BGH Beschluß vom 24.10.2003 – AnwZ (B) 62/02
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
24. Oktober 2003
in dem Verfahren
AnwZ (B) 62/02
Nachschlagewerk:
BGHZ:
BGHR:
ja
ja
ja
BRAO § 53 Abs. 9 und 10; § 55 Abs. 3 Satz 1
a) Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer ist nicht befugt, bei der Fest-
setzung der Vergütung des Abwicklers Regelungen darüber zu treffen,
ob Aufwendungen des Abwicklers, die dieser aus den ihm anvertrauten
Fremdgeldern bestritten hat, auf den Vergütungsanspruch des Abwick-
lers anzurechnen sind.
b) Der Abwickler einer Kanzlei darf aus dem ihm anvertrauten Treugut Geld
entnehmen, um notwendige Aufwendungen zu bestreiten.
BGH, Beschluß vom 24. Oktober 2003 - AnwZ (B) 62/02 - AGH Celle
wegen Festsetzung einer Abwicklervergütung
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten
des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Basdorf, Dr. Ganter und
Schlick sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt, Dr. Kieserling und die
Rechtsanwältin Kappelhoff auf die mündliche Verhandlung vom 14. Juli 2003
am 24. Oktober 2003
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Be-
schluß des 2. Senats des Niedersächsischen Anwaltsgerichtshofs
in Celle vom 18. Juli 2002 wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens
zu tragen und dem Antragsteller die ihm im Beschwerdeverfahren
entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu er-
statten.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf
(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:4)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:9)(cid:1)(cid:10)(cid:5)(cid:12)(cid:11)(cid:9)(cid:5)(cid:14)(cid:13)
12.491,02
Gründe
I.
Mit Bescheid vom 8. August 2000 wurde der Antragsteller zum Abwickler
des verstorbenen Rechtsanwalts J. bestellt. Wegen der Überschuldung
des Nachlasses schlugen die Erben des verstorbenen Rechtsanwalts die Erb-
schaft aus; das Nachlaßgericht ordnete die Nachlaßverwaltung an.
Bereits mit Schreiben vom 14. und 22. August 2000 hatte der Antrag-
steller der Antragsgegnerin mitgeteilt, daß es aufgrund der schlechten finanzi-
ellen Verhältnisse der abzuwickelnden Kanzlei unumgänglich sei, neben der
Festsetzung der Abwicklervergütung eine Vereinbarung hinsichtlich des Ausla-
genersatzes zu treffen.
Die Antragsgegnerin setzte die Vergütung des Antragstellers für die Mo-
nate August bis Dezember 2000 mit Bescheid vom 24. August 2000 fest. Hin-
sichtlich der für die Durchführung der Abwicklung notwendigen Aufwendungen
vereinbarten die Antragsgegnerin und der Antragsteller am 30. August/1. Sep-
tember 2000, daß der Antragsteller für die Monate August bis Oktober 2000
einen Auslagenvorschuß von je 7.000 DM monatlich erhalten sollte, der "vor-
zugsweise mit den zu erzielenden Einnahmen zu verrechnen" sei. Zugleich
kamen die Vertragsschließenden überein, daß der Antragsteller eine monatli-
che "Einnahmen-Überschuß-Rechnung" zu fertigen habe.
Mit Bescheid vom 25. April 2001 setzte die Antragsgegnerin die Vergü-
tung des Antragstellers für die Zeit von Januar bis März 2001 fest. Der vom
Antragsteller geäußerten Bitte, eine Auslagenersatzvereinbarung über den
Oktober 2000 hinaus zu treffen, kam die Antragsgegnerin nicht nach.
