BGH Urteil vom 23.10.2003 – IX ZR 270/02
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 270/02
URTEIL
Verkündet am: 23. Oktober 2003 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
nein
BGHR: ja
BRAO §§ 18, 49b Abs. 2; BGB §§ 209 Abs. 2 Nr. 3 a.F., 390 Satz 2 a.F., 812
a) Läßt sich ein Rechtsanwalt, der im Auftrag der Kaufvertragsparteien mit den
Gläubigern des Verkäufers über die Ablösung von Grundpfandrechten aus dem
Erlös des verkauften Grundstücks verhandeln soll, versprechen, daß ein nach
der Ablösung der Gläubiger etwa übrig bleibender Kaufpreisrest ihm als Hono-
rar zustehen soll, handelt es sich um ein unzulässiges Erfolgshonorar.
b) Hat der Mandant eines Rechtsanwalts ein unwirksam vereinbartes Erfolgshono-
rar bezahlt, ist dieser ungerechtfertigt bereichert nur insoweit, als das an ihn
ausgezahlte Honorar die gesetzlichen Gebühren übersteigt.
BGH, Urteil vom 23. Oktober 2003 - IX ZR 270/02 - OLG Hamburg LG Hamburg
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 23. Oktober 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter
(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:12)(cid:11)(cid:14)(cid:13)(cid:16)(cid:15)(cid:4)(cid:17)(cid:12)(cid:18)
Dr. Fischer, Dr. Ganter,
Vill
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird - unter Zurückweisung des
weitergehenden Rechtsmittels - das Urteil des Hanseatischen
Oberlandesgerichts Hamburg, 10. Zivilsenat, vom 14. November
2002 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Beklagte
(cid:17)(cid:12)(cid:1)(cid:20)(cid:19)(cid:12)(cid:21)(cid:23)(cid:22)(cid:25)(cid:24)
zur Zahlung von mehr als 59.566,23
% Zinsen seit dem
1. Oktober 2000 verurteilt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Berufung des Klägers gegen
das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 28, vom
31. Juli 2001, zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 1/5 und der Be-
klagte zu 4/5.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger war Alleingesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH, die
auf einem dem Kläger gehörenden und von ihm an die GmbH verpachteten
Grundstück ein Styroporwerk betrieb. Im Jahre 1995 gerieten zunächst die
GmbH und sodann der Kläger in wirtschaftliche Schwierigkeiten. Über das
Vermögen der GmbH wurde das Gesamtvollstreckungsverfahren eröffnet. Der
Kläger war, nachdem die Pachtzahlungen der GmbH ausblieben, nicht mehr in
der Lage, seine zur Finanzierung des Betriebsgrundstücks eingegangenen Kre-
ditverbindlichkeiten zu erfüllen. Im Jahre 1996 war eine schweizerische Gesell-
schaft, die das Unternehmen der GmbH übernommen hatte, daran interessiert,
über eine Tochtergesellschaft (fortan: Käuferin) das Betriebsgrundstück käuflich
zu erwerben. Dies setzte die Ablösung der den Kaufpreis weit übersteigenden
Grundstückslasten voraus.
Die Verhandlungen - die seitens der Käuferin von dem verklagten
Rechtsanwalt geführt wurden, während der Kläger seinerseits den Rechtsan-
walt B. eingeschaltet hatte - führten am 28. April 1997 zum
Abschluß eines notariellen Kaufvertrages. Danach sollte der Kläger das Grund-
stück im wesentlichen lastenfrei auf die Käuferin übertragen. Der Kaufpreis
sollte 9.800.000 DM betragen. Nach § 5 Nr. 4 des Kaufvertrages waren sich die
Vertragsparteien in der Erwartung einig, daß die Hauptgläubigerin des Klägers,
die Volksbank e.G. (fortan: Volksbank), ihre vorrangigen
Grundpfandrechte über
insgesamt 13.900.000 DM gegen Zahlung von
9.300.000 DM löschen lassen würde. Gegebenenfalls stand der restliche Kauf-
preis von 500.000 DM zur Ablösung der nachrangigen Grundpfandrechte über
insgesamt 2.065.829,09 DM zur Verfügung.
