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BGH Urteil vom 23.10.2003 – IX ZR 270/02

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

IX ZR 270/02

URTEIL

Verkündet am: 23. Oktober 2003 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

nein

BGHR: ja

BRAO §§ 18, 49b Abs. 2; BGB §§ 209 Abs. 2 Nr. 3 a.F., 390 Satz 2 a.F., 812

a) Läßt sich ein Rechtsanwalt, der im Auftrag der Kaufvertragsparteien mit den

Gläubigern des Verkäufers über die Ablösung von Grundpfandrechten aus dem

Erlös des verkauften Grundstücks verhandeln soll, versprechen, daß ein nach

der Ablösung der Gläubiger etwa übrig bleibender Kaufpreisrest ihm als Hono-

rar zustehen soll, handelt es sich um ein unzulässiges Erfolgshonorar.

b) Hat der Mandant eines Rechtsanwalts ein unwirksam vereinbartes Erfolgshono-

rar bezahlt, ist dieser ungerechtfertigt bereichert nur insoweit, als das an ihn

ausgezahlte Honorar die gesetzlichen Gebühren übersteigt.

BGH, Urteil vom 23. Oktober 2003 - IX ZR 270/02 - OLG Hamburg LG Hamburg

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 23. Oktober 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter

(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:12)(cid:11)(cid:14)(cid:13)(cid:16)(cid:15)(cid:4)(cid:17)(cid:12)(cid:18)

Dr. Fischer, Dr. Ganter,

Vill

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Beklagten wird - unter Zurückweisung des

weitergehenden Rechtsmittels - das Urteil des Hanseatischen

Oberlandesgerichts Hamburg, 10. Zivilsenat, vom 14. November

2002 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Beklagte

(cid:17)(cid:12)(cid:1)(cid:20)(cid:19)(cid:12)(cid:21)(cid:23)(cid:22)(cid:25)(cid:24)

zur Zahlung von mehr als 59.566,23

% Zinsen seit dem

1. Oktober 2000 verurteilt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Berufung des Klägers gegen

das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 28, vom

31. Juli 2001, zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 1/5 und der Be-

klagte zu 4/5.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger war Alleingesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH, die

auf einem dem Kläger gehörenden und von ihm an die GmbH verpachteten

Grundstück ein Styroporwerk betrieb. Im Jahre 1995 gerieten zunächst die

GmbH und sodann der Kläger in wirtschaftliche Schwierigkeiten. Über das

Vermögen der GmbH wurde das Gesamtvollstreckungsverfahren eröffnet. Der

Kläger war, nachdem die Pachtzahlungen der GmbH ausblieben, nicht mehr in

der Lage, seine zur Finanzierung des Betriebsgrundstücks eingegangenen Kre-

ditverbindlichkeiten zu erfüllen. Im Jahre 1996 war eine schweizerische Gesell-

schaft, die das Unternehmen der GmbH übernommen hatte, daran interessiert,

über eine Tochtergesellschaft (fortan: Käuferin) das Betriebsgrundstück käuflich

zu erwerben. Dies setzte die Ablösung der den Kaufpreis weit übersteigenden

Grundstückslasten voraus.

Die Verhandlungen - die seitens der Käuferin von dem verklagten

Rechtsanwalt geführt wurden, während der Kläger seinerseits den Rechtsan-

walt B. eingeschaltet hatte - führten am 28. April 1997 zum

Abschluß eines notariellen Kaufvertrages. Danach sollte der Kläger das Grund-

stück im wesentlichen lastenfrei auf die Käuferin übertragen. Der Kaufpreis

sollte 9.800.000 DM betragen. Nach § 5 Nr. 4 des Kaufvertrages waren sich die

Vertragsparteien in der Erwartung einig, daß die Hauptgläubigerin des Klägers,

die Volksbank e.G. (fortan: Volksbank), ihre vorrangigen

Grundpfandrechte über

insgesamt 13.900.000 DM gegen Zahlung von

9.300.000 DM löschen lassen würde. Gegebenenfalls stand der restliche Kauf-

preis von 500.000 DM zur Ablösung der nachrangigen Grundpfandrechte über

insgesamt 2.065.829,09 DM zur Verfügung.

