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BGH Beschluss vom 21.10.2003 – AK 17/03
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
2 BJs 11/03 - 5 AK 17/03
BESCHLUSS
vom
21. Oktober 2003
in dem Ermittlungsverfahren
gegen
alias ,
alias ,
alias ,
alias ,
wegen versuchter Gründung einer terroristischen Vereinigung u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts sowie des Beschuldigten und seines Verteidigers am 21. Oktober
2003 gemäß §§ 121, 122 StPO beschlossen:
Die Untersuchungshaft hat fortzudauern.
Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den Bundesge-
richtshof findet in drei Monaten statt.
Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem nach den all-
gemeinen Vorschriften dafür zuständigen Gericht übertragen.
Gründe:
I.
Der Beschuldigte wurde am 20. März 2003 festgenommen und befindet
sich seit dem 21. März 2003 ununterbrochen in Untersuchungshaft. Deren
Grundlage war zunächst der Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Bundesge-
richtshofs von diesem Tage. Darin wurde ihm vorgeworfen, eine Pistole und
zwei gefüllte Magazine besessen sowie sich bei einer Personenkontrolle mit
einem gefälschten portugiesischen Reisepaß ausgewiesen zu haben. Mit Be-
schluß des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 19. September
2003 wurde dieser Haftbefehl aufgehoben und durch einen neuen, am selben
Tag erlassenen Haftbefehl ersetzt, in dem dem Beschuldigten zusätzlich vor-
geworfen wird, versucht zu haben, eine terroristische Vereinigung zu gründen
(§ 129 a Abs. 1 Nr. 1 und 3, § 22, § 23 Abs. 1 StGB). Er sei im Januar 2003 im
Auftrag eines internationalen terroristischen Netzwerkes nach Deutschland zu-
rückgekehrt, um hier gegen amerikanische und/oder jüdische Ziele Spreng-
stoffanschläge vorzubereiten sowie - unter Inkaufnahme der Tötung von Men-
schen - auszuführen. Hierzu habe er Gleichgesinnte gewinnen und diese zu
einer nach außen abgeschotteten, selbständigen Zelle zusammenschließen
sollen. Nachdem der Beschuldigte bereits in Südafrika Hilfsmittel zur Durchfüh-
rung der geplanten Sprengstoffanschläge beschafft habe, sei er mit gefälsch-
ten Ausweispapieren über Brüssel in die Bundesrepublik Deutschland zurück-
gekehrt und am 19. Januar 2003 in Berlin eingetroffen. Dort habe er in Ausfüh-
rung seines Auftrages verschiedene konkrete Aktivitäten zur Anwerbung und
Ausbildung von Gleichgesinnten sowie zur Vorbereitung eines Sprengstoffan-
schlages entwickelt.
II.
Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über
sechs Monate hinaus liegen vor.
1. Der Beschuldigte ist der ihm im Haftbefehl angelasteten Taten drin-
gend verdächtig (§ 112 Abs. 1 Satz 1 StPO).
a) Für den Versuch der Gründung einer terroristischen Vereinigung
(§ 129 a Abs. 1 Nr. 1 und 3, § 22, § 23 Abs. 1 StGB) ergibt sich dies insbeson-
dere aus den Angaben einer anonymen Vertrauensperson, die durch andere
Beweismittel und gewichtige Indizien gestützt werden.
aa) Danach besteht der dringende Verdacht, daß der Beschuldigte bei
seiner Rückkehr nach Deutschland im Januar 2003 entschlossen war, den zu-
vor von bislang unbekannten Führern eines internationalen terroristischen
Netzwerks erhaltenen Auftrag auszuführen, in Berlin eine terroristische Verei-
nigung zu gründen. Für diesen Tatentschluß sprechen - neben den Angaben
der anonymen Vertrauensperson - die vom Beschuldigten schon vor seiner
Rückkehr im Ausland getroffenen Vorbereitungen, wie der Ankauf von Ausrü-
stungsgegenständen, die Umstände seiner Einreise über Brüssel mit ge-
fälschten Ausweispapieren sowie die Aussagen der Zeugen H. und
M. , die von früheren Aktivitäten des Beschuldigten für ein terroristisches
Netzwerk berichtet haben. Die Einlassungen des Beschuldigten anläßlich sei-
ner Vernehmung durch den Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs zu den
Hintergründen seiner Aufenthalte in Pakistan, Südafrika und Saudi-Arabien
sowie seiner Rückkehr nach Berlin überzeugen hingegen nicht. Die Ergebnisse
der Auswertung sichergestellter Asservate und der Ankauf von Hilfsmitteln für
die Zündung von Sprengstoff begründen im übrigen den dringenden Verdacht,
daß der Zweck der zu gründenden Vereinigung nach der Vorstellung des Be-
schuldigten auf terroristische Sprengstoffanschläge gerichtet war.
