BGH Urteil vom 23.10.2003 – VII ZR 458/01
VII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VII ZR 458/01
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 23. Oktober 2003 Heinzelmann, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 23. Oktober 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die
Richter Prof. Dr. Thode, Dr. Wiebel, Prof. Dr. Kniffka und Bauner
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 14. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Celle vom 15. November 2001 aufgeho-
ben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-
fungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der H. S. GmbH.
Er macht restlichen Werklohn gegen die Beklagte geltend. Die Beklagte hat sich
mit mehreren Gegenforderungen gegen die Werklohnforderung verteidigt.
Das Landgericht hat der Klage weitgehend stattgegeben, die Berufung
der Beklagten hatte in geringem Umfang Erfolg. Das Berufungsgericht hat die
Beschwer für die Beklagte unter 60.000 DM festgesetzt. Der Senat hat die Be-
schwer auf über 60.000 DM festgesetzt. Mit ihrer Revision begehrt die Beklagte
die Abweisung der Klage.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Be-
rufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
Das Berufungsurteil, das keinen Tatbestand aufweist, enthält auch in den Ent-
scheidungsgründen keine hinreichenden Tatsachenfeststellungen, die eine re-
visionsrechtliche Überprüfung ermöglichen könnten.
Dressler Thode Wiebel
Kniffka Bauner