Wegen der angestrebten Ablösung der nachrangigen Grundpfandgläubi-
ger vereinbarten die Kaufvertragsparteien in § 5 Nr. 5 folgendes:
"Für die Vertragsparteien werden sich die von ihnen hiermit gemeinsam
beauftragten Rechtsanwälte - B. und
... (Beklagter)
...
- untereinander gemeinschaftlich handlungsbefugt - mit den anderen
Gläubigern ... unverzüglich in Verbindung setzen und mit ihnen die für
die Ablösung der Rechte erforderlichen Beträge aushandeln ..."
Über die Vergütung der beiden Rechtsanwälte verhält sich § 5 Nr. 6:
"Sollte sich als Ergebnis der Verhandlungen mit den anderen Gläubigern
... ergeben, daß für die Ablösung dieser Rechte ein geringerer Betrag als
die hierfür zur Verfügung stehenden DM 500.000,00 ... erforderlich ist,
steht der verbleibende Betrag dem Rechtsanwalt B.
einerseits und dem Rechtsanwalt ... (Beklagten) andererseits je zur
Hälfte zu. Die Vertragsparteien weisen den beurkundenden Notar unwi-
derruflich an, den für die Ablösung der Rechte nicht benötigten Betrag an
sie auszuzahlen."
Auf dieser Grundlage gelang es den beiden Rechtsanwälten zunächst
nicht, die Verhandlungen mit den nachrangigen Grundpfandgläubigern erfolg-
reich abzuschließen. Wegen der inzwischen verschlechterten wirtschaftlichen
Bedingungen bestand die Käuferin auf einer Reduzierung des Kaufpreises.
Schließlich einigten sich die Kaufvertragsparteien unter maßgeblicher Beteili-
gung der beiden Rechtsanwälte über eine am 3. Juli 1998 notariell beurkundete
Änderung des Kaufvertrages. Der Kaufpreis wurde auf 8.525.000 DM herabge-
setzt und war in zwei Raten von 7.950.000 DM und 575.000 DM zu zahlen.
Nachdem die Käuferin den Gesamtkaufpreis vereinbarungsgemäß ge-
zahlt hatte, führten die von dem Beklagten und Rechtsanwalt B. fortge-
führten Verhandlungen über die Ablösung der nachrangigen Grundpfandrechte
zur Erteilung von Löschungsbewilligungen. Auf die persönlichen Forderungen
gegen den Kläger wurde jedoch nur teilweise verzichtet. Den nicht verbrauchten
Rest der Kaufpreisrate 2 in Höhe von 294.970 DM kehrte der Notar am 2. Juli
1999 jeweils zur Hälfte an Rechtsanwalt B. und den Beklagten aus.
Der Kläger nimmt den Beklagten - und in einem gesonderten Verfahren
den Rechtsanwalt B. - auf Rückzahlung der ihnen zugeflossenen Beträge
(cid:11)(cid:27)(cid:17)(cid:29)(cid:28)(cid:30)(cid:17)(cid:12)(cid:21) (cid:31)(cid:4)!"(cid:15)(cid:12)#(cid:6)$&%(’(cid:2))(cid:4)(cid:21)+*,)((cid:17)-(cid:18)(cid:12).(cid:20)(cid:1)(!/(cid:11)(cid:14)#(cid:6)$,(cid:22)0$-)-(cid:22)1(cid:18)((cid:11)(cid:14)(cid:1)32(cid:2)4(cid:14))-.(cid:4)(cid:1)
(jeweils 147.485 DM = 75.407,88
mit der Begründung abgewiesen, die Honorarvereinbarung sei wirksam und es
sei nicht bewiesen, daß die Rechtsanwälte auch einen Verzicht der Gläubiger
auf die persönlichen Forderungen hätten erwirken sollen. Das Berufungsgericht
hat der Klage stattgegeben. Dagegen wendet sich die zugelassene Revision
des Beklagten.
Entscheidungsgründe
Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.
