraus-

setzt. Er kann nicht zur Anwaltschaft zugelassen werden, um mit den aus der

Anwaltstätigkeit erwarteten Einkünften seine Vermögensverhältnisse zu ord-

nen.

Hirsch Basdorf Ganter Frellesen

Wüllrich Hauger Kappelhoff