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BGH Beschluss vom 29.10.2003 – 2 StR 379/03
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 379/03
BESCHLUSS
vom
29. Oktober 2003
in der Strafsache
gegen
wegen Nötigung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts am 29. Oktober 2003 gemäß § 346 Abs. 2 StPO beschlossen:
Auf den Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisi-
onsgerichts wird der Beschluß des Landgerichts Frankfurt am
Main vom 5. August 2003, durch den die Revision des Angeklag-
ten als unzulässig verworfen wurde, aufgehoben.
Gründe:
Der Angeklagte hat die Revisionsbegründungsfrist nicht versäumt.
Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift vom
13. Oktober 2003 zutreffend ausgeführt:
"Mit dem angegriffenen Beschluss vom 5. August 2003 ... hat die Straf-
kammer die Revision des Angeklagten gemäß § 346 Abs. 1 StPO als
unzulässig verworfen, weil die am 30. Mai 2003 eingegangene Revisi-
onsbegründung nicht innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 StPO ausge-
führt sei. Dem lag zu Grunde, dass der Verteidiger des Angeklagten auf
dem Empfangsbekenntnis angegeben hatte, eine Ausfertigung des Ur-
teils am 28. April 2003 erhalten zu haben ... Nach Zustellung dieses Be-
schlusses am 11. August 2003 ... hat der Angeklagte fristgerecht Antrag
nach § 346 Abs. 2 StPO gestellt ...
Dieser Antrag ist auch begründet, denn der Angeklagte hat die Revisi-
onsbegründungsfrist nicht versäumt. Eine wirksame Zustellung des Ur-
teils liegt vor, weil die Angabe eines unrichtigen Datums auf dem Emp-
fangsbekenntnis nicht gegen die gesetzliche Formvorschrift verstößt und
damit die Wirksamkeit der Zustellung unberührt lässt (vgl. Senatsbe-
schluss vom 12. September 1990 - 2 StR 359/90). Die Frist zur Begrün-
dung der Revision begann hier mit dem Zeitpunkt, in welchem der An-
walt das Urteil tatsächlich erhalten hat (Senat, a.a.O.; BVerfG NJW
2001, 1563, 1564). Vorliegend konnte der Rechtsanwalt, der das Emp-
fangsbekenntnis unterzeichnet hat, die Datumsangabe durch nachträgli-
che Erklärung berichtigen. Das berichtigte Datum ist jedenfalls dann für
den Fristbeginn maßgebend, wenn seine Richtigkeit bewiesen ist (Senat
a.a.O.). Dies erscheint hier der Fall, weil der Verteidiger nicht nur in sei-
ner Antragsbegründung versichert, das Urteil erst am 29. April 2003 er-
halten zu haben, sondern dies zusätzlich durch den Eingangsstempel
der Anwaltskanzlei auf Empfangsbekenntnis und Urteil sowie durch den
vorgelegten Auszug aus dem Fristenkalender belegt. Zudem erscheint
die handschriftliche Datumsangabe nicht eindeutig. Da es sich bei dem
29. Mai 2003 um einen Feiertag handelte, lag der Eingang der Revisi-
onsbegründung am 30. Mai 2003 somit noch innerhalb der Monatsfrist
des § 345 StPO)."
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