BGH Beschluss vom 30.10.2003 – BLw 22/03
Senat fuer Landwirtschaftssachen
BUNDESGERICHTSHOF
BLw 22/03
BESCHLUSS
vom
30. Oktober 2003
in der Landwirtschaftssache
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 30. Oktober
2003 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die
Richter Prof. Dr. Krüger und Dr. Lemke - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne
Zuziehung ehrenamtlicher Richter -
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Landwirtschafts-
senats des Oberlandesgerichts Dresden vom 17. Juni 2003 wird
auf Kosten des Antragstellers, der der Antragsgegnerin auch die
außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstat-
ten hat, als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren be-
trägt 12.000
Gründe
I.
Der Antragsteller verlangt von der Antragsgegnerin aus abgetretenen
Rechten früherer Mitglieder der LPG Mastläuferproduktion N. , die
am 26. September 1991 ihre Umwandlung in die Antragsgegnerin beschloß,
Auskunft und Auszahlung von Vergütungen für geleistete Arbeitsjahre. Bei er-
folgreichem Abschluß des Verfahrens sollen die Zedenten die erstrittenen
Geldbeträge unter Abzug einer Aufwandsentschädigung für den Antragsteller
(cid:0)
erhalten; bleibt das Verfahren erfolglos, sollen sie die Aufwendungen des An-
tragstellers durch das Erbringen von Arbeitsleistungen abgelten.
Das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - und das Oberlandesgericht
- Landwirtschaftssenat - haben die Anträge zurückgewiesen, weil die Abtre-
tungsvereinbarungen nach ihrer Auffassung wegen Verstoßes gegen das
Rechtsberatungsgesetz nichtig sind.
Mit seiner Rechtsbeschwerde, deren Zurückweisung die Antragsgegne-
rin beantragt, verfolgt der Antragsteller seine Anträge weiter.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie
nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2
LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 2
Nr. 1 LwVG zulässig. Diese Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor (dazu
näher BGHZ 89, 149 ff.).
1. Der Antragsteller meint, das Beschwerdegericht sei von dem in dem
Urteil des Oberlandesgerichts München vom 25. November 1993 (NJW-RR
1994, 1138) enthaltenen Rechtssatz abgewichen, daß die Verfolgung von ab-
getretenen, sich aus einem einheitlichen Lebenssachverhalt für eine größere,
aber begrenzte Zahl von Personen ergebenden Forderungen keine geschäfts-
mäßige Rechtsbesorgung im Sinne von Art. 1 § 1 RBerG darstelle; dem ange-
fochtenen Beschluß liege nämlich der Rechtssatz zugrunde, daß die Verfol-
gung von abgetretenen, sich aus einem einheitlichen Lebenssachverhalt für die
begrenzte Zahl von vier Personen ergebenden Forderungen schon dann eine
geschäftsmäßige Rechtsberatung im Sinne von Art. 1 § 1 RBerG darstelle,
wenn sich zwar die Absicht nicht erkennen, die Möglichkeit jedoch nicht aus-
schließen lasse, daß sich der Zessionar in Zukunft noch weitere Forderungen
abtreten lasse.
Damit kann die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde nicht begründet
werden. Eine Abweichung im Sinne des § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG liegt nicht vor;
das Beschwerdegericht hat keinen Rechtssatz aufgestellt, der von dem in der
Vergleichsentscheidung enthaltenen Rechtssatz abweicht. Nicht einmal der
von dem Antragsteller dargelegte Rechtssatz, den das Beschwerdegericht in-
des nicht aufgestellt hat, führt zu einer solchen Abweichung; denn er enthält
keine unterschiedliche rechtliche Beurteilung vergleichbarer Sachverhalte (vgl.
BGHZ aaO, 152), wie das Beschwerdegericht zutreffend ausgeführt hat.
2. Die weiteren Ausführungen des Antragstellers in der Rechtsbe-
schwerdebegründung zeigen, daß er die angefochtene Entscheidung für
rechtsfehlerhaft hält, weil nach seiner Ansicht das Beschwerdegericht den den
Abtretungsvereinbarungen zugrunde liegenden Sachverhalt unzutreffend erfaßt
habe. Darauf kann eine Rechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG je-
doch nicht gestützt werden; ob dem Beschwerdegericht ein Rechtsfehler un-
terlaufen ist, ist für die Frage der Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde ohne
Belang, denn ein solcher Fehler macht - für sich genommen - sie nicht statthaft
(ständige Senatsrechtsprechung, siehe schon BGHZ 15, 5, 9 f. und Senats-
beschl. v. 1. Juni 1977, V BLw 1/77, AgrarR 1977, 327, 328).
3. Die von dem Antragsteller wegen der vermeintlichen Rechtsfehler an-
genommene grundsätzliche Bedeutung der Sache kann nicht zur Zulassung
der Rechtsbeschwerde durch den Senat führen, weil die Rechtsordnung eine
solche Verfahrensweise nicht vorsieht.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG.
Wenzel Krüger Lemke