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BGH Beschluss vom 30.10.2003 – BLw 20/03
Senat fuer Landwirtschaftssachen
BUNDESGERICHTSHOF
BLw 20/03
BESCHLUSS
vom
30. Oktober 2003
in der Landwirtschaftssache
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 30. Oktober
2003 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die
Richter Prof. Dr. Krüger und Dr. Lemke - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne
Zuziehung ehrenamtlicher Richter -
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Senats für
Landwirtschaftssachen des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena
vom 15. Mai 2003 wird auf Kosten der Antragsgegnerin, die dem
Antragsteller auch die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbe-
schwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren be-
trägt 7.000
Gründe:
I.
Der Antragsteller war seit 1977 Mitglied der LPG (T) S. , die 1991
noch 203 Mitglieder hatte. Am 25. November 1991 beschloß die Vollversamm-
lung die Umwandlung in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Der An-
tragsteller meint, es sei keine identitätswahrende Umwandlung erfolgt. Er hat
die Feststellung beantragt, daß die Antragsgegnerin nicht die in anderer
Rechtsform weiter bestehende LPG S. ist und somit die LPG neben der
Antragsgegnerin fortbesteht. Das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - hat
(cid:0)
den Antrag zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist
erfolgreich gewesen. Das Oberlandesgericht - Senat für Landwirtschaftssachen
- hat festgestellt, daß die Antragsgegnerin nicht aus einer formwechselnden
Umwandlung der LPG S. hervorgegangen ist.
Mit der - nicht zugelassenen - Rechtsbeschwerde will die Antragsgegne-
rin die Wiederherstellung der Entscheidung des Amtsgerichts erreichen.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie
nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2
LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 2
Nr. 1 LwVG zulässig. Diese Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor (dazu
näher BGHZ 89, 149 ff.).
Die Antragsgegnerin zeigt keinen von dem Beschwerdegericht aufge-
stellten Rechtssatz auf, der von einem in einer Entscheidung des Bundesge-
richtshofes oder eines anderen Oberlandesgerichts enthaltenen Rechtssatz
abweicht. Sie hält lediglich die angefochtene Entscheidung für rechtsfehlerhaft.
Darauf kann eine Rechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG jedoch nicht
gestützt werden; ob dem Beschwerdegericht ein Rechtsfehler unterlaufen ist,
ist für die Frage der Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde ohne Belang; denn ein
solcher Fehler macht - für sich genommen - sie nicht statthaft (ständige Se-
natsrechtsprechung, siehe schon BGHZ 15, 5, 9 f. und Senatsbeschl. v. 1. Juni
1997, V BLw 1/77, AgrarR 1977, 327, 328).
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG. Obwohl das
Rechtsmittel ohne Rücksicht auf die gesetzlichen Voraussetzungen eingelegt
worden ist, sieht das Gesetz keine Möglichkeit vor, dem Verfahrensbevoll-
mächtigten der Antragsgegnerin die Kosten aufzuerlegen. Etwaige Ersatzan-
sprüche der Antragsgegnerin gegen ihren Verfahrensbevollmächtigten werden
hiervon jedoch nicht berührt.
Wenzel Krüger Lem-
ke