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BGH Beschluss vom 29.10.2003 – 2 StR 379/03

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 379/03

BESCHLUSS

vom

29. Oktober 2003

in der Strafsache

gegen

wegen Nötigung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts am 29. Oktober 2003 gemäß § 346 Abs. 2 StPO beschlossen:

Auf den Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisi-

onsgerichts wird der Beschluß des Landgerichts Frankfurt am

Main vom 5. August 2003, durch den die Revision des Angeklag-

ten als unzulässig verworfen wurde, aufgehoben.

Gründe:

Der Angeklagte hat die Revisionsbegründungsfrist nicht versäumt.

Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift vom

13. Oktober 2003 zutreffend ausgeführt:

"Mit dem angegriffenen Beschluss vom 5. August 2003 ... hat die Straf-

kammer die Revision des Angeklagten gemäß § 346 Abs. 1 StPO als

unzulässig verworfen, weil die am 30. Mai 2003 eingegangene Revisi-

onsbegründung nicht innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 StPO ausge-

führt sei. Dem lag zu Grunde, dass der Verteidiger des Angeklagten auf

dem Empfangsbekenntnis angegeben hatte, eine Ausfertigung des Ur-

teils am 28. April 2003 erhalten zu haben ... Nach Zustellung dieses Be-

schlusses am 11. August 2003 ... hat der Angeklagte fristgerecht Antrag

nach § 346 Abs. 2 StPO gestellt ...

Dieser Antrag ist auch begründet, denn der Angeklagte hat die Revisi-

onsbegründungsfrist nicht versäumt. Eine wirksame Zustellung des Ur-

teils liegt vor, weil die Angabe eines unrichtigen Datums auf dem Emp-

fangsbekenntnis nicht gegen die gesetzliche Formvorschrift verstößt und

damit die Wirksamkeit der Zustellung unberührt lässt (vgl. Senatsbe-

schluss vom 12. September 1990 - 2 StR 359/90). Die Frist zur Begrün-

dung der Revision begann hier mit dem Zeitpunkt, in welchem der An-

walt das Urteil tatsächlich erhalten hat (Senat, a.a.O.; BVerfG NJW

2001, 1563, 1564). Vorliegend konnte der Rechtsanwalt, der das Emp-

fangsbekenntnis unterzeichnet hat, die Datumsangabe durch nachträgli-

che Erklärung berichtigen. Das berichtigte Datum ist jedenfalls dann für

den Fristbeginn maßgebend, wenn seine Richtigkeit bewiesen ist (Senat

a.a.O.). Dies erscheint hier der Fall, weil der Verteidiger nicht nur in sei-

ner Antragsbegründung versichert, das Urteil erst am 29. April 2003 er-

halten zu haben, sondern dies zusätzlich durch den Eingangsstempel

der Anwaltskanzlei auf Empfangsbekenntnis und Urteil sowie durch den

vorgelegten Auszug aus dem Fristenkalender belegt. Zudem erscheint

die handschriftliche Datumsangabe nicht eindeutig. Da es sich bei dem

29. Mai 2003 um einen Feiertag handelte, lag der Eingang der Revisi-

onsbegründung am 30. Mai 2003 somit noch innerhalb der Monatsfrist

des § 345 StPO)."

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