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BGH Beschluss vom 30.10.2003 – BLw 19/03

Senat fuer Landwirtschaftssachen

BUNDESGERICHTSHOF

BLw 19/03

BESCHLUSS

vom

30. Oktober 2003

in der Landwirtschaftssache

betreffend Abfindungsansprüche nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz

Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 30. Oktober

2003 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die

Richter Prof. Dr. Krüger und Dr. Lemke - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne

Zuziehung ehrenamtlicher Richter -

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Senats für

Landwirtschaftssachen des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena

vom 15. Mai 2003 wird auf Kosten des Antragstellers, der der An-

tragsgegnerin auch die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbe-

schwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren be-

trägt 20.500

Gründe:

I.

Der Antragsteller macht aus abgetretenem Recht seiner verstorbenen

Mutter einen Barabfindungsanspruch nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 LwAnpG gegen

die Antragsgegnerin geltend. Das Landwirtschaftsgericht hat seinen Antrag auf

angemessene Barabfindung, mindestens aber auf Zahlung von 37.234 DM zu-

züglich einer angemessenen Vergütung für die von seiner Mutter und seinem

Stiefvater geleisteten Arbeitsjahre abgewiesen. Seine sofortige Beschwerde ist

(cid:0)

ohne Erfolg geblieben. Mit der - nicht zugelassenen - Rechtsbeschwerde ver-

folgt er seinen Antrag weiter.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie

nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2

LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 2

Nr. 1 LwVG zulässig. Diese Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor (dazu

näher BGHZ 89, 149 ff.).

Soweit die Rechtsbeschwerde einen Abweichungsfall im Sinne des § 24

Abs. 2 Nr. 1 LwVG daraus herleiten will, daß das Beschwerdegericht unter

Verletzung der von dem Bundesgerichtshof hierzu aufgestellten Grundsätze in

einem Schweigen auf ein modifiziertes Angebot eine Annahme gesehen hat, so

verkennt sie, daß diese Ausführungen nicht entscheidungserheblich sind. Das

Beschwerdegericht geht nämlich - zusätzlich - von einer Annahme nach § 151

BGB aus.

Zwar meint die Rechtsbeschwerde, auch insoweit weiche das Be-

schwerdegericht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ab. Das ist

indes nicht der Fall. Ohnehin läge ein Abweichungsfall nur vor, wenn das Be-

schwerdegericht einen Rechtssatz aufgestellt hätte, der einem von dem Bun-

desgerichtshof vertretenen Rechtssatz widerspräche (BGHZ 89, 149 ff.). Sol-

ches zeigt die Rechtsbeschwerde nicht auf. Eine lediglich inhaltliche Abwei-

chung, eine falsche Anwendung der höchstrichterlichen Rechtsprechung, die

die Rechtsbeschwerde allein geltend macht, führt - für sich genommen - nicht

zur Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde (ständige Senatsrechtsprechung, vgl.

schon Beschl. v. 1. Juni 1977, V BLw 1/77, AgrarR 1977, 327, 328). Im übrigen

liegt ein solcher Rechtsfehler aber auch nicht vor. Das Beschwerdegericht hat

die Voraussetzungen des § 151 BGB nicht verkannt, die entgegen der Auffas-

sung der Rechtsbeschwerde und in Übereinstimmung mit dem von ihr zitierten

Urteil des Bundesgerichtshofs (vom 14. April 1999, VIII ZR 370/97, NJW 1999,

2179) auch und gerade gegeben sein können, wenn die Annahmeerklärung

konkludent, z.B. durch Bewirkung der Leistung, erfolgt. Auf den Zugang dieser

konkludenten Erklärung wird dann gem. § 151 BGB verzichtet.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG.

Wenzel Krüger Lem-

ke