bb) Der Beschuldigte ist ferner dringend verdächtig, nach seiner Vor-
stellung von der Tat zur Gründung der terroristischen Vereinigung im Sinne
des § 129 a Abs. 1 StGB unmittelbar angesetzt zu haben (§ 22 StGB). Ver-
sucht ist eine Tat nicht nur dann, wenn der Täter bereits eine der Beschreibung
des gesetzlichen Tatbestands entsprechende Handlung vornimmt bzw. ein
Tatbestandsmerkmal verwirklicht. Vielmehr kann auch eine frühere, dem vor-
gelagerte Handlung bereits die Strafbarkeit wegen Versuchs begründen, wenn
sie nach der Vorstellung des Täters bei ungestörtem Fortgang ohne Zwischen-
akte in die Tatbestandsverwirklichung unmittelbar einmündet oder mit ihr in
unmittelbarem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang steht. Für den Tatbe-
stand der Gründung einer terroristischen Vereinigung kann im Regelfall davon
ausgegangen werden, daß der Täter jedenfalls dann das Vorbereitungsstadium
verlassen und zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar angesetzt hat,
wenn er eine Person mit dem konkreten Ansinnen, diese als Mitglied der zu
gründenden terroristischen Vereinigung zu rekrutieren, angesprochen hat. Dies
ist hier durch die Aussage der anonymen Vertrauensperson, der Beschuldigte
habe Anfang Februar 2003 die Mitbeschuldigten J. und
D. sowie den C. angesprochen und für sein Vorhaben weit-
gehend gewonnen, mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit belegt.
b) Wegen des dringenden Tatverdachts hinsichtlich der beiden anderen
dem Beschuldigten vorgeworfenen Taten (§ 53 Abs. 1 Nr. 3 a a) WaffG aF,
§ 267 Abs. 1 Alt. 3 StGB) nimmt der Senat auf die zutreffenden Ausführungen
im Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 19. Sep-
tember 2003 Bezug.
2. Es besteht der Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO).
Bei der gegebenen Sachlage und angesichts der bestehenden Straferwartung
kann der Zweck der Untersuchungshaft nur durch deren Vollzug und nicht auch
durch weniger einschneidende Maßnahmen erreicht werden (§ 116 Abs. 1 und
Abs. 2 StPO). Auch insofern wird auf die zutreffenden Gründe des Haftbefehls
des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 19. September 2003 ver-
wiesen.
3. Der besondere Umfang der Ermittlungen hat ein Urteil noch nicht zu-
gelassen und rechtfertigt die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Mo-
nate hinaus (§ 121 Abs. 1 StPO). Nach der Festnahme am 20. März 2003 wur-
den zeitraubende weitere Ermittlungen gegen den zunächst von seinem
Schweigerecht Gebrauch machenden Beschuldigten geführt, die wegen ihrer
Schwierigkeit bisher nicht abgeschlossen werden konnten. Anhaltspunkte da-
für, daß die bisherigen Ermittlungen nicht mit der in Haftsachen gebotenen Be-
schleunigung geführt worden wären, sind nicht ersichtlich.
4. Der weitere Vollzug der Untersuchungshaft steht nicht außer Verhält-
nis zu der Bedeutung der Sache und zu der im Falle einer Verurteilung des
Beschuldigten zu erwartenden Strafe (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO).
Tolksdorf Winkler Hubert