Wegen der angestrebten Ablösung der nachrangigen Grundpfandgläubi-

ger vereinbarten die Kaufvertragsparteien in § 5 Nr. 5 folgendes:

"Für die Vertragsparteien werden sich die von ihnen hiermit gemeinsam

beauftragten Rechtsanwälte - B. und

... (Beklagter)

...

- untereinander gemeinschaftlich handlungsbefugt - mit den anderen

Gläubigern ... unverzüglich in Verbindung setzen und mit ihnen die für

die Ablösung der Rechte erforderlichen Beträge aushandeln ..."

Über die Vergütung der beiden Rechtsanwälte verhält sich § 5 Nr. 6:

"Sollte sich als Ergebnis der Verhandlungen mit den anderen Gläubigern

... ergeben, daß für die Ablösung dieser Rechte ein geringerer Betrag als

die hierfür zur Verfügung stehenden DM 500.000,00 ... erforderlich ist,

steht der verbleibende Betrag dem Rechtsanwalt B.

einerseits und dem Rechtsanwalt ... (Beklagten) andererseits je zur

Hälfte zu. Die Vertragsparteien weisen den beurkundenden Notar unwi-

derruflich an, den für die Ablösung der Rechte nicht benötigten Betrag an

sie auszuzahlen."

Auf dieser Grundlage gelang es den beiden Rechtsanwälten zunächst

nicht, die Verhandlungen mit den nachrangigen Grundpfandgläubigern erfolg-

reich abzuschließen. Wegen der inzwischen verschlechterten wirtschaftlichen

Bedingungen bestand die Käuferin auf einer Reduzierung des Kaufpreises.

Schließlich einigten sich die Kaufvertragsparteien unter maßgeblicher Beteili-

gung der beiden Rechtsanwälte über eine am 3. Juli 1998 notariell beurkundete

Änderung des Kaufvertrages. Der Kaufpreis wurde auf 8.525.000 DM herabge-

setzt und war in zwei Raten von 7.950.000 DM und 575.000 DM zu zahlen.

Nachdem die Käuferin den Gesamtkaufpreis vereinbarungsgemäß ge-

zahlt hatte, führten die von dem Beklagten und Rechtsanwalt B. fortge-

führten Verhandlungen über die Ablösung der nachrangigen Grundpfandrechte

zur Erteilung von Löschungsbewilligungen. Auf die persönlichen Forderungen

gegen den Kläger wurde jedoch nur teilweise verzichtet. Den nicht verbrauchten

Rest der Kaufpreisrate 2 in Höhe von 294.970 DM kehrte der Notar am 2. Juli

1999 jeweils zur Hälfte an Rechtsanwalt B. und den Beklagten aus.

Der Kläger nimmt den Beklagten - und in einem gesonderten Verfahren

den Rechtsanwalt B. - auf Rückzahlung der ihnen zugeflossenen Beträge

(cid:11)(cid:27)(cid:17)(cid:29)(cid:28)(cid:30)(cid:17)(cid:12)(cid:21) (cid:31)(cid:4)!"(cid:15)(cid:12)#(cid:6)$&%(’(cid:2))(cid:4)(cid:21)+*,)((cid:17)-(cid:18)(cid:12).(cid:20)(cid:1)(!/(cid:11)(cid:14)#(cid:6)$,(cid:22)0$-)-(cid:22)1(cid:18)((cid:11)(cid:14)(cid:1)32(cid:2)4(cid:14))-.(cid:4)(cid:1)

(jeweils 147.485 DM = 75.407,88

mit der Begründung abgewiesen, die Honorarvereinbarung sei wirksam und es

sei nicht bewiesen, daß die Rechtsanwälte auch einen Verzicht der Gläubiger

auf die persönlichen Forderungen hätten erwirken sollen. Das Berufungsgericht

hat der Klage stattgegeben. Dagegen wendet sich die zugelassene Revision

des Beklagten.

Entscheidungsgründe

Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.

