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BGH Beschluss vom 30.10.2003 – BLw 20/03

Senat fuer Landwirtschaftssachen

BUNDESGERICHTSHOF

BLw 20/03

BESCHLUSS

vom

30. Oktober 2003

in der Landwirtschaftssache

Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 30. Oktober

2003 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die

Richter Prof. Dr. Krüger und Dr. Lemke - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne

Zuziehung ehrenamtlicher Richter -

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Senats für

Landwirtschaftssachen des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena

vom 15. Mai 2003 wird auf Kosten der Antragsgegnerin, die dem

Antragsteller auch die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbe-

schwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren be-

trägt 7.000

Gründe:

I.

Der Antragsteller war seit 1977 Mitglied der LPG (T) S. , die 1991

noch 203 Mitglieder hatte. Am 25. November 1991 beschloß die Vollversamm-

lung die Umwandlung in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Der An-

tragsteller meint, es sei keine identitätswahrende Umwandlung erfolgt. Er hat

die Feststellung beantragt, daß die Antragsgegnerin nicht die in anderer

Rechtsform weiter bestehende LPG S. ist und somit die LPG neben der

Antragsgegnerin fortbesteht. Das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - hat

(cid:0)

den Antrag zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist

erfolgreich gewesen. Das Oberlandesgericht - Senat für Landwirtschaftssachen

- hat festgestellt, daß die Antragsgegnerin nicht aus einer formwechselnden

Umwandlung der LPG S. hervorgegangen ist.

Mit der - nicht zugelassenen - Rechtsbeschwerde will die Antragsgegne-

rin die Wiederherstellung der Entscheidung des Amtsgerichts erreichen.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie

nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2

LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 2

Nr. 1 LwVG zulässig. Diese Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor (dazu

näher BGHZ 89, 149 ff.).

Die Antragsgegnerin zeigt keinen von dem Beschwerdegericht aufge-

stellten Rechtssatz auf, der von einem in einer Entscheidung des Bundesge-

richtshofes oder eines anderen Oberlandesgerichts enthaltenen Rechtssatz

abweicht. Sie hält lediglich die angefochtene Entscheidung für rechtsfehlerhaft.

Darauf kann eine Rechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG jedoch nicht

gestützt werden; ob dem Beschwerdegericht ein Rechtsfehler unterlaufen ist,

ist für die Frage der Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde ohne Belang; denn ein

solcher Fehler macht - für sich genommen - sie nicht statthaft (ständige Se-

natsrechtsprechung, siehe schon BGHZ 15, 5, 9 f. und Senatsbeschl. v. 1. Juni

1997, V BLw 1/77, AgrarR 1977, 327, 328).

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG. Obwohl das

Rechtsmittel ohne Rücksicht auf die gesetzlichen Voraussetzungen eingelegt

worden ist, sieht das Gesetz keine Möglichkeit vor, dem Verfahrensbevoll-

mächtigten der Antragsgegnerin die Kosten aufzuerlegen. Etwaige Ersatzan-

sprüche der Antragsgegnerin gegen ihren Verfahrensbevollmächtigten werden

hiervon jedoch nicht berührt.

Wenzel Krüger Lem-

ke