Nach einer Besprechung mit dem Antragsteller hob die Antragsgegnerin
mit Verfügung vom 30. Mai 2001 die Bescheide vom 24. August 2000 und
25. April 2001 auf und setzte die Vergütung für die Zeit von August 2000 bis
März 2001 einheitlich auf monatlich 8.540 DM zuzüglich 16 % Mehrwertsteuer
neu fest. Darüber hinaus stellte sie unter Darstellung der Einnahmen und Aus-
gaben fest, daß der Antragsteller bis zum 28. März 2001 aus der Abwicklertä-
tigkeit einen Gewinn von 15.039,32 DM erzielt habe, der auf die festgesetzte
Vergütung anzurechnen sei. Die Festsetzung der Vergütung wird in dieser Ver-
fügung, wie in den beiden vorangegangenen Bescheiden, als vorläufig be-
zeichnet; dabei hatte die Antragsgegnerin jeweils angeordnet, daß erzielte
Gewinne bzw. nach Abzug der Kosten verbleibende Gebühreneinnahmen ent-
nommen werden dürften bzw. mit der Vergütung zu verrechnen seien.
Nach Vorlage der Einnahmen-Überschuß-Rechnungen für die Monate
April und Mai 2001 setzte die Antragsgegnerin mit Verfügung vom 2. Juli 2001
die Vergütung des Antragstellers für diese beiden Monate auf 4.993,80 DM und
3.532,20 DM brutto (vorläufig) fest. Zugleich stellte sie unter Ziffer 3 des Be-
scheids fest, daß erzielte Gewinne aus den Honorareinnahmen mit der Höhe
der Vergütung zu verrechnen seien und bei der Ermittlung der Gewinne die
Kostenanteile
"Gehälter"
(einer Rechtsanwaltsgehilfin),
"Fremdarbeiten"
(Rechtsanwälte, die für den Antragsteller im Rahmen der Abwicklung tätig ge-
worden sind) und "Miete" (Büroräume der Abwicklerkanzlei) nicht bzw. nicht
mehr
als den Gewinn mindernde Ausgaben der abzuwickelnden Kanzlei berücksich-
tigt werden dürften. Entsprechend diesen Vorgaben ermittelte die Antragsgeg-
nerin im Abrechnungszeitraum einen Nettogewinn des Antragstellers von
4.226,18 DM, den sie bei Zahlung der Vergütung an den Antragsteller in Abzug
brachte.
In gleicher Weise verfuhr die Antragsgegnerin bei der Festsetzung der
Abwicklervergütung für die Monate Juni bis Oktober 2001, die mit Bescheiden
vom 19. September und 20. Dezember 2001 vorgenommen wurde. Auch hier
verneinte sie die Abzugsfähigkeit der Kostenbestandteile "Gehälter" und
"Fremdarbeiten" vom Gewinn (Büroraummiete ist in diesem Zeitraum nicht
mehr angefallen).
Der Antragsteller, der die Höhe der festgesetzten Vergütung als solche
und die Behandlung des Kostenpunkts "Fremdarbeiten" nicht beanstandet, hat
gegen die Bescheide der Antragsgegnerin vom 2. Juli, 19. September und
20. Dezember 2001 Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt mit dem Be-
gehren, diese Bescheide aufzuheben, soweit darin festgestellt worden ist, daß
die Kosten für Gehälter und Mieten nicht (gewinnmindernd) anrechnungsfähig
seien.
Der Antragsteller hat vorgetragen, die Aufwendungen für die Anmietung
der Büroräume und die Zahlung des Gehalts einer Rechtsanwaltsgehilfin seien
zwingend erforderlich gewesen und im übrigen von der Antragsgegnerin auch
in der Vergangenheit, nämlich für die Monate August 2000 bis März 2001, ge-
winnmindernd berücksichtigt worden.