(cid:26)

I.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Beklagte habe die ihm zuge-

flossene Vergütung zurückzuzahlen, weil er insofern ungerechtfertigt bereichert

sei (§ 812 Abs. 1 Satz 1 BGB). Die Honorarvereinbarung in § 5 Nr. 6 des Kauf-

vertrages vom 28. April 1997 in der Fassung des Änderungsvertrages vom

3. Juli 1998 sei auf ein unzulässiges Erfolgshonorar gerichtet (§ 49b Abs. 2

BRAO) und deshalb unwirksam (§ 134 BGB). Der dem Beklagten und Rechts-

anwalt B. gemeinsam erteilte Auftrag habe sich auf die Erbringung anwaltli-

cher Leistungen bezogen. Da der Kläger und die Käuferin mit der Zahlung ihre

gesamtschuldnerische Honorarverpflichtung hätten erfüllen wollen, stehe der

Bereicherungsanspruch beiden als Gesamtgläubigern im Sinne von § 428 BGB

zu. Damit sei auch der Kläger allein zur Rückforderung berechtigt. Zwar habe

die Rechtsnachfolgerin der Käuferin den Bereicherungsanspruch inzwischen an

den Beklagten abgetreten. Dadurch sei der Anspruch aber nicht infolge Konfu-

sion erloschen, weil die Abtretung zum einen dem Zweck gedient habe, die Fol-

gen der Nichtigkeit der Honorarvereinbarung zu unterlaufen, und zum andern

die Rechtsposition des Klägers als Gesamtgläubiger des Bereicherungsan-

spruchs habe untergraben werden sollen (§ 826 BGB). Die gesetzliche Hono-

rarforderung des Beklagten, mit der er hilfsweise die Aufrechnung erklärt habe,

sei schon vor Eintritt der Aufrechnungslage verjährt.

II.

Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht in allen

Punkten stand.

1. Entgegen der Auffassung der Revision fehlt es allerdings nicht an ei-

ner Leistungsbeziehung zwischen den Parteien.

Unter Leistung i.S. des § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB ist die bewußte und

zweckgerichtete Vermehrung fremden Vermögens zu verstehen. Dabei kommt

es in erster Linie darauf an, welchen Zweck die Beteiligten nach ihrem zum

Ausdruck gekommenen Willen mit der Zuwendung verfolgt haben. Stimmen die

Vorstellungen der Beteiligten nicht überein, ist eine objektive Betrachtungswei-

se aus der Sicht des Zuwendungsempfängers geboten (BGHZ 105, 365, 369;

122, 46, 50 f; BGH, Urt. v. 4. Februar 1999 - III ZR 56/98, NJW 1999, 1393,

1394). Hierbei sind Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes und der Risiko-

verteilung zu berücksichtigen (BGHZ 122, 46, 51). Bei der bereicherungsrechtli-

chen Behandlung von Vorgängen, an denen mehr als zwei Personen beteiligt

sind, verbietet sich jede schematische Lösung. Vielmehr sind in erster Linie die

Besonderheiten des einzelnen Falles für die sachgerechte bereicherungsrecht-

liche Abwicklung zu beachten (vgl. nur BGHZ 105, 365, 369 m.w.N.).

Bei der Kaufpreisrate 2 handelte es sich um einen Teil der Gegenleistung

für die Grundstücksveräußerung, die gemäß § 433 Abs. 2 BGB dem Verkäufer

zusteht. Ohne die Zustimmung des Klägers wäre die Bezahlung der beiden

Rechtsanwälte mit Mitteln des Kaufpreises nicht möglich gewesen.

