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BGH Beschluss vom 30.10.2003 – BLw 15/03
Senat fuer Landwirtschaftssachen
BUNDESGERICHTSHOF
BLw 15/03
BESCHLUSS
vom
30. Oktober 2003
in der Landwirtschaftssache
betreffend Abfindungsansprüche nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 30. Oktober
2003 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die
Richter Prof. Dr. Krüger und Dr. Lemke - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne
Zuziehung ehrenamtlicher Richter -
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwer-
de in dem Beschluß des Senats für Landwirtschaftssachen des
Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 20. März 2003 wird
auf Kosten der Antragsgegnerin, die dem Antragsteller auch die
außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu
erstatten hat, als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert für das Verfahren der Nichtzulassungsbe-
schwerde beträgt 1.200
Gründe:
I.
Der Antragsteller war Mitglied der LPG (P) R. , aus der die An-
tragsgegnerin durch formwechselnde Umwandlung hervorgegangen ist. Er
verlangt im Wege des Stufenantrags Auskunft zur Berechnung seiner Ansprü-
che nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz.
Das Landwirtschaftsgericht hat dem Antrag stattgegeben. Die sofortige
Beschwerde der Antragsgegnerin ist im wesentlichen ohne Erfolg geblieben.
(cid:0)
Mit der Beschwerde erstrebt die Antragsgegnerin die Zulassung der Rechtsbe-
schwerde gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft, weil
das Gesetz ein solches Verfahren nicht vorsieht. Für die von der Antragsgeg-
nerin beanspruchte analoge Anwendung des § 544 Abs. 1 ZPO ist kein Raum,
da das Landwirtschaftsverfahrensgesetz in § 24 eigene, von § 544 Abs. 1 ZPO
abweichende Voraussetzungen für die Statthaftigkeit einer Rechtsbeschwerde
aufstellt. Zu diesen Voraussetzungen trägt die Antragsgegnerin nichts vor, so
daß eine Auslegung des Rechtsmittels in eine solche Rechtsbeschwerde nicht
in Betracht kommt.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG. Obwohl das
Rechtsmittel ohne Rücksicht auf die gesetzlichen Voraussetzungen eingelegt
worden ist, sieht das Gesetz keine Möglichkeit vor, dem Verfahrensbevoll-
mächtigten der Antragsgegnerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzu-
erlegen. Etwaige Ersatzansprüche der Antragsgegnerin gegen ihren Verfah-
rensbevollmächtigten werden hiervon nicht berührt.
Wenzel Krüger Lemke