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BGH Beschluss vom 14.10.2003 – X ZR 86/01

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

X ZR 86/01

BESCHLUSS

vom

14. Oktober 2003

in dem Rechtsstreit

OLG München Entsch. v. 07.02.01 - 7 U 3777/00

LG München I Entsch. v. 12.05.00 - 3 HKO 10850/99

X ZR 86/01

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Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Oktober 2003 durch den

Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Keukenschrijver, die Richterin Mühlens

und die Richter Dr. Meier-Beck und Asendorf

beschlossen:

Das Urteil des Senats vom 10. Juni 2003 wird wegen offenbarer Unrich- tigkeit gem. § 319 ZPO dahin berichtigt, daß es auf Seite 7 der Entschei- dungsgründe unter Ziffer 2 b, im zweiten Absatz, zweite Zeile anstelle von:

Hätte er die Bezugnahme auf Teile beschränken sollen, ...

richtig heißt:

Hätte sich die Bezugnahme auf Teile beschränken sollen, ...

und weiter auf Seite 9 der Entscheidungsgründe in der zehnten Zeile an- stelle von:

Unbeschadet der Frage, ob der Ersterwerber nach dem Verlauf des Ver- tragsgegenstandes in dieser Weise Schadensersatz wegen Nichterfül- lung auch dann verlangen kann, wenn das zum Ausschluß von Ersatz- ansprüchen des späteren Erwerbers führen konnte. Es besteht jedenfalls nach...

richtig heißt:

Unbeschadet der Frage, ob der Ersterwerber nach dem Verkauf des Vertragsgegenstandes in dieser Weise Schadensersatz wegen Nichter- füllung auch dann verlangen kann, wenn das zum Ausschluß von Er- satzansprüchen des späteren Erwerbers führen konnte, besteht jeden- falls nach... .

Melullis

Keukenschrijver

Mühlens

Meier-Beck

Asendorf