Mit Beschluß vom 18. Juli 2002 hat der Anwaltsgerichtshof dem Antrag
auf gerichtliche Entscheidung stattgegeben. Er hat die angefochtenen Be-
scheide jeweils teilweise abgeändert und in Ziffer 3 wie folgt neu gefaßt:
"Erzielte Gewinne aus Honorareinnahmen sind mit der unter Zif- fer 1. festgesetzten Vergütung zu verrechnen, wobei die Kosten für Fremdarbeiten nicht gewinnmindernd zu berücksichtigen sind. Dagegen sind die Kosten für Gehälter und Miete dem Grunde nach auf den Gewinn anzurechnen, soweit sie notwendig waren."
Hiergegen richtet sich die - zugelassene - sofortige Beschwerde der An-
tragsgegnerin.
II.
Das form- und fristgerecht eingelegte Rechtsmittel ist zulässig (§ 223
Abs. 3 Satz 1, Abs. 4, § 42 Abs. 4 BRAO), bleibt jedoch in der Sache ohne Er-
folg.
Die (teilweise) Aufhebung der in den angefochtenen Bescheiden enthal-
tenen Feststellungsentscheidungen ist schon deshalb nicht zu beanstanden,
weil die Bundesrechtsanwaltsordnung dem Vorstand der Rechtsanwaltskam-
mer keine Rechtsgrundlage dafür gibt, die im Rahmen der Gewinnermittlung
berücksichtigungsfähigen Kosten verbindlich festzulegen mit der Folge, daß
die nicht als berechtigt anerkannten Aufwendungen von der dem Abwickler zu-
stehenden Vergütung in Abzug zu bringen sind. Durch eine derartige Verfah-
rensweise werden im Festsetzungsverfahren nach § 55 Abs. 3 Satz 1 i.V.m.
§ 53 Abs. 10 Satz 5 BRAO unzulässigerweise Fragen des Aufwendungsersat-
zes und der Vergütung miteinander vermengt. Darüber hinaus ist die Auffas-
sung der Antragsgegnerin unzutreffend, ein Abwickler dürfe aus den seiner
Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis unterliegenden Fremdgeldern - zu den
insbesondere die im Rahmen der Abwicklertätigkeit vereinnahmten Honorare
gehören - ausschließlich (vorschußweise) Entnahmen auf die vereinbarte oder
festgesetzte Vergütung tätigen, hingegen sei es ihm verwehrt, mit diesen Gel-
dern notwendige Auslagen zur Durchführung der Abwicklung zu bestreiten.
1.
Die Beteiligten streiten darüber, wie sich Miet- und Gehaltskosten, die
der Antragsteller aus den im Rahmen der Abwicklung der Kanzlei des verstor-
benen Rechtsanwalts J. zugeflossenen Einnahmen bestritten hat, auf die
Abwicklervergütung des Antragstellers auswirken, für die die Antragsgegnerin
nach § 55 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 53 Abs. 10 Satz 7 BRAO wie ein Bürge zu
haften hat.
Der Antragsteller macht geltend, daß insbesondere die weitere Mitarbeit
der Rechtsanwaltsgehilfin H. , die über 14 Jahre in der Kanzlei J. tätig
gewesen sei und nahezu alle Akten gekannt habe, für die ordnungsgemäße
Durchführung der Abwicklertätigkeit unerläßlich gewesen sei, und zwar, entge-
gen der Auffassung der Antragsgegnerin, über den März 2001 hinaus. Die An-
mietung zweier Büroräume sei bis einschließlich April 2001 ebenfalls zur Fort-
führung der Abwicklung notwendig gewesen; wegen des großen Aktenbestan-
des, der erst im April 2001 auf einen Bestand von etwa 600 Akten habe redu-
ziert werden können, habe er erst ab Mai 2001 die Abwicklertätigkeit in seiner
eigenen Kanzlei fortsetzen können.
