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BGH Beschluss vom 30.10.2003 – BLw 19/03
Senat fuer Landwirtschaftssachen
BUNDESGERICHTSHOF
BLw 19/03
BESCHLUSS
vom
30. Oktober 2003
in der Landwirtschaftssache
betreffend Abfindungsansprüche nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 30. Oktober
2003 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die
Richter Prof. Dr. Krüger und Dr. Lemke - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne
Zuziehung ehrenamtlicher Richter -
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Senats für
Landwirtschaftssachen des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena
vom 15. Mai 2003 wird auf Kosten des Antragstellers, der der An-
tragsgegnerin auch die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbe-
schwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren be-
trägt 20.500
Gründe:
I.
Der Antragsteller macht aus abgetretenem Recht seiner verstorbenen
Mutter einen Barabfindungsanspruch nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 LwAnpG gegen
die Antragsgegnerin geltend. Das Landwirtschaftsgericht hat seinen Antrag auf
angemessene Barabfindung, mindestens aber auf Zahlung von 37.234 DM zu-
züglich einer angemessenen Vergütung für die von seiner Mutter und seinem
Stiefvater geleisteten Arbeitsjahre abgewiesen. Seine sofortige Beschwerde ist
(cid:0)
ohne Erfolg geblieben. Mit der - nicht zugelassenen - Rechtsbeschwerde ver-
folgt er seinen Antrag weiter.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie
nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2
LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 2
Nr. 1 LwVG zulässig. Diese Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor (dazu
näher BGHZ 89, 149 ff.).
Soweit die Rechtsbeschwerde einen Abweichungsfall im Sinne des § 24
Abs. 2 Nr. 1 LwVG daraus herleiten will, daß das Beschwerdegericht unter
Verletzung der von dem Bundesgerichtshof hierzu aufgestellten Grundsätze in
einem Schweigen auf ein modifiziertes Angebot eine Annahme gesehen hat, so
verkennt sie, daß diese Ausführungen nicht entscheidungserheblich sind. Das
Beschwerdegericht geht nämlich - zusätzlich - von einer Annahme nach § 151
BGB aus.
Zwar meint die Rechtsbeschwerde, auch insoweit weiche das Be-
schwerdegericht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ab. Das ist
indes nicht der Fall. Ohnehin läge ein Abweichungsfall nur vor, wenn das Be-
schwerdegericht einen Rechtssatz aufgestellt hätte, der einem von dem Bun-
desgerichtshof vertretenen Rechtssatz widerspräche (BGHZ 89, 149 ff.). Sol-
ches zeigt die Rechtsbeschwerde nicht auf. Eine lediglich inhaltliche Abwei-
chung, eine falsche Anwendung der höchstrichterlichen Rechtsprechung, die
die Rechtsbeschwerde allein geltend macht, führt - für sich genommen - nicht
zur Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde (ständige Senatsrechtsprechung, vgl.
schon Beschl. v. 1. Juni 1977, V BLw 1/77, AgrarR 1977, 327, 328). Im übrigen
liegt ein solcher Rechtsfehler aber auch nicht vor. Das Beschwerdegericht hat
die Voraussetzungen des § 151 BGB nicht verkannt, die entgegen der Auffas-
sung der Rechtsbeschwerde und in Übereinstimmung mit dem von ihr zitierten
Urteil des Bundesgerichtshofs (vom 14. April 1999, VIII ZR 370/97, NJW 1999,
2179) auch und gerade gegeben sein können, wenn die Annahmeerklärung
konkludent, z.B. durch Bewirkung der Leistung, erfolgt. Auf den Zugang dieser
konkludenten Erklärung wird dann gem. § 151 BGB verzichtet.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG.
Wenzel Krüger Lem-
ke