Der von der Revision hervorgehobene Umstand, für den Kläger sei es

völlig gleichgültig gewesen, welchen Preis die Banken mit der Käuferin bei der

Verwertung der Sicherheiten ausgehandelt hätten, weil der Kaufpreis nie an ihn,

sondern teils an die Banken, teils an die Rechtsanwälte ausgekehrt werden

sollte, hindert nicht, den Kläger bezüglich der Verwendung der Kaufpreisrate 2

als Leistenden anzusehen. Entscheidend ist nicht, wohin der Kaufpreis letztlich

fließen, sondern mit wessen Mitteln und auf wessen Rechnung der Geldfluß

erfolgen sollte. Wenn die Kaufpreisrate 2 in voller Höhe zur Befriedigung der

nachrangigen Grundpfandgläubiger benötigt worden wäre, wären diese insoweit

durch Leistung des Klägers - nämlich aus seinem Vermögen - befriedigt wor-

den. An der Herkunft der Leistung aus dem Vermögen des Klägers ändert aber

nichts, daß die nachrangigen Grundpfandgläubiger mit weniger zufrieden waren

und der Rest somit für die Rechtsanwälte zur Verfügung stand. Soweit der

Kaufpreis zur Ablösung der Grundpfandgläubiger verwendet wurde, wurde auch

nichts an den Kläger zur freien Verfügung ausgezahlt. Gleichwohl ist nicht zu

bezweifeln, daß die Grundpfandlasten gemäß der im Kaufvertrag übernomme-

nen Verpflichtung (§ 5 Nr. 3) von dem Kläger - und nicht von der Käuferin - ab-

gelöst worden sind. Er war Leistender. Dann kann es sich bezüglich des Kauf-

preisrests, der an die Rechtsanwälte floß, nicht anders verhalten. Ob die ent-

sprechenden Beträge mit oder ohne Durchgangserwerb des Klägers an die

Letztempfänger flossen, ist unerheblich.

Die Auffassung der Revision, Leistender sei allein die Käuferin gewesen,

hätte im Falle der Unwirksamkeit der Honorarvereinbarung zur Folge, daß die

Käuferin die an die Rechtsanwälte gezahlten Beträge zurückverlangen könnte.

Könnte sie diese dann auch behalten - und nach Ansicht der Revision hätte je-

denfalls der Kläger gegen sie keinen Anspruch mehr -, stünde sie wirtschaftlich

so, wie wenn sie von Anfang an einen geringeren Kaufpreis zu zahlen gehabt

hätte. Dieses Ergebnis war von keinem der Beteiligten gewollt. Der Kaufpreis

- um den lange genug gerungen worden war - stand fest. Die Käuferin sollte

nicht mehr - aber auch nicht weniger - als 8.525.000 DM bezahlen. Wie dieser

Betrag verwendet wurde und ob er insbesondere ausreichte, um die Gläubiger

des Klägers zu befriedigen, war allein dessen Problem.

Für die Revision spricht auch nicht die Regelung, die für den Fall getrof-

fen wurde, daß es den Rechtsanwälten nicht gelang, mit den dafür zur Verfü-

gung stehenden Mitteln der Kaufpreisrate 2 die Löschungsbewilligungen zu be-

schaffen. Gemäß den am 3. Juli 1998 vereinbarten Ergänzungen zu § 5 wäre

die Käuferin dann berechtigt gewesen, selbst mit einzelnen Gläubigern Eini-

gungen herbeizuführen und, "soweit die ...Kaufpreisrate 2 ... ausreicht", Aus-

zahlungen an die Gläubiger zu veranlassen. Nicht geregelt wurde der Fall, daß

die Kaufpreisrate 2 nicht erschöpft wurde.

Schließlich wird die Auffassung der Revision auch nicht dadurch gestützt,

daß der Restbetrag der Kaufpreisrate 2 der Volksbank zufließen sollte, wenn

der Kaufvertrag zwischen den Parteien nicht rechtswirksam werden sollte. Für

diesen Fall sollte der Restbetrag - wie auch die anderen Zahlungen - als Entgelt

für die von der Käuferin bei der Volksbank angekauften Forderungen gegen den

Kläger gelten (Anlage 2 "Forderungsabtretung und Vereinbarung" zum Ände-

rungsvertrag vom 3. Juli 1998). Da der Kläger in diesem hypothetischen Fall

überhaupt keine Ansprüche gehabt hätte, hätte ihm auch nicht der Restbetrag

der Kaufpreisrate 2 zustehen können. Für die vorliegende Fallgestaltung ergibt

sich daraus nichts.