(cid:26)
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Beklagte habe die ihm zuge-
flossene Vergütung zurückzuzahlen, weil er insofern ungerechtfertigt bereichert
sei (§ 812 Abs. 1 Satz 1 BGB). Die Honorarvereinbarung in § 5 Nr. 6 des Kauf-
vertrages vom 28. April 1997 in der Fassung des Änderungsvertrages vom
3. Juli 1998 sei auf ein unzulässiges Erfolgshonorar gerichtet (§ 49b Abs. 2
BRAO) und deshalb unwirksam (§ 134 BGB). Der dem Beklagten und Rechts-
anwalt B. gemeinsam erteilte Auftrag habe sich auf die Erbringung anwaltli-
cher Leistungen bezogen. Da der Kläger und die Käuferin mit der Zahlung ihre
gesamtschuldnerische Honorarverpflichtung hätten erfüllen wollen, stehe der
Bereicherungsanspruch beiden als Gesamtgläubigern im Sinne von § 428 BGB
zu. Damit sei auch der Kläger allein zur Rückforderung berechtigt. Zwar habe
die Rechtsnachfolgerin der Käuferin den Bereicherungsanspruch inzwischen an
den Beklagten abgetreten. Dadurch sei der Anspruch aber nicht infolge Konfu-
sion erloschen, weil die Abtretung zum einen dem Zweck gedient habe, die Fol-
gen der Nichtigkeit der Honorarvereinbarung zu unterlaufen, und zum andern
die Rechtsposition des Klägers als Gesamtgläubiger des Bereicherungsan-
spruchs habe untergraben werden sollen (§ 826 BGB). Die gesetzliche Hono-
rarforderung des Beklagten, mit der er hilfsweise die Aufrechnung erklärt habe,
sei schon vor Eintritt der Aufrechnungslage verjährt.
II.
Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht in allen
Punkten stand.
1. Entgegen der Auffassung der Revision fehlt es allerdings nicht an ei-
ner Leistungsbeziehung zwischen den Parteien.
Unter Leistung i.S. des § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB ist die bewußte und
zweckgerichtete Vermehrung fremden Vermögens zu verstehen. Dabei kommt
es in erster Linie darauf an, welchen Zweck die Beteiligten nach ihrem zum
Ausdruck gekommenen Willen mit der Zuwendung verfolgt haben. Stimmen die
Vorstellungen der Beteiligten nicht überein, ist eine objektive Betrachtungswei-
se aus der Sicht des Zuwendungsempfängers geboten (BGHZ 105, 365, 369;
122, 46, 50 f; BGH, Urt. v. 4. Februar 1999 - III ZR 56/98, NJW 1999, 1393,
1394). Hierbei sind Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes und der Risiko-
verteilung zu berücksichtigen (BGHZ 122, 46, 51). Bei der bereicherungsrechtli-
chen Behandlung von Vorgängen, an denen mehr als zwei Personen beteiligt
sind, verbietet sich jede schematische Lösung. Vielmehr sind in erster Linie die
Besonderheiten des einzelnen Falles für die sachgerechte bereicherungsrecht-
liche Abwicklung zu beachten (vgl. nur BGHZ 105, 365, 369 m.w.N.).
Bei der Kaufpreisrate 2 handelte es sich um einen Teil der Gegenleistung
für die Grundstücksveräußerung, die gemäß § 433 Abs. 2 BGB dem Verkäufer
zusteht. Ohne die Zustimmung des Klägers wäre die Bezahlung der beiden
Rechtsanwälte mit Mitteln des Kaufpreises nicht möglich gewesen.