Die Antragsgegnerin steht demgegenüber auf dem Standpunkt, daß der
Antragsteller nach § 55 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 53 Abs. 10 Satz 6 BRAO ledig-
lich dazu berechtigt gewesen sei, aus dem seiner Verwaltungs- und Verfü-
gungsbefugnis unterliegenden Fremdgeld Vorschüsse auf die vereinbarte oder
festgesetzte Vergütung zu entnehmen; hingegen habe er mit diesem Geld we-
der im Rahmen der Abwicklertätigkeit eingegangene Verbindlichkeiten beglei-
chen noch Vorschußzahlungen auf zu tätigende Aufwendungen vornehmen
dürfen. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn dem Antragsteller durch
entsprechende Vereinbarung gestattet worden sei, das ihm anvertraute Fremd-
geld zum Bestreiten von Aufwendungen zu verwenden. Da die Antragsgegnerin
dem Anliegen des Antragstellers, entstandene Personal- und Büromietkosten
über den März 2001 hinaus mit Mitteln der abzuwickelnden Kanzlei zu bestrei-
ten, eindeutig widersprochen habe, seien die gleichwohl erfolgten Entnahmen
des Antragstellers zur Deckung dieser Kosten rechtlich als Honorarentnahmen
zu werten. Demzufolge seien diese Entnahmen in voller Höhe auf den Vergü-
tungsanspruch des Antragstellers anzurechnen und zwar, entgegen der Auf-
fassung des Anwaltsgerichtshofs, ohne Rücksicht darauf, ob diese Kosten zur
ordnungsgemäßen Fortführung der Abwicklertätigkeit erforderlich waren oder
nicht.
2.
Die Antragsgegnerin hat sich in den angefochtenen Bescheiden nicht
darauf beschränkt, die dem Antragsteller für seine Abwicklertätigkeit zustehen-
de angemessene Vergütung festzusetzen. Sie hat darüber hinaus im Wege
eines feststellenden Verwaltungsakts verbindliche Aussagen darüber getroffen
bzw. treffen wollen, wie bestimmte Kosten im Rahmen der Gewinnermittlung zu
behandeln sind mit der Folge, daß Kosten, deren Abzugsfähigkeit vom Gewinn
die Antragsgegnerin nicht als berechtigt anerkannt hat, mit dem Vergütungsan-
spruch des Antragstellers zu verrechnen sind. Für eine derartige Verfahrens-
weise gibt indes die Bundesrechtsanwaltsordnung dem Vorstand einer Rechts-
anwaltskammer keine Rechtsgrundlage.
Wird für einen verstorbenen Rechtsanwalt nach § 55 Abs. 1 Satz 1
BRAO von der Landesjustizverwaltung oder der zuständigen Rechtsanwalts-
kammer (§ 224a BRAO) ein Abwickler bestellt, so entsteht zwischen dem Ab-
wickler und der ihn bestellenden Behörde ein öffentlich-rechtliches Rechtsver-
hältnis; zugleich entstehen zwischen dem Abwickler und den Erben oder son-
stigen Rechtsnachfolgern (Nachlaßverwalter) des verstorbenen Rechtsanwalts
privatrechtliche Beziehungen in Gestalt eines Geschäftsbesorgungsverhältnis-
ses, auf das gemäß § 55 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 53 Abs. 9 Satz 2 BRAO die
§§ 666, 667 und 670 BGB entsprechend anzuwenden sind (Feuerich/Weyland,
BRAO, 6. Aufl., § 55 Rn. 17 und 30; Simonsen/Leverenz, BRAK-Mitt. 1995,
224, 225). Dem Abwickler steht für seine Tätigkeit eine Vergütung zu. Diese ist,
wenn sich der Abwickler und die Rechtsnachfolger des verstorbenen Rechts-
anwalts über die Höhe der Vergütung nicht einigen können, auf Antrag des
Abwicklers oder der Rechtsnachfolger vom Vorstand der Rechtsanwaltskam-
mer festzusetzen; für die festgesetzte Vergütung haftet die Rechtsanwalts-
kammer wie ein Bürge (§ 55 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 53 Abs. 10 Satz 5 und 7
BRAO).