2. Ohne Erfolg macht die Revision weiter geltend, die Honorarvereinba-

rung stelle einen Rechtsgrund für die erfolgte Leistung dar. Die Vereinbarung ist

- wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - wegen Verstoßes gegen

a) Die Parteien haben für die Bemühungen des Beklagten ein Erfolgsho-

norar im Sinne des § 49b Abs. 2 Fall 1 BRAO vereinbart. Da der für die Ablö-

sung der Grundpfandrechte nicht benötigte Teil der Kaufpreisrate 2 dem Be-

klagten (und Rechtsanwalt B. ) zukommen sollte, war die Vergütung und

deren Höhe vom Erfolg der Verhandlungen mit den Grundpfandgläubigern ab-

hängig.

b) Der Beklagte sollte als Rechtsanwalt tätig werden und wurde es auch.

Die Auffassung der Revision, er habe auf der Grundlage eines allgemeinen Ge-

schäftsbesorgungsvertrages eine Aufgabe erfüllen sollen, die ihm weder rechtli-

che Beratung noch Vertretung des Auftraggebers abverlangt habe, ist unzu-

treffend.

Ob im Einzelfall ein Anwaltsvertrag mit der Verpflichtung zum rechtlichen

Beistand (§ 3 BRAO) oder ein Vertrag über eine anwaltsfremde Tätigkeit vor-

liegt, hängt vom Inhalt der Aufgabe ab, die dem Rechtsanwalt übertragen und

von diesem durchgeführt wird. Ein Anwaltsvertrag kann auch dann vorliegen,

wenn die Rechtsberatung und –vertretung nicht den Schwerpunkt der anwaltli-

chen Tätigkeit bilden. Der Vertrag kann anwaltsfremde Maßnahmen umfassen,

falls diese in einem engen inneren Zusammenhang mit der rechtlichen Bei-

standspflicht stehen und Rechtsfragen aufwerfen können. Etwas anderes gilt

nur dann, wenn die Rechtsberatung und –vertretung völlig in den Hintergrund

treten und deswegen als unwesentlich erscheinen (BGH, Urt. v. 2. Juli 1998 - IX

ZR 63/97, NJW 1998, 3486; v. 8. Juli 1999 – IX ZR 338/97, WM 1999, 1846,

1848; v. 22. Februar 2001 – IX ZR 357/99, WM 2001, 744, 745).

Die Vertragsparteien haben den Beklagten und Rechtsanwalt B. in

§ 5 Nr. 5 des Kaufvertrages vom 28. April 1997 beauftragt, mit den nachrangi-

gen Grundpfandgläubigern "die für die Ablösung der Rechte erforderlichen Be-

träge auszuhandeln". Dies war eine mit einer rechtlichen Beistandspflicht ver-

bundene Aufgabe, gleichgültig ob man sie mit dem Berufungsgericht als "naht-

lose Fortsetzung oder Ausprägung der allgemeinen anwaltlichen Tätigkeit für

die Kaufvertragsparteien" wertet - was in der Tat naheliegt - oder, wie es die

Revision für richtig hält, isoliert betrachtet. Für den zuletzt genannten Fall hat

das Berufungsgericht angenommen, wegen der Verflechtung der abzulösenden

Grundpfandlasten mit den persönlichen Verpflichtungen des Klägers, die

ebenfalls hätten reduziert werden sollen, habe sich der Auftrag auf die Aushan-

delung eines Vergleichs im Sinne des § 779 BGB bezogen. Daß die Herbeifüh-

rung eines Vergleichs eine anwaltliche Tätigkeit darstellt, wird von der Revision