Der von der Revision hervorgehobene Umstand, für den Kläger sei es
völlig gleichgültig gewesen, welchen Preis die Banken mit der Käuferin bei der
Verwertung der Sicherheiten ausgehandelt hätten, weil der Kaufpreis nie an ihn,
sondern teils an die Banken, teils an die Rechtsanwälte ausgekehrt werden
sollte, hindert nicht, den Kläger bezüglich der Verwendung der Kaufpreisrate 2
als Leistenden anzusehen. Entscheidend ist nicht, wohin der Kaufpreis letztlich
fließen, sondern mit wessen Mitteln und auf wessen Rechnung der Geldfluß
erfolgen sollte. Wenn die Kaufpreisrate 2 in voller Höhe zur Befriedigung der
nachrangigen Grundpfandgläubiger benötigt worden wäre, wären diese insoweit
durch Leistung des Klägers - nämlich aus seinem Vermögen - befriedigt wor-
den. An der Herkunft der Leistung aus dem Vermögen des Klägers ändert aber
nichts, daß die nachrangigen Grundpfandgläubiger mit weniger zufrieden waren
und der Rest somit für die Rechtsanwälte zur Verfügung stand. Soweit der
Kaufpreis zur Ablösung der Grundpfandgläubiger verwendet wurde, wurde auch
nichts an den Kläger zur freien Verfügung ausgezahlt. Gleichwohl ist nicht zu
bezweifeln, daß die Grundpfandlasten gemäß der im Kaufvertrag übernomme-
nen Verpflichtung (§ 5 Nr. 3) von dem Kläger - und nicht von der Käuferin - ab-
gelöst worden sind. Er war Leistender. Dann kann es sich bezüglich des Kauf-
preisrests, der an die Rechtsanwälte floß, nicht anders verhalten. Ob die ent-
sprechenden Beträge mit oder ohne Durchgangserwerb des Klägers an die
Letztempfänger flossen, ist unerheblich.
Die Auffassung der Revision, Leistender sei allein die Käuferin gewesen,
hätte im Falle der Unwirksamkeit der Honorarvereinbarung zur Folge, daß die
Käuferin die an die Rechtsanwälte gezahlten Beträge zurückverlangen könnte.
Könnte sie diese dann auch behalten - und nach Ansicht der Revision hätte je-
denfalls der Kläger gegen sie keinen Anspruch mehr -, stünde sie wirtschaftlich
so, wie wenn sie von Anfang an einen geringeren Kaufpreis zu zahlen gehabt
hätte. Dieses Ergebnis war von keinem der Beteiligten gewollt. Der Kaufpreis
- um den lange genug gerungen worden war - stand fest. Die Käuferin sollte
nicht mehr - aber auch nicht weniger - als 8.525.000 DM bezahlen. Wie dieser
Betrag verwendet wurde und ob er insbesondere ausreichte, um die Gläubiger
des Klägers zu befriedigen, war allein dessen Problem.
Für die Revision spricht auch nicht die Regelung, die für den Fall getrof-
fen wurde, daß es den Rechtsanwälten nicht gelang, mit den dafür zur Verfü-
gung stehenden Mitteln der Kaufpreisrate 2 die Löschungsbewilligungen zu be-
schaffen. Gemäß den am 3. Juli 1998 vereinbarten Ergänzungen zu § 5 wäre
die Käuferin dann berechtigt gewesen, selbst mit einzelnen Gläubigern Eini-
gungen herbeizuführen und, "soweit die ...Kaufpreisrate 2 ... ausreicht", Aus-
zahlungen an die Gläubiger zu veranlassen. Nicht geregelt wurde der Fall, daß
die Kaufpreisrate 2 nicht erschöpft wurde.
Schließlich wird die Auffassung der Revision auch nicht dadurch gestützt,
daß der Restbetrag der Kaufpreisrate 2 der Volksbank zufließen sollte, wenn
der Kaufvertrag zwischen den Parteien nicht rechtswirksam werden sollte. Für
diesen Fall sollte der Restbetrag - wie auch die anderen Zahlungen - als Entgelt
für die von der Käuferin bei der Volksbank angekauften Forderungen gegen den
Kläger gelten (Anlage 2 "Forderungsabtretung und Vereinbarung" zum Ände-
rungsvertrag vom 3. Juli 1998). Da der Kläger in diesem hypothetischen Fall
überhaupt keine Ansprüche gehabt hätte, hätte ihm auch nicht der Restbetrag
der Kaufpreisrate 2 zustehen können. Für die vorliegende Fallgestaltung ergibt
sich daraus nichts.
