Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 21.10.2003 – VIII ZR 135/01

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

VIII ZR 135/01

BESCHLUSS

vom

21. Oktober 2003

in dem Rechtsstreit

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Oktober 2003 durch die

Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Hübsch, Dr. Beyer, Dr.

Leimert und Dr. Frellesen

beschlossen:

Auf die Erinnerung des Beklagten wird der Kostenansatz aufgeho-

ben.

Gerichtskosten für das Revisionsverfahren werden nicht erhoben.

Gründe:

I.

Die Klägerin haftet laut Urteil des Oberlandesgerichts Naumburg vom

2. September 2002 als Erstschuldnerin nach § 54 Nr. 1 GKG. Die Bundeskasse

nimmt den Beklagten als Zweitschuldner gemäß §§ 49 Abs. 1, 58 Abs. 1GKG in

Anspruch mit dem Hinweis, eine Zwangsvollstreckung gegen die Klägerin sei

aussichtslos.

II.

Der von dem Beklagten sinngemäß gestellte Antrag, aufgrund § 8 GKG

Gerichtskosten nicht zu erheben, ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz

gemäß § 5 GKG anzusehen.

Das zulässige Rechtsmittel ist begründet. Gerichtskosten sind für das

vorliegende Revisionsverfahren nicht anzusetzen, da sie bei richtiger Sachbe-

handlung nicht entstanden wären. Nachdem der Senat die erste Entscheidung

des Oberlandesgerichts in dieser Sache aufgehoben und zurückverwiesen

hatte, hat das Oberlandesgericht in einer Entscheidung vom 18. Mai 2001 wie-

derum entscheidungserheblichen Vortrag des Beklagten außer acht gelassen

(§ 286 ZPO) und zudem gegen die Bindungswirkung des Revisionsurteils ver-

stoßen (§ 565 Abs. 2 ZPO a.F., § 26 Nr. 7 EGZPO). Das Berufungsgericht hat

damit offensichtlich gegen eine klare gesetzliche Regelung verstoßen (vgl.

BGHZ 98, 318, 320).

Dr. Deppert

Dr. Hübsch

Dr. Beyer

Dr. Leimert

Dr. Frellesen