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BGH Beschluss vom 30.10.2003 – BLw 14/03

Senat fuer Landwirtschaftssachen

BUNDESGERICHTSHOF

BLw 14/03

BESCHLUSS

vom

30. Oktober 2003

in der Landwirtschaftssache

betreffend Abfindungsansprüche nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz

Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 30. Oktober

2003 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die

Richter Prof. Dr. Krüger und Dr. Lemke - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne

Zuziehung ehrenamtlicher Richter -

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwer-

de in dem Beschluß des Senats für Landwirtschaftssachen des

Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 20. März 2003 wird

auf Kosten der Antragsgegnerin, die dem Antragsteller auch die

außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu

erstatten hat, als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert für das Verfahren der Nichtzulassungsbe-

schwerde beträgt 1.200

Gründe:

I.

Der Antragsteller war Mitglied der LPG (P) R. , aus der die An-

tragsgegnerin durch formwechselnde Umwandlung hervorgegangen ist. Er

verlangt im Wege des Stufenantrags Auskunft zur Berechnung seiner Ansprü-

che nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz.

Das Landwirtschaftsgericht hat dem Antrag stattgegeben. Die sofortige

Beschwerde der Antragsgegnerin ist im wesentlichen ohne Erfolg geblieben.

(cid:0)

Mit der Beschwerde erstrebt die Antragsgegnerin die Zulassung der Rechtsbe-

schwerde gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft, weil

das Gesetz ein solches Verfahren nicht vorsieht. Für die von der Antragsgeg-

nerin beanspruchte analoge Anwendung des § 544 Abs. 1 ZPO ist kein Raum,

da das Landwirtschaftsverfahrensgesetz in § 24 eigene, von § 544 Abs. 1 ZPO

abweichende Voraussetzungen für die Statthaftigkeit einer Rechtsbeschwerde

aufstellt. Zu diesen Voraussetzungen trägt die Antragsgegnerin nichts vor, so

daß eine Auslegung des Rechtsmittels in eine solche Rechtsbeschwerde nicht

in Betracht kommt.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG. Obwohl das

Rechtsmittel ohne Rücksicht auf die gesetzlichen Voraussetzungen eingelegt

worden ist, sieht das Gesetz keine Möglichkeit vor, dem Verfahrensbevoll-

mächtigten der Antragsgegnerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzu-

erlegen. Etwaige Ersatzansprüche der Antragsgegnerin gegen ihren Verfah-

rensbevollmächtigten werden hiervon nicht berührt.

Wenzel Krüger Lemke