Die von der Rechtsanwaltskammer unter Berücksichtigung des Zeitauf-
wands, der beruflichen Erfahrung und Stellung des Abwicklers sowie der
Schwierigkeit und Dauer der Abwicklung vorzunehmende (vgl. Senatsbeschluß
vom 30. November 1992 - AnwZ (B) 37/92 - NJW-RR 1993, 1335, 1336) Fest-
setzung betrifft ausschließlich die Vergütung des Abwicklers. Der daneben be-
stehende Anspruch auf Aufwendungsersatz aus § 55 Abs. 3 Satz 1, § 53 Abs. 9
Satz 2 BRAO, § 670 BGB, der sich allein gegen die Rechtsnachfolger des ver-
storbenen Rechtsanwalts richtet und nicht Gegenstand der Bürgenhaftung ist,
bleibt dabei unberücksichtigt (Senatsbeschlüsse vom 30. November 1992
- AnwZ (B) 27/92 - NJW 1993, 1334, 1335 und vom 5. Oktober 1998
- AnwZ (B) 21/98 - NJW-RR 1999, 797).
Das Verbot, die Höhe des Aufwendungsersatzanspruchs festzusetzen,
betrifft entgegen der Auffassung des Anwaltsgerichtshofs nicht nur den Fall,
daß mit der Festsetzung das Ziel verfolgt wird, die Durchsetzung dieses An-
spruchs gegen den Rechtsnachfolger des verstorbenen Rechtsanwalts zu er-
leichtern. Auch dann, wenn - wie hier - mittelbar im Rahmen der Festsetzung
der Vergütung geklärt werden soll, ob Einnahmen aus der Abwicklertätigkeit,
die zum Bestreiten von Aufwendungen verwendet worden sind, auf den Ver-
gütungsanspruch anzurechnen sind, gilt nichts anderes. Dies ergibt sich ein-
deutig aus dem Senatsbeschluß vom 5. Oktober 1998, dem eine vergleichbare
Fallkonstellation zugrunde lag: In jenem Fall stritten der amtlich bestellte Ver-
treter und die für die Festsetzung der Vergütung zuständige Rechtsanwalts-
kammer darüber, ob bei der Festsetzung der Vergütung vom Konto des Ver-
tretenen abgezweigte Vorschüsse auf den Aufwendungsersatzanspruch des
Vertreters anspruchsmindernd zu berücksichtigen sind. Dies hat der Senat ver-
neint, ohne dabei der Frage weiter nachzugehen, ob der Vertreter zu derarti-
gen Entnahmen berechtigt war.
Daraus folgt, daß es der Rechtsanwaltskammer verwehrt ist, einseitig zu
Lasten des Abwicklers durch feststellenden Verwaltungsakt die Ersatz- bzw.
(im Rahmen der Gewinnermittlung) Berücksichtigungsfähigkeit von Aufwen-
dungen festzulegen. Die Frage, ob eine als Bürgin in Anspruch genommene
Rechtsanwaltskammer dem Abwickler entgegenhalten kann, dieser habe durch
unberechtigte Aufwendungen die vom Gesetz zum Bestreiten der Vergütungs-
ansprüche des Abwicklers ausdrücklich vorgesehenen Entnahmemöglichkeiten
vereitelt (vgl. hierzu Feuerich/Weyland aaO § 53 Rn. 39; Simonsen/Leverenz,
BRAK-Mitt. 1996, 17, 18), ist, wenn nötig, im "Bürgenprozeß" nach Maßgabe
der §§ 765 ff BGB vor den ordentlichen Gerichten zu klären.
3.