2. Ohne Erfolg macht die Revision weiter geltend, die Honorarvereinba-
rung stelle einen Rechtsgrund für die erfolgte Leistung dar. Die Vereinbarung ist
- wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - wegen Verstoßes gegen
§ 49b Abs. 2 BRAO nach § 134 BGB nichtig.
a) Die Parteien haben für die Bemühungen des Beklagten ein Erfolgsho-
norar im Sinne des § 49b Abs. 2 Fall 1 BRAO vereinbart. Da der für die Ablö-
sung der Grundpfandrechte nicht benötigte Teil der Kaufpreisrate 2 dem Be-
klagten (und Rechtsanwalt B. ) zukommen sollte, war die Vergütung und
deren Höhe vom Erfolg der Verhandlungen mit den Grundpfandgläubigern ab-
hängig.
b) Der Beklagte sollte als Rechtsanwalt tätig werden und wurde es auch.
Die Auffassung der Revision, er habe auf der Grundlage eines allgemeinen Ge-
schäftsbesorgungsvertrages eine Aufgabe erfüllen sollen, die ihm weder rechtli-
che Beratung noch Vertretung des Auftraggebers abverlangt habe, ist unzu-
treffend.
Ob im Einzelfall ein Anwaltsvertrag mit der Verpflichtung zum rechtlichen
Beistand (§ 3 BRAO) oder ein Vertrag über eine anwaltsfremde Tätigkeit vor-
liegt, hängt vom Inhalt der Aufgabe ab, die dem Rechtsanwalt übertragen und
von diesem durchgeführt wird. Ein Anwaltsvertrag kann auch dann vorliegen,
wenn die Rechtsberatung und –vertretung nicht den Schwerpunkt der anwaltli-
chen Tätigkeit bilden. Der Vertrag kann anwaltsfremde Maßnahmen umfassen,
falls diese in einem engen inneren Zusammenhang mit der rechtlichen Bei-
standspflicht stehen und Rechtsfragen aufwerfen können. Etwas anderes gilt
nur dann, wenn die Rechtsberatung und –vertretung völlig in den Hintergrund
treten und deswegen als unwesentlich erscheinen (BGH, Urt. v. 2. Juli 1998 - IX
ZR 63/97, NJW 1998, 3486; v. 8. Juli 1999 – IX ZR 338/97, WM 1999, 1846,
1848; v. 22. Februar 2001 – IX ZR 357/99, WM 2001, 744, 745).
Die Vertragsparteien haben den Beklagten und Rechtsanwalt B. in
§ 5 Nr. 5 des Kaufvertrages vom 28. April 1997 beauftragt, mit den nachrangi-
gen Grundpfandgläubigern "die für die Ablösung der Rechte erforderlichen Be-
träge auszuhandeln". Dies war eine mit einer rechtlichen Beistandspflicht ver-
bundene Aufgabe, gleichgültig ob man sie mit dem Berufungsgericht als "naht-
lose Fortsetzung oder Ausprägung der allgemeinen anwaltlichen Tätigkeit für
die Kaufvertragsparteien" wertet - was in der Tat naheliegt - oder, wie es die
Revision für richtig hält, isoliert betrachtet. Für den zuletzt genannten Fall hat
das Berufungsgericht angenommen, wegen der Verflechtung der abzulösenden
Grundpfandlasten mit den persönlichen Verpflichtungen des Klägers, die
ebenfalls hätten reduziert werden sollen, habe sich der Auftrag auf die Aushan-
delung eines Vergleichs im Sinne des § 779 BGB bezogen. Daß die Herbeifüh-
rung eines Vergleichs eine anwaltliche Tätigkeit darstellt, wird von der Revision
