Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 16.10.2003 – IX ZB 67/03

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZB 67/03

BESCHLUSS

vom

16. Oktober 2003

in dem Insolvenzverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Raebel, Dr. Bergmann und Vill

am 16. Oktober 2003

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der Einzelrichterin

der 12. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig vom 3. März 2003

wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird

(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:9)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:10)(cid:1)(cid:11)(cid:5)(cid:13)(cid:12)(cid:10)(cid:5)(cid:15)(cid:14)

auf 1.000

Gründe

Die gemäß § 7 InsO von Gesetzes wegen statthafte Rechtsbeschwerde

ist unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und

weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen

Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert (§ 4 InsO

1. Ob die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Umstände einen

wichtigen Grund zu seiner Entlassung darstellten (vgl. § 313 Abs. 1 Satz 3,

§ 59 Abs. 1 InsO), ist nicht entscheidungserheblich. Der Insolvenzverwalter

vermag nicht von sich aus sein Amt niederzulegen. Der Beschwerdeführer

konnte daher von dem Amt des Treuhänders nur durch gerichtliche Entschei-

dung entbunden werden (MünchKomm-InsO/Graeber, § 59 Rn. 7; Ner-

lich/Römermann/

Delhaes, § 59 Rn. 6). Dies ist gesetzlich eindeutig geregelt und daher keine

Frage von grundsätzlicher Bedeutung. Im Zeitpunkt der angefochtenen Ent-

scheidung war der Beschwerdeführer noch Treuhänder in dem Insolvenzver-

fahren über das Vermögen des Schuldners.

2. Unter welchen Voraussetzungen Verstöße gegen das rechtliche Ge-

hör die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO

erfordern, kann dahingestellt bleiben. Ein eventueller Verfahrensfehler des In-

solvenzgerichts ist jedenfalls dadurch geheilt, daß der Treuhänder im Be-

schwerdeverfahren rechtliches Gehör erhalten hat.

3. Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde kommt schließlich auch nicht

deshalb in Betracht, weil der Beschwerdeführer nach Erlaß der Beschwerde-

entscheidung aus seinem Amt entlassen worden ist, die ursprünglich geschul-

dete Leistung also nicht mehr erbringen kann. Das Rechtsbeschwerdegericht

hat seiner Entscheidung denjenigen Sachverhalt zugrunde zu legen, den das

Beschwerdegericht fehlerfrei festgestellt hat (§ 577 Abs. 2 Satz 4, § 559 ZPO).

Der Beschwerdeführer kann im übrigen die von ihm geltend gemachten

Belange durch einen Antrag an das Insolvenzgericht wahren, den Zwangsgeld-

beschluß wegen nachträglicher Änderung der Sachlage aufzuheben.

Kreft

Fischer

Raebel

Bergmann

Vill