nicht bezweifelt. Auch wird von ihr die Feststellung, daß die persönlichen Ver-

pflichtungen des Klägers möglichst hätten miterledigt werden sollen, nicht an-

gegriffen. Sie ist lediglich der Meinung, es habe an dem für einen Vergleich

vorausgesetzten Element des gegenseitigen Nachgebens gefehlt. Der Kläger

habe den auf der anderen Seite beteiligten Gläubigern nicht entgegenkommen

können, weil der auszuhandelnde, sich auf höchstens 575.000 DM belaufende

Preis für die Erteilung der Löschungsbewilligungen in jedem Falle unter dem

Wert der fraglichen Grundpfandrechte, der sich auf insgesamt 2.065.829,09 DM

belaufen habe, geblieben sei. Indes hatte der Kläger seinen Gläubigern durch-

aus etwas "zu bieten". Er konnte ihnen eine nennenswerte Zahlung offerieren

und so einen Weg aufzeigen, der eine Vollstreckung überflüssig machte, deren

Ausgang - worauf die Revision selbst hinweist - zumindest ungewiß war. Diese

Sicht der Dinge wurde zunächst sogar vom Beklagten geteilt. In seiner Honorar-

rechnung vom 12. Juli 1999 hat er unter ausdrücklicher Bezugnahme auf § 5

Nr. 5 des Vertrages vom 28. April 1997 den "Abschluß von Vergleichen mit

nachrangigen Grundpfandgläubigern" abgerechnet, und die Rechnung vom

1. August 1999 enthält eine Vergleichsgebühr gemäß §§ 11, 23 BRAGO.

Das Argument, der "zweite Auftrag" habe den Beklagten schon deshalb

nicht zu anwaltlichen Dienstleistungen verpflichten können, weil andernfalls ei-

ne Interessenkollision eingetreten wäre, ist nicht stichhaltig. So wenig aus der

Vereinbarung eines Erfolgshonorars entnommen werden kann, daß keine an-

waltliche Tätigkeit gewollt gewesen ist (BGHZ 18, 340, 346), so wenig kann ein

anwaltliches Tätigwerden deshalb verneint werden, weil es möglicherweise be-

rufsrechtlich unzulässig ist. Dem Beweisantrag des Beklagten zu der Behaup-

tung, keine der Vertragsparteien habe eine unzulässige Mandatierung "über

Kreuz" gewollt, brauchte das Berufungsgericht nicht nachzugehen, weil das

anwaltliche Tätigwerden der beiden zusammen beauftragten Rechtsanwälte

berufsrechtlich sogar zulässig war (vgl. unten 4 b aa). Selbst wenn dies anders

zu beurteilen sein sollte, war der Beweisantritt nicht erheblich, so lange nicht

vorgetragen wurde, daß die Beteiligten sich zu diesem Punkt überhaupt Ge-

danken gemacht haben. Etwas derartiges macht die Revision nicht geltend.

c) Nicht zu folgen ist der in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat

zum Ausdruck gekommenen Ansicht der Revision, für den Fall der Nichtigkeit

der Honorarvereinbarung müsse eine ergänzende Vertragsauslegung zu dem

Ergebnis gelangen, daß die Parteien, wenn sie mit der Nichtigkeit gerechnet

hätten, ein Honorar in gleicher Höhe jedenfalls später, nach Erledigung des

Auftrags, vereinbart hätten. In den Tatsacheninstanzen ist nicht vorgetragen

worden, wie sich die Parteien verhalten hätten, wenn sie die Nichtigkeit der Er-

folgshonorarvereinbarung erkannt hätten.

3. Ferner ist der Klageanspruch auch nicht durch Konfusion erloschen.

Denn entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts sind der Kläger und die

Käuferin nicht Gesamtgläubiger des Bereicherungsanspruchs. Gläubiger ist

vielmehr allein der Kläger.

Nach den notariellen Verträgen waren sowohl der Kläger (Verkäufer) als

auch die Käuferin Auftraggeber des Beklagten und des Rechtsanwalts B. .

Folglich waren sie auch Gesamtschuldner des Honorars. Fehlt für die auf eine

Gesamtschuld erbrachte Leistung ein Rechtsgrund, ist umstritten, ob der Berei-

cherungsanspruch den Gesamtschuldnern als Gesamtgläubigern zusteht (beja-

hend z.B.: Staudinger/Noack, BGB 13. Bearb. § 428 Rn. 92; Soergel/Wolf, BGB

12. Aufl. § 428 Rn. 5; Palandt/Heinrichs, BGB 62. Aufl. § 428 Rn. 2; verneinend:

BFH NJW 1971, 1287, 1288; 1976, 2040; OLG Frankfurt ZIP 1982, 880, 881;

OLG Düsseldorf NJW-RR 1988, 1004, 1006; MünchKomm-BGB/Bydlinski,

4. Aufl. § 428 Rn. 11). Diese Streitfrage braucht der Senat nicht grundsätzlich

zu entscheiden.