nicht bezweifelt. Auch wird von ihr die Feststellung, daß die persönlichen Ver-
pflichtungen des Klägers möglichst hätten miterledigt werden sollen, nicht an-
gegriffen. Sie ist lediglich der Meinung, es habe an dem für einen Vergleich
vorausgesetzten Element des gegenseitigen Nachgebens gefehlt. Der Kläger
habe den auf der anderen Seite beteiligten Gläubigern nicht entgegenkommen
können, weil der auszuhandelnde, sich auf höchstens 575.000 DM belaufende
Preis für die Erteilung der Löschungsbewilligungen in jedem Falle unter dem
Wert der fraglichen Grundpfandrechte, der sich auf insgesamt 2.065.829,09 DM
belaufen habe, geblieben sei. Indes hatte der Kläger seinen Gläubigern durch-
aus etwas "zu bieten". Er konnte ihnen eine nennenswerte Zahlung offerieren
und so einen Weg aufzeigen, der eine Vollstreckung überflüssig machte, deren
Ausgang - worauf die Revision selbst hinweist - zumindest ungewiß war. Diese
Sicht der Dinge wurde zunächst sogar vom Beklagten geteilt. In seiner Honorar-
rechnung vom 12. Juli 1999 hat er unter ausdrücklicher Bezugnahme auf § 5
Nr. 5 des Vertrages vom 28. April 1997 den "Abschluß von Vergleichen mit
nachrangigen Grundpfandgläubigern" abgerechnet, und die Rechnung vom
1. August 1999 enthält eine Vergleichsgebühr gemäß §§ 11, 23 BRAGO.
Das Argument, der "zweite Auftrag" habe den Beklagten schon deshalb
nicht zu anwaltlichen Dienstleistungen verpflichten können, weil andernfalls ei-
ne Interessenkollision eingetreten wäre, ist nicht stichhaltig. So wenig aus der
Vereinbarung eines Erfolgshonorars entnommen werden kann, daß keine an-
waltliche Tätigkeit gewollt gewesen ist (BGHZ 18, 340, 346), so wenig kann ein
anwaltliches Tätigwerden deshalb verneint werden, weil es möglicherweise be-
rufsrechtlich unzulässig ist. Dem Beweisantrag des Beklagten zu der Behaup-
tung, keine der Vertragsparteien habe eine unzulässige Mandatierung "über
Kreuz" gewollt, brauchte das Berufungsgericht nicht nachzugehen, weil das
anwaltliche Tätigwerden der beiden zusammen beauftragten Rechtsanwälte
berufsrechtlich sogar zulässig war (vgl. unten 4 b aa). Selbst wenn dies anders
zu beurteilen sein sollte, war der Beweisantritt nicht erheblich, so lange nicht
vorgetragen wurde, daß die Beteiligten sich zu diesem Punkt überhaupt Ge-
danken gemacht haben. Etwas derartiges macht die Revision nicht geltend.
c) Nicht zu folgen ist der in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat
zum Ausdruck gekommenen Ansicht der Revision, für den Fall der Nichtigkeit
der Honorarvereinbarung müsse eine ergänzende Vertragsauslegung zu dem
Ergebnis gelangen, daß die Parteien, wenn sie mit der Nichtigkeit gerechnet
hätten, ein Honorar in gleicher Höhe jedenfalls später, nach Erledigung des
Auftrags, vereinbart hätten. In den Tatsacheninstanzen ist nicht vorgetragen
worden, wie sich die Parteien verhalten hätten, wenn sie die Nichtigkeit der Er-
folgshonorarvereinbarung erkannt hätten.
3. Ferner ist der Klageanspruch auch nicht durch Konfusion erloschen.
Denn entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts sind der Kläger und die
Käuferin nicht Gesamtgläubiger des Bereicherungsanspruchs. Gläubiger ist
vielmehr allein der Kläger.
Nach den notariellen Verträgen waren sowohl der Kläger (Verkäufer) als
auch die Käuferin Auftraggeber des Beklagten und des Rechtsanwalts B. .
Folglich waren sie auch Gesamtschuldner des Honorars. Fehlt für die auf eine
Gesamtschuld erbrachte Leistung ein Rechtsgrund, ist umstritten, ob der Berei-
cherungsanspruch den Gesamtschuldnern als Gesamtgläubigern zusteht (beja-
hend z.B.: Staudinger/Noack, BGB 13. Bearb. § 428 Rn. 92; Soergel/Wolf, BGB
BFH NJW 1971, 1287, 1288; 1976, 2040; OLG Frankfurt ZIP 1982, 880, 881;
OLG Düsseldorf NJW-RR 1988, 1004, 1006; MünchKomm-BGB/Bydlinski,
4. Aufl. § 428 Rn. 11). Diese Streitfrage braucht der Senat nicht grundsätzlich
zu entscheiden.
