Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 22.10.2003 – IV ZR 414/02

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IV ZR 414/02

BESCHLUSS

vom

22. Oktober 2003

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-

zenden Richter Terno, den Richter Seiffert, die Richterinnen Ambrosius

und Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch

am 22. Oktober 2003

beschlossen:

Die Gegenvorstellung der Beklagten vom 24. September

2003 gegen den ihre Beschwerde gegen die Nichtzulas-

sung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des

Saarländischen Oberlandesgerichts in Saarbrücken vom

19. November 2002 zurückweisenden Beschluß des Se-

nats vom 10. September 2003 wird zurückgewiesen.

Gründe

Der Senat hält an den Ausführungen in seinem Beschluß vom

10. September 2003 fest; Zulassungsgründe im Sinne des § 543 Abs. 2

Nr. 1 und 2 ZPO sind nicht gegeben. Entgegen der Auffassung der

Nichtzulassungsbeschwerde setzt sich der Senat damit nicht in Wider-

spruch zur Rechtsprechung des XI. Zivilsenats.

Im von der Nichtzulassungsbeschwerde angeführten Urteil vom

26. November 2002 (XI ZR 10/00 - WM 2003, 64 unter III 1) hat der XI.

Zivilsenat entschieden, daß es nicht gegen die §§ 3, 9 AGBG verstößt,

wenn sich der mit dem persönlichen Kreditschuldner identische Grund-

schuldbesteller bei Bankdarlehen regelmäßig der Zwangsvollstreckung in

sein gesamtes Vermögen zu unterwerfen hat. Nach dem mitgeteilten

Sachverhalt lag der Grundschuld und der persönlichen Haftungsüber-

nahme eine vom dortigen Kläger unterzeichnete Sicherungszweckerklä-

rung zugrunde (vgl. aaO unter III 2), während es im vorliegenden Fall an

einer solchen, auf die persönliche Haftungsübernahme bezogenen Si-

cherungsabrede gerade fehlt.

In seinem von der Nichtzulassungsbeschwerde weiter benannten

Urteil vom 2. Oktober 1990 (XI ZR 306/89 - NJW 1991, 286) hat der XI.

Zivilsenat unter 2 b die Auffassung des Berufungsgerichts beanstandet,

bei einer persönlichen Haftungsübernahme stelle nicht die der Grund-

schuldbestellung zugrunde liegende Kreditverbindlichkeit, sondern allein

die Grundschuld selbst den Rechtsgrund dar. Er hat dazu ausgeführt, nur

eine schuldrechtliche Sicherungsabrede, die der Bank unabhängig vom

Erlöschen der Grundschuld die Möglichkeit belasse, bis zur Befriedigung

ihres Anspruchs auch aus dem abstrakten Schuldanerkenntnis vorzuge-

hen, entspreche den Interessen und dem Willen beider Parteien. Das

besagt indes noch nichts darüber, ob und unter welchen Voraussetzun-

gen die Bank Anspruch auf eine persönliche Haftungsübernahme als zu-

sätzliches Sicherungsmittel hat. Der XI. Zivilsenat hat folgerichtig aaO

unter 2 a klargestellt, da der Darlehensvertrag nur die Grundschuld, nicht

aber das persönliche Schuldversprechen als vereinbarte Sicherheit er-

wähne, könne sich dessen Rechtsgrund nur aus einer Auslegung des

sonstigen Inhalts der Formularurkunde (Grundschuldbestellungsurkunde)

oder aus einer nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilenden

konkludenten Individualvereinbarung ergeben. So verhält es sich auch

hier. Das Berufungsgericht hat dazu rechtsfehlerfrei festgestellt, daß es

über den Darlehensvertrag hinaus an einer weiteren - auch konkluden-

ten - Sicherungsabrede fehlt und im Darlehensvertrag selbst die zu be-

gebenden Sicherheiten enumerativ aufgeführt sind. Daraus durfte es den

Willen der Parteien ableiten, daß die Sicherung "nur" durch Grundschul-

den erfolgen sollte. Der Vorrang dieses vom Berufungsgericht ermittelten

Parteiwillens gegenüber späteren formularmäßigen Erklärungen ergibt

sich aus § 4 AGBG. Letzteres beinhaltet eine Rechts- und keine Tatfra-

ge, so daß es entgegen der Nichtzulassungsbeschwerde nicht auf die

Ausführungen des Berufungsgerichts ankommt, diese (Rechts-)Frage

bedürfe letztlich keiner Entscheidung. Das Berufungsgericht hat jeden-

falls keinen Zweifel daran gelassen, daß die im Darlehensvertrag ge-

troffene Sicherungsabrede nach den Umständen des Einzelfalles ab-

schließende Wirkung hatte. Allein darauf kommt es an.

Terno Seiffert Ambrosius

Dr. Kessal-Wulf Felsch