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BGH Beschluss vom 30.10.2003 – BLw 16/03

Senat fuer Landwirtschaftssachen

BUNDESGERICHTSHOF

BLw 16/03

BESCHLUSS

vom

30. Oktober 2003

in der Landwirtschaftssache

Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 30. Oktober

2003 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die

Richter Prof. Dr. Krüger und Dr. Lemke - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne

Zuziehung ehrenamtlicher Richter -

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 20. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 14. März 2003

wird auf Kosten der Beteiligten zu 1 und 2, die der Beteiligten zu 3

etwaige außergerichtliche Kosten des Rechtsbeschwerdeverfah-

rens zu erstatten haben, als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren be-

trägt 1.525.000

Gründe

I.

Mit notariellem Vertrag vom 15. Juni 2002 verkauften die Antragsteller

mehrere landwirtschaftliche Grundstücke an die Beteiligte zu 3. Mit Schreiben

vom 26. August 2002 fochten sie den Vertrag wegen Irrtums und wegen argli-

stiger Täuschung an und machten geltend, er sei im übrigen sittenwidrig.

Hierüber unterrichteten die Antragsteller die zuständige Genehmigungsbehör-

de, die den Vertrag gleichwohl nach § 2 GrdstVG genehmigte. Die Antragstel-

ler halten die Genehmigung für rechtswidrig, da sie sich auf einen unwirksa-

(cid:0)

men Vertrag beziehe. Ihren Antrag auf Aufhebung hat das Landwirtschaftsge-

richt als unzulässig zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde ist ohne Erfolg

geblieben. Mit der - nicht zugelassenen - Rechtsbeschwerde verfolgen sie ih-

ren Antrag weiter.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie

nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2

LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 2

Nr. 1 LwVG zulässig. Daran fehlt es jedoch.

1. Ohne Erfolg bleibt das Vorbringen der Rechtsbeschwerde, das Be-

schwerdegericht habe den von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs

abweichenden Rechtssatz aufgestellt, eine offensichtliche Unwirksamkeit des

Vertrages könne vom Landwirtschaftsgericht bei der Erteilung einer Genehmi-

gung durch die Behörde nicht berücksichtigt werden. Das Gegenteil ergibt sich

mit nicht zu verkennender Deutlichkeit aus der angefochtenen Entscheidung.

Sie verweist - im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs

(Beschl. v. 3. Juni 1976, V BLw 16/75, AgrarR 1977, 65) - darauf, daß es von

diesem Grundsatz Ausnahmen bei offensichtlicher Unwirksamkeit des zu ge-

nehmigenden Vertrages gebe, daß ein solcher Fall hier aber nicht gegeben sei.

Soweit in der Entscheidung, unter Berufung auf Lange (GrdstVG, 2. Aufl., § 22

Anm. 12), die Auffassung vertreten wird, ohnehin komme die Berücksichtigung

einer offensichtlichen Unwirksamkeit des Vertrages durch das Landwirtschafts-

gericht nur in Betracht, wenn dieses Gericht aufgrund eines zulässigen Antrags

zu einer Sachentscheidung überhaupt berufen sei, kann dahinstehen, ob inso-

weit eine Divergenz zu den von der Rechtsbeschwerde angeführten Entschei-

dungen besteht. Denn es handelt sich dabei nur um ein zusätzliches Begrün-

dungselement, auf dem der Beschluß nicht beruht. Allein die Verneinung eines

Ausnahmefalls vom Grundsatz der Unüberprüfbarkeit trägt die Entscheidung.

2. Soweit die Rechtsbeschwerde meint, das Beschwerdegericht habe, in

Abweichung zur Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte, den Rechtssatz

aufgestellt, der Annahme einer offensichtlichen Nichtigkeit des Rechtsge-

schäfts stehe bereits der Umstand entgegen, daß die andere Vertragspartei am

Vertrag festhalten wolle, entspricht das nicht den Ausführungen des Beschwer-

degerichts. Es hat vielmehr - neben anderen Umständen - in auf den Fall be-

zogener Würdigung hervorgehoben, daß von einer offensichtlichen Nichtigkeit

des Vertrages bei widerstreitendem Parteivorbringen und unterschiedlichen

Rechtsansichten keine Rede sein könne. Darin liegt weder ein abstrakter

Rechtssatz noch eine auch nur inhaltliche Abweichung von den von der

Rechtsbeschwerde angeführten Entscheidungen.

3. Soweit die Rechtsbeschwerde rügt, das Beschwerdegericht habe un-

ter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG Vortrag des Antragstellers unberück-

sichtigt gelassen, kann dahinstehen, ob ein solcher Verstoß überhaupt geeig-

net wäre, die Zulässigkeit des Rechtsmittels zu begründen (bislang nach stän-

diger Rechtsprechung des Senats zu verneinen, vgl. Beschl. v. 27. Februar

1997, BLw 2/97, AgrarR 1997, 319 m.w.N.). Jedenfalls ist ein etwaiger Verstoß

gegen Art. 103 Abs. 1 GG hier schon deswegen ohne Belang, weil er sich auf

Sachfragen bezieht, die für die Entscheidung des Beschwerdegerichts nicht

von Einfluß sein konnten. Auch wenn die Genehmigungsbehörde - wie die

Rechtsbeschwerde geltend macht - aufgrund unzureichender Unterlagen über

die Genehmigung des Vertrages entschieden haben sollte, konnte dies an der

Entscheidung des Beschwerdegerichts, daß die Genehmigung unanfechtbar

ist, nichts ändern.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG.

Wenzel Krüger Lemke