BGH Beschluss vom 16.10.2003 – IX ZB 67/03
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IX ZB 67/03
BESCHLUSS
vom
16. Oktober 2003
in dem Insolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Raebel, Dr. Bergmann und Vill
am 16. Oktober 2003
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der Einzelrichterin
der 12. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig vom 3. März 2003
wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird
(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:9)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:10)(cid:1)(cid:11)(cid:5)(cid:13)(cid:12)(cid:10)(cid:5)(cid:15)(cid:14)
auf 1.000
Gründe
Die gemäß § 7 InsO von Gesetzes wegen statthafte Rechtsbeschwerde
ist unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und
weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert (§ 4 InsO
i.V.m. § 574 Abs. 2 ZPO).
1. Ob die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Umstände einen
wichtigen Grund zu seiner Entlassung darstellten (vgl. § 313 Abs. 1 Satz 3,
§ 59 Abs. 1 InsO), ist nicht entscheidungserheblich. Der Insolvenzverwalter
vermag nicht von sich aus sein Amt niederzulegen. Der Beschwerdeführer
konnte daher von dem Amt des Treuhänders nur durch gerichtliche Entschei-
dung entbunden werden (MünchKomm-InsO/Graeber, § 59 Rn. 7; Ner-
lich/Römermann/
Delhaes, § 59 Rn. 6). Dies ist gesetzlich eindeutig geregelt und daher keine
Frage von grundsätzlicher Bedeutung. Im Zeitpunkt der angefochtenen Ent-
scheidung war der Beschwerdeführer noch Treuhänder in dem Insolvenzver-
fahren über das Vermögen des Schuldners.
2. Unter welchen Voraussetzungen Verstöße gegen das rechtliche Ge-
hör die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO
erfordern, kann dahingestellt bleiben. Ein eventueller Verfahrensfehler des In-
solvenzgerichts ist jedenfalls dadurch geheilt, daß der Treuhänder im Be-
schwerdeverfahren rechtliches Gehör erhalten hat.
3. Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde kommt schließlich auch nicht
deshalb in Betracht, weil der Beschwerdeführer nach Erlaß der Beschwerde-
entscheidung aus seinem Amt entlassen worden ist, die ursprünglich geschul-
dete Leistung also nicht mehr erbringen kann. Das Rechtsbeschwerdegericht
hat seiner Entscheidung denjenigen Sachverhalt zugrunde zu legen, den das
Beschwerdegericht fehlerfrei festgestellt hat (§ 577 Abs. 2 Satz 4, § 559 ZPO).
Der Beschwerdeführer kann im übrigen die von ihm geltend gemachten
Belange durch einen Antrag an das Insolvenzgericht wahren, den Zwangsgeld-
beschluß wegen nachträglicher Änderung der Sachlage aufzuheben.
Kreft
Fischer
Raebel
Bergmann
Vill