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BGH Beschluss vom 21.10.2003 – VIII ZR 135/01
VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
VIII ZR 135/01
BESCHLUSS
vom
21. Oktober 2003
in dem Rechtsstreit
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Oktober 2003 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Hübsch, Dr. Beyer, Dr.
Leimert und Dr. Frellesen
beschlossen:
Auf die Erinnerung des Beklagten wird der Kostenansatz aufgeho-
ben.
Gerichtskosten für das Revisionsverfahren werden nicht erhoben.
Gründe:
I.
Die Klägerin haftet laut Urteil des Oberlandesgerichts Naumburg vom
2. September 2002 als Erstschuldnerin nach § 54 Nr. 1 GKG. Die Bundeskasse
nimmt den Beklagten als Zweitschuldner gemäß §§ 49 Abs. 1, 58 Abs. 1GKG in
Anspruch mit dem Hinweis, eine Zwangsvollstreckung gegen die Klägerin sei
aussichtslos.
II.
Der von dem Beklagten sinngemäß gestellte Antrag, aufgrund § 8 GKG
Gerichtskosten nicht zu erheben, ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz
gemäß § 5 GKG anzusehen.
Das zulässige Rechtsmittel ist begründet. Gerichtskosten sind für das
vorliegende Revisionsverfahren nicht anzusetzen, da sie bei richtiger Sachbe-
handlung nicht entstanden wären. Nachdem der Senat die erste Entscheidung
des Oberlandesgerichts in dieser Sache aufgehoben und zurückverwiesen
hatte, hat das Oberlandesgericht in einer Entscheidung vom 18. Mai 2001 wie-
derum entscheidungserheblichen Vortrag des Beklagten außer acht gelassen
(§ 286 ZPO) und zudem gegen die Bindungswirkung des Revisionsurteils ver-
stoßen (§ 565 Abs. 2 ZPO a.F., § 26 Nr. 7 EGZPO). Das Berufungsgericht hat
damit offensichtlich gegen eine klare gesetzliche Regelung verstoßen (vgl.
BGHZ 98, 318, 320).
Dr. Deppert
Dr. Hübsch
Dr. Beyer
Dr. Leimert
Dr. Frellesen