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BGH Beschluss vom 15.10.2003 – I ZB 36/00

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

I ZB 36/00

BESCHLUSS

vom

15. Oktober 2003

in der Rechtsbeschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung Nr. 397 46 610.2

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Oktober 2003 durch

den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Prof. Starck,

Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Schaffert

beschlossen:

Die Gegenvorstellung vom 1. September 2003 gibt zu einer Ände-

rung des Senatsbeschlusses vom 3. Juli 2003 keinen Anlaß.

Gründe

Die von der Anmelderin beantragte Einholung dienstlicher Äußerungen

zum Hergang der mündlichen Verhandlung vom 24. Mai 2000 vor dem Bun-

despatentgericht war nicht erforderlich.

Der Vortrag der Anmelderin, auf den sie die Rüge der Verletzung rechtli-

chen Gehörs stützte, das Bundespatentgericht habe eine Aufhebung der pa-

tentamtlichen Entscheidung und eine Zurückverweisung der Sache an das

Deutsche Patent- und Markenamt als sicher dargestellt, beruhte auf den Infor-

mationen ihres Verfahrensbevollmächtigten, der sie vor dem Bundespatentge-

richt vertreten hatte. Aus dessen Stellungnahme vom 25. Mai 2000 an die An-

melderin, auf die diese sich im Rechtsbeschwerdeverfahren berufen hat, folgt

aber, daß der Senat des Bundespatentgerichts die Aufhebung der patentamtli-

chen Entscheidung nicht als sicher dargestellt hat. Ergab sich aus den von der

Anmelderin vorgelegten Unterlagen, deren Inhalt sie sich zu eigen gemacht hat,

daß eine Verletzung des rechtlichen Gehörs in dem Verfahren vor dem Bun-

despatentgericht nicht vorlag, war die Einholung dienstlicher Äußerungen der

mit der Sache befaßten Richter des Bundespatentgerichts nicht erforderlich.

Ullmann

Starck

Pokrant

Büscher

Schaffert