Abgesehen von der fehlenden "Festsetzungskompetenz" der Antrags-
gegnerin vermag der Senat auch nicht die Rechtsauffassung der Antragsge-
gnerin zu teilen, wonach der Abwickler aus den seiner Verwaltung unterliegen-
den Fremdgeldern ausschließlich (vorschußweise) Entnahmen auf die verein-
barte oder festgesetzte Vergütung tätigen dürfe, es ihm also keinesfalls erlaubt
sei, diese Gelder zur Begleichung von aus der Tätigkeit des Vertreters herrüh-
renden Verbindlichkeiten der Kanzlei des Vertretenen oder zum Bestreiten von
Aufwendungen zu verwenden, die im Rahmen der Abwicklertätigkeit anfallen.
Daraus, daß § 669 BGB von der in § 53 Abs. 9 Satz 2 BRAO enthalte-
nen Verweisung auf Vorschriften des Auftragsrechts ausgenommen ist, folgt
nur, daß der Vertretene nicht dazu verpflichtet ist, dem Vertreter zur Ausfüh-
rung seines Amts aus eigenen "freien" Mitteln Vorschußzahlungen zu leisten,
und der Vertreter nicht dazu berechtigt ist, bei Ausbleiben derartiger Vorschuß-
zahlungen die weitere Ausübung seines Vertreteramts zu verweigern (vgl. Pa-
landt/Sprau, BGB, 62. Aufl., § 669 Rn. 1). Der Ausschluß solcher (vorschuß-
weiser) "Zuzahlungsverpflichtungen" besagt jedoch nichts darüber, wie der
amtlich bestellte Vertreter oder der Abwickler einer Kanzlei mit dem seiner
Verwaltung unterliegenden Treugut (§ 53 Abs. 10 Satz 1; § 55 Abs. 3 Satz 1
BRAO) zu verfahren hat.
Die Regelung des § 53 Abs. 10 Satz 6 BRAO, die den Vertreter aus-
drücklich dazu berechtigt, Vorschüsse auf die vereinbarte oder festgesetzte
Vergütung zu entnehmen, ist schon deshalb notwendig oder zumindest sinn-
voll, weil es ohne eine derartige Bestimmung keineswegs selbstverständlich
wäre, daß ein Verwalter die ihm anvertrauten Fremdgelder zu dem "eigennützi-
gen" Zweck der Vorabbefriedigung eigener Vergütungsansprüche verwenden
darf. Soweit es aber um Aufwendungen geht, die zur sachgerechten und ord-
nungsgemäßen Ausübung der Verwaltertätigkeit notwendig sind, stellt sich die
Rechtslage anders dar. Hier entspricht es, ohne daß es einer besonderen ge-
setzlichen Regelung bedarf, schon allgemeinen Rechtsgrundsätzen, daß der-
jenige, der ihm treuhänderisch anvertraute fremde Vermögensinteressen wahr-
zunehmen hat, das seiner Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis unterliegende
Treugut auch dazu einsetzen darf, der Wahrung und Förderung der fremden
Vermögensinteressen dienliche Ausgaben und Kosten zu bestreiten.
Im Ergebnis bedeutet dies, daß der Abwickler aus den ihm anvertrauten
Fremdgeldern - auch vorschußweise (vgl. Senatsbeschluß vom 5. Oktober
1998 aaO) - Entnahmen zum Bestreiten notwendiger Aufwendungen tätigen
darf (ebenso Feuerich/Weyland aaO § 53 BRAO Rn. 36). Würde man dies an-
ders sehen, so würden unter Umständen dem Abwickler unzumutbare finanzi-
elle Opfer abverlangt. Diesem kann in Fällen wie dem vorliegenden, in denen
angesichts der schlechten finanziellen Verhältnisse der abzuwickelnden Kanz-
lei eine Befriedigung der Aufwendungsersatzansprüche von den Rechtsnach-
folgern des verstorbenen Rechtsanwalts nicht zu erwarten ist, nicht angeson-
nen werden, die notwendigen Aufwendungen vollständig aus eigenen Mitteln
zu bestreiten. Der Abwickler darf nicht in die Gefahr gebracht werden, im wirt-
schaftlichen Ergebnis seine umfangreiche Abwicklertätigkeit mit erheblichen
Vergütungseinbußen oder gar mit Verlust zu beenden, obwohl - wie hier - die
Einnahmen aus der Abwicklertätigkeit ausreichen, die Kosten dieser Tätigkeit
zu decken. Allenfalls stellt sich die Frage, ob dann, wenn erkennbar ist oder
wird, daß auch das Treugut zur Bestreitung dieser Kosten nicht ausreicht, ei-
nem Rechtsanwalt ohne entsprechende finanzielle Absicherung durch die
Rechtsanwaltskammer die Übernahme oder Fortführung des Abwickleramts
abverlangt werden kann.