Denn für den Fall, daß die Leistung einem Gesamtschuldner allein zuge-
ordnet werden kann, ist allgemein anerkannt, daß dieser Gesamtschuldner
auch allein Gläubiger des bereicherungsrechtlichen Rückzahlungsanspruchs ist
(RG Recht 1927, Nr. 1642; BFH NJW 1976, 2040; Soergel/Wolf, § 428 BGB
Rn. 5; MünchKomm-BGB/Bydlinski, aaO). Über die Zuordnung entscheidet
letztlich das Innenverhältnis zwischen den Gesamtschuldnern. Danach war die
Zahlung im vorliegenden Fall - wie oben zu 1. ausgeführt - eine solche des Klä-
gers.
4. Der Höhe nach ist der Klageanspruch allerdings beschränkt. Unge-
rechtfertigt bereichert ist der Beklagte nur insoweit, als das an ihn ausgezahlte
Honorar die unter Zugrundelegung der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung
berechneten Gebühren übersteigt.
a) Das Berufungsgericht hat die mit diesem Anspruch hilfsweise erklärte
Aufrechnung des Beklagten nicht durchgreifen lassen, weil die Forderung auf
die gesetzlichen Gebühren mangels rechtzeitiger Übersendung einer Kostenbe-
rechnung dem Klageanspruch vor Ablauf der Verjährungsfrist nicht aufrechen-
bar gegenüber gestanden habe. Ob die hiergegen gerichteten Revisionsrügen
Erfolg versprechen, kann dahinstehen. Denn der Beklagte bedurfte keiner Auf-
rechnung, um den Klageanspruch in der fraglichen Höhe zu Fall zu bringen.
b) Der Anspruch auf Rückzahlung des vereinbarten Honorars wegen un-
gerechtfertigter Bereicherung und der Gegenanspruch auf Zahlung des auf die
gesetzlichen Gebühren beschränkten Honorars stehen sich nicht aufrech-
nungsfähig gegenüber; vielmehr besteht von vornherein in Höhe des Anspruchs
auf die gesetzlichen Gebühren ein Rechtsgrund für die Honorarzahlung. Die in
bezug auf den Anspruch auf die gesetzlichen Gebühren erhobene Verjährungs-
einrede greift nicht durch.
aa) Die Nichtigkeit der auf ein unzulässiges Erfolgshonorar gerichteten
Vereinbarung führt nicht zur Gesamtnichtigkeit des Anwaltsvertrages (Feue-
rich/Weyland, BRAO 6. Aufl. § 49b Rn. 26). Dem Rechtsanwalt bleibt in einem
solchen Falle sein Anspruch auf die gesetzlichen Gebühren (BGH, Urt. v.
5. April 1976 - III ZR 79/74, WM 1976, 1135, 1136).
Ob ein Verstoß gegen das Verbot der Wahrnehmung widerstreitender
Interessen (§ 43a Abs. 4 BRAO) zur Unwirksamkeit des Anwaltsvertrages führt
(vgl. Riedel/Sußbauer/Fraunholz, BRAGO 7. Aufl. § 1 Rn. 15; Kleine-Cosack,
BRAO 4. Aufl. § 43a Rn. 123), kann offen bleiben. Denn die Ausführung des
den Rechtsanwälten beider Vertragsparteien erteilten Auftrags, mit den Gläubi-
gern des Klägers über die Ablösung der Grundpfandlasten zu verhandeln, damit
der Kaufvertrag durchgeführt werden konnte, diente den gleichgerichteten In-
teressen der Vertragsparteien. Daran ändert nichts, daß der Auftrag bereits in
dem notariellen Kaufvertrag vom 28. April 1997 erteilt wurde, somit zu einem
Zeitpunkt, in dem der Beklagte und Rechtsanwalt B. noch die gegenläufi-
gen Interessen der Kaufvertragsparteien vertraten. Die Erteilung des Auftrags
erfolgte für den Fall, daß der Kaufvertrag zustande kam. War dies nicht der Fall,
gab es für Verhandlungen mit den nachrangigen Grundpfandgläubigern keinen
Anlaß. Nach Abschluß des Kaufvertrages waren die Kaufvertragsparteien glei-
chermaßen daran interessiert, daß er zur Durchführung kam. Im übrigen hält es
das Bundesverfassungsgericht für beachtlich, ob die beteiligten Parteien mit der
Übernahme oder Fortführung eines Mandats einverstanden sind (vgl. BVerfG
NJW 2003, 2520, 2521 unter 3 a bb). Im vorliegenden Fall hielten es offensicht-
lich sowohl der Verkäufer als auch die Käuferin nicht für eine Störung des Ver-
trauensverhältnisses zu ihren jeweiligen Rechtsanwälten, wenn diese die Ver-
handlungen über die Ablösung der Grundpfandgläubiger gemeinsam übernah-
men.
