BGH Beschluss vom 30.10.2003 – BLw 16/03
Senat fuer Landwirtschaftssachen
BUNDESGERICHTSHOF
BLw 16/03
BESCHLUSS
vom
30. Oktober 2003
in der Landwirtschaftssache
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 30. Oktober
2003 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die
Richter Prof. Dr. Krüger und Dr. Lemke - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne
Zuziehung ehrenamtlicher Richter -
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 20. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 14. März 2003
wird auf Kosten der Beteiligten zu 1 und 2, die der Beteiligten zu 3
etwaige außergerichtliche Kosten des Rechtsbeschwerdeverfah-
rens zu erstatten haben, als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren be-
trägt 1.525.000
Gründe
I.
Mit notariellem Vertrag vom 15. Juni 2002 verkauften die Antragsteller
mehrere landwirtschaftliche Grundstücke an die Beteiligte zu 3. Mit Schreiben
vom 26. August 2002 fochten sie den Vertrag wegen Irrtums und wegen argli-
stiger Täuschung an und machten geltend, er sei im übrigen sittenwidrig.
Hierüber unterrichteten die Antragsteller die zuständige Genehmigungsbehör-
de, die den Vertrag gleichwohl nach § 2 GrdstVG genehmigte. Die Antragstel-
ler halten die Genehmigung für rechtswidrig, da sie sich auf einen unwirksa-
(cid:0)
men Vertrag beziehe. Ihren Antrag auf Aufhebung hat das Landwirtschaftsge-
richt als unzulässig zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde ist ohne Erfolg
geblieben. Mit der - nicht zugelassenen - Rechtsbeschwerde verfolgen sie ih-
ren Antrag weiter.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie
nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2
LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 2
Nr. 1 LwVG zulässig. Daran fehlt es jedoch.
1. Ohne Erfolg bleibt das Vorbringen der Rechtsbeschwerde, das Be-
schwerdegericht habe den von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
abweichenden Rechtssatz aufgestellt, eine offensichtliche Unwirksamkeit des
Vertrages könne vom Landwirtschaftsgericht bei der Erteilung einer Genehmi-
gung durch die Behörde nicht berücksichtigt werden. Das Gegenteil ergibt sich
mit nicht zu verkennender Deutlichkeit aus der angefochtenen Entscheidung.
Sie verweist - im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
(Beschl. v. 3. Juni 1976, V BLw 16/75, AgrarR 1977, 65) - darauf, daß es von
diesem Grundsatz Ausnahmen bei offensichtlicher Unwirksamkeit des zu ge-
nehmigenden Vertrages gebe, daß ein solcher Fall hier aber nicht gegeben sei.
Soweit in der Entscheidung, unter Berufung auf Lange (GrdstVG, 2. Aufl., § 22
Anm. 12), die Auffassung vertreten wird, ohnehin komme die Berücksichtigung
einer offensichtlichen Unwirksamkeit des Vertrages durch das Landwirtschafts-
gericht nur in Betracht, wenn dieses Gericht aufgrund eines zulässigen Antrags
zu einer Sachentscheidung überhaupt berufen sei, kann dahinstehen, ob inso-
weit eine Divergenz zu den von der Rechtsbeschwerde angeführten Entschei-
dungen besteht. Denn es handelt sich dabei nur um ein zusätzliches Begrün-
dungselement, auf dem der Beschluß nicht beruht. Allein die Verneinung eines
Ausnahmefalls vom Grundsatz der Unüberprüfbarkeit trägt die Entscheidung.
2. Soweit die Rechtsbeschwerde meint, das Beschwerdegericht habe, in
Abweichung zur Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte, den Rechtssatz
aufgestellt, der Annahme einer offensichtlichen Nichtigkeit des Rechtsge-
schäfts stehe bereits der Umstand entgegen, daß die andere Vertragspartei am
Vertrag festhalten wolle, entspricht das nicht den Ausführungen des Beschwer-
degerichts. Es hat vielmehr - neben anderen Umständen - in auf den Fall be-
zogener Würdigung hervorgehoben, daß von einer offensichtlichen Nichtigkeit
des Vertrages bei widerstreitendem Parteivorbringen und unterschiedlichen
Rechtsansichten keine Rede sein könne. Darin liegt weder ein abstrakter
Rechtssatz noch eine auch nur inhaltliche Abweichung von den von der
Rechtsbeschwerde angeführten Entscheidungen.
3. Soweit die Rechtsbeschwerde rügt, das Beschwerdegericht habe un-
ter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG Vortrag des Antragstellers unberück-
sichtigt gelassen, kann dahinstehen, ob ein solcher Verstoß überhaupt geeig-
net wäre, die Zulässigkeit des Rechtsmittels zu begründen (bislang nach stän-
diger Rechtsprechung des Senats zu verneinen, vgl. Beschl. v. 27. Februar
1997, BLw 2/97, AgrarR 1997, 319 m.w.N.). Jedenfalls ist ein etwaiger Verstoß
gegen Art. 103 Abs. 1 GG hier schon deswegen ohne Belang, weil er sich auf
Sachfragen bezieht, die für die Entscheidung des Beschwerdegerichts nicht
von Einfluß sein konnten. Auch wenn die Genehmigungsbehörde - wie die
Rechtsbeschwerde geltend macht - aufgrund unzureichender Unterlagen über
die Genehmigung des Vertrages entschieden haben sollte, konnte dies an der
Entscheidung des Beschwerdegerichts, daß die Genehmigung unanfechtbar
ist, nichts ändern.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG.
Wenzel Krüger Lemke