Denn für den Fall, daß die Leistung einem Gesamtschuldner allein zuge-

ordnet werden kann, ist allgemein anerkannt, daß dieser Gesamtschuldner

auch allein Gläubiger des bereicherungsrechtlichen Rückzahlungsanspruchs ist

(RG Recht 1927, Nr. 1642; BFH NJW 1976, 2040; Soergel/Wolf, § 428 BGB

Rn. 5; MünchKomm-BGB/Bydlinski, aaO). Über die Zuordnung entscheidet

letztlich das Innenverhältnis zwischen den Gesamtschuldnern. Danach war die

Zahlung im vorliegenden Fall - wie oben zu 1. ausgeführt - eine solche des Klä-

gers.

4. Der Höhe nach ist der Klageanspruch allerdings beschränkt. Unge-

rechtfertigt bereichert ist der Beklagte nur insoweit, als das an ihn ausgezahlte

Honorar die unter Zugrundelegung der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung

berechneten Gebühren übersteigt.

a) Das Berufungsgericht hat die mit diesem Anspruch hilfsweise erklärte

Aufrechnung des Beklagten nicht durchgreifen lassen, weil die Forderung auf

die gesetzlichen Gebühren mangels rechtzeitiger Übersendung einer Kostenbe-

rechnung dem Klageanspruch vor Ablauf der Verjährungsfrist nicht aufrechen-

bar gegenüber gestanden habe. Ob die hiergegen gerichteten Revisionsrügen

Erfolg versprechen, kann dahinstehen. Denn der Beklagte bedurfte keiner Auf-

rechnung, um den Klageanspruch in der fraglichen Höhe zu Fall zu bringen.

b) Der Anspruch auf Rückzahlung des vereinbarten Honorars wegen un-

gerechtfertigter Bereicherung und der Gegenanspruch auf Zahlung des auf die

gesetzlichen Gebühren beschränkten Honorars stehen sich nicht aufrech-

nungsfähig gegenüber; vielmehr besteht von vornherein in Höhe des Anspruchs

auf die gesetzlichen Gebühren ein Rechtsgrund für die Honorarzahlung. Die in

bezug auf den Anspruch auf die gesetzlichen Gebühren erhobene Verjährungs-

einrede greift nicht durch.

aa) Die Nichtigkeit der auf ein unzulässiges Erfolgshonorar gerichteten

Vereinbarung führt nicht zur Gesamtnichtigkeit des Anwaltsvertrages (Feue-

rich/Weyland, BRAO 6. Aufl. § 49b Rn. 26). Dem Rechtsanwalt bleibt in einem

solchen Falle sein Anspruch auf die gesetzlichen Gebühren (BGH, Urt. v.

5. April 1976 - III ZR 79/74, WM 1976, 1135, 1136).

Ob ein Verstoß gegen das Verbot der Wahrnehmung widerstreitender

Interessen (§ 43a Abs. 4 BRAO) zur Unwirksamkeit des Anwaltsvertrages führt

(vgl. Riedel/Sußbauer/Fraunholz, BRAGO 7. Aufl. § 1 Rn. 15; Kleine-Cosack,

BRAO 4. Aufl. § 43a Rn. 123), kann offen bleiben. Denn die Ausführung des

den Rechtsanwälten beider Vertragsparteien erteilten Auftrags, mit den Gläubi-

gern des Klägers über die Ablösung der Grundpfandlasten zu verhandeln, damit

der Kaufvertrag durchgeführt werden konnte, diente den gleichgerichteten In-

teressen der Vertragsparteien. Daran ändert nichts, daß der Auftrag bereits in

dem notariellen Kaufvertrag vom 28. April 1997 erteilt wurde, somit zu einem

Zeitpunkt, in dem der Beklagte und Rechtsanwalt B. noch die gegenläufi-

gen Interessen der Kaufvertragsparteien vertraten. Die Erteilung des Auftrags

erfolgte für den Fall, daß der Kaufvertrag zustande kam. War dies nicht der Fall,

gab es für Verhandlungen mit den nachrangigen Grundpfandgläubigern keinen

Anlaß. Nach Abschluß des Kaufvertrages waren die Kaufvertragsparteien glei-

chermaßen daran interessiert, daß er zur Durchführung kam. Im übrigen hält es

das Bundesverfassungsgericht für beachtlich, ob die beteiligten Parteien mit der

Übernahme oder Fortführung eines Mandats einverstanden sind (vgl. BVerfG

NJW 2003, 2520, 2521 unter 3 a bb). Im vorliegenden Fall hielten es offensicht-

lich sowohl der Verkäufer als auch die Käuferin nicht für eine Störung des Ver-

trauensverhältnisses zu ihren jeweiligen Rechtsanwälten, wenn diese die Ver-

handlungen über die Ablösung der Grundpfandgläubiger gemeinsam übernah-

men.