bb) Zwar ist die Leistung, deren Rückgabe mit der Klage verlangt wird,
auf den - unwirksam begründeten - vertraglichen Honoraranspruch aus § 5
Nr. 6 des notariellen Kaufvertrages erbracht worden. Diese Abrede bildete be-
reicherungsrechtlich die Zweckvereinbarung, die sowohl der klagende Käufer
als auch der den Kaufvertrag abwickelnde Notar der Leistung zugrunde gelegt
haben. Da der Notar an den Beklagten und Rechtsanwalt B. jeweils hälftig
genau den Betrag überwies, der nach Ablösung der Grundpfandlasten übrig
blieb, konnten die beiden Leistungsempfänger auch nicht darüber im Zweifel
sein, welche Verbindlichkeit getilgt werden sollte. Falls der Anspruch auf das
vereinbarte Erfolgshonorar und der Anspruch auf die gesetzlichen Gebühren
voneinander verschiedene Ansprüche wären, müßte deshalb die Überweisung
als konkludente Tilgungsbestimmung (§ 366 BGB) angesehen werden. In die-
sem Falle könnte der Anspruch auf die gesetzlichen Gebühren nur im Wege der
Aufrechnung gegenüber der Kondiktion berücksichtigt werden
(BGB-
RGRK/Heimann-Trosien, 12. Aufl. § 812 Rn. 77).
Bei den beiden in Frage kommenden Honoraransprüchen handelt es sich
jedoch nicht um verschiedene Ansprüche (vgl. BGH, Urt. v. 4. Juli 2002 - IX ZR
153/01, NJW 2002, 2774, 2776). Es geht jeweils um die vertragliche Vergütung
für ein und dieselbe anwaltliche Leistung. Im Falle ihrer Wirksamkeit überla-
gerte die Honorarvereinbarung den Anspruch auf die gesetzlichen Gebühren.
War sie unwirksam, verblieb es grundsätzlich bei dem zuletzt genannten An-
spruch. Dies gilt jedenfalls im - vorliegend gegebenen - Erfolgsfall.
cc) Falls im Zeitpunkt der Leistungserbringung das Anwaltshonorar
- wegen fehlender Berechnung gemäß § 18 Abs. 1 BRAGO - noch nicht einfor-
derbar gewesen sein sollte, hindert dies nicht die Annahme, daß insoweit ein
Rechtsgrund gegeben war. Auch greift die Vorschrift des § 813 Abs. 1 Satz 1
BGB nicht ein. Das Nichtvorliegen einer Gebührenberechnung gibt dem Man-
danten keine dauernde Einrede (BGH, Urt. v. 13. Juli 1984 - III ZR 136/83,
AnwBl. 1985, 257).
dd) Da der Anspruch auf die gesetzlichen Gebühren erfüllt war, konnte
insoweit keine Verjährungsfrist mehr laufen. Selbst wenn die Verjährung im
Laufe des Prozesses eingetreten wäre, könnte sich der Kläger darauf nicht be-
rufen. Denn ein Bereicherungsanspruch bestünde nicht einmal dann, wenn der
gegnerische Honoraranspruch bereits im Zeitpunkt der Leistung verjährt gewe-
sen wäre (§ 813 Abs. 1 Satz 2 BGB i.V.m. § 222 Abs. 2 BGB a.F.).
c) Die Höhe des auf die gesetzlichen Gebühren gerichteten Anspruchs
ist nicht im Streit. Sie beträgt - entsprechend der Abrechnung des Beklagten
vom 1. August 1999 - 30.983,59 DM.
Kreft
Fischer
Ganter
Kayser
Vill