Soweit die Antragsgegnerin geltend macht, nach der Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofs sei eine derartige Verfahrensweise nur rechtens, wenn
entsprechende Vereinbarungen getroffen werden, verkennt sie die Rechtspre-
chung des Senats. Danach sind - konstitutive - Vereinbarungen über Ausla-
genersatz nur erforderlich, wenn und soweit der Abwickler oder der amtlich be-
stellte Vertreter die Erstattung seiner Auslagen unmittelbar von der Rechtsan-
waltskammer selbst erlangen will. Soweit es jedoch nicht um die Inanspruch-
nahme der Kammer, sondern allein darum geht, ob für diese Aufwendungen
der Vertretene aufzukommen oder es hinzunehmen hat, daß der Vertreter die-
se Aufwendungen aus den seiner Verwaltung unterliegenden Mitteln des Ver-
tretenen bestreitet, kommt es allein auf die Erforderlichkeit der getätigten Auf-
wendungen an (Senatsbeschluß vom 30. November 1992 - AnwZ (B) 27/92 -
aaO).
III.
Da nach dem Vorgesagten der Vorstand einer Rechtsanwaltskammer
nicht befugt ist, bei der Festsetzung der Vergütung des Abwicklers verbindliche
Festlegungen über die Erstattungs- oder Berücksichtigungsfähigkeit von Auf-
wendungen zu machen, hätten weder die Antragsgegnerin in den angefochte-
nen Verfügungen noch der Anwaltsgerichtshof bei seiner Beschlußfassung ir-
gendwelche Aussagen über die Behandlung einzelner Kostenpositionen bei
der Ermittlung der dem Antragsteller zustehenden Vergütung machen dürfen.
Dies berechtigt den Senat indes nicht dazu, den Beschluß des Anwaltsge-
richtshofs zu korrigieren.
Aufgrund der Tenorierung des Anwaltsgerichtshofs steht zwischen den
Beteiligten bindend fest, daß die Kosten für Gehälter und Miete den Vergü-
tungsanspruch des Antragstellers unmittelbar mindern, wenn sie nicht notwen-
dig waren. Diese die Antragsgegnerin begünstigende "Grundaussage" muß
Bestand haben, weil vorliegend nur die Antragsgegnerin, nicht auch der An-
tragsteller sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des Anwaltsgerichtshofs
eingelegt haben. Sollte die Frage der Notwendigkeit dieser Kosten streitig blei-
ben, müßte sie im Rahmen eines - im Zivilprozeßwege zu entscheidenden -
"Vergütungsstreits" zwischen dem Antragsteller als Anspruchsinhaber und der
als Bürgin haftenden Antragsgegnerin geklärt werden.
Sollte es zu einem solchen "Vergütungsstreit" kommen, steht weiter bin-
dend fest, daß die für die Position "Fremdarbeiten" eingesetzten Fremdmittel
den Vergütungsanspruch des Antragstellers mindern, da der Antragsteller die
angefochtenen Verfügungen insoweit hingenommen hat und diese Bescheide
trotz der Überschreitung der Regelungskompetenz der Antragsgegnerin nicht
als nichtig angesehen werden können.
Hirsch
Basdorf
Ganter
Schlick
Salditt
Kieserling
Kappelhoff