bb) Zwar ist die Leistung, deren Rückgabe mit der Klage verlangt wird,

auf den - unwirksam begründeten - vertraglichen Honoraranspruch aus § 5

Nr. 6 des notariellen Kaufvertrages erbracht worden. Diese Abrede bildete be-

reicherungsrechtlich die Zweckvereinbarung, die sowohl der klagende Käufer

als auch der den Kaufvertrag abwickelnde Notar der Leistung zugrunde gelegt

haben. Da der Notar an den Beklagten und Rechtsanwalt B. jeweils hälftig

genau den Betrag überwies, der nach Ablösung der Grundpfandlasten übrig

blieb, konnten die beiden Leistungsempfänger auch nicht darüber im Zweifel

sein, welche Verbindlichkeit getilgt werden sollte. Falls der Anspruch auf das

vereinbarte Erfolgshonorar und der Anspruch auf die gesetzlichen Gebühren

voneinander verschiedene Ansprüche wären, müßte deshalb die Überweisung

als konkludente Tilgungsbestimmung (§ 366 BGB) angesehen werden. In die-

sem Falle könnte der Anspruch auf die gesetzlichen Gebühren nur im Wege der

Aufrechnung gegenüber der Kondiktion berücksichtigt werden

(BGB-

RGRK/Heimann-Trosien, 12. Aufl. § 812 Rn. 77).

Bei den beiden in Frage kommenden Honoraransprüchen handelt es sich

jedoch nicht um verschiedene Ansprüche (vgl. BGH, Urt. v. 4. Juli 2002 - IX ZR

153/01, NJW 2002, 2774, 2776). Es geht jeweils um die vertragliche Vergütung

für ein und dieselbe anwaltliche Leistung. Im Falle ihrer Wirksamkeit überla-

gerte die Honorarvereinbarung den Anspruch auf die gesetzlichen Gebühren.

War sie unwirksam, verblieb es grundsätzlich bei dem zuletzt genannten An-

spruch. Dies gilt jedenfalls im - vorliegend gegebenen - Erfolgsfall.

cc) Falls im Zeitpunkt der Leistungserbringung das Anwaltshonorar

- wegen fehlender Berechnung gemäß § 18 Abs. 1 BRAGO - noch nicht einfor-

derbar gewesen sein sollte, hindert dies nicht die Annahme, daß insoweit ein

Rechtsgrund gegeben war. Auch greift die Vorschrift des § 813 Abs. 1 Satz 1

BGB nicht ein. Das Nichtvorliegen einer Gebührenberechnung gibt dem Man-

danten keine dauernde Einrede (BGH, Urt. v. 13. Juli 1984 - III ZR 136/83,

AnwBl. 1985, 257).

dd) Da der Anspruch auf die gesetzlichen Gebühren erfüllt war, konnte

insoweit keine Verjährungsfrist mehr laufen. Selbst wenn die Verjährung im

Laufe des Prozesses eingetreten wäre, könnte sich der Kläger darauf nicht be-

rufen. Denn ein Bereicherungsanspruch bestünde nicht einmal dann, wenn der

gegnerische Honoraranspruch bereits im Zeitpunkt der Leistung verjährt gewe-

sen wäre (§ 813 Abs. 1 Satz 2 BGB i.V.m. § 222 Abs. 2 BGB a.F.).

c) Die Höhe des auf die gesetzlichen Gebühren gerichteten Anspruchs

ist nicht im Streit. Sie beträgt - entsprechend der Abrechnung des Beklagten

vom 1. August 1999 - 30.983,59 DM.

Kreft

Fischer

Ganter

Kayser

Vill