Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 30.10.2003 – BLw 9/03

Senat fuer Landwirtschaftssachen

BUNDESGERICHTSHOF

BLw 9/03

BESCHLUSS

vom

30. Oktober 2003

in der Landwirtschaftssache

betreffend den im Grundbuch von B. , Band , Blatt , als Hof im Sinne der Höfeordnung eingetragenen Grundbesitz

Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 30. Oktober

2003 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die

Richter Prof. Dr. Krüger und Dr. Lemke - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne

Zuziehung ehrenamtlicher Richter -

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 10. Zivilsenats

- Senat

für Landwirtschaftssachen - des Oberlandesgerichts

Oldenburg vom 6. Februar 2003 wird auf Kosten des Beteiligten

zu I 10, der den übrigen Beteiligten auch die außergerichtlichen

Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als

unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren be-

trägt 172.200

Gründe

I.

H. K. war aufgrund einer im Wege vorweggenommener

Erbfolge vorgenommenen Übertragung seines Vaters Eigentümer eines im

Grundbuch als Hof eingetragenen Grundbesitzes in B. . Er verstarb 1986.

Seine Ehefrau E. , die er mit notariellem Testament vom 3. Juli 1973 zur

Alleinerbin eingesetzt hatte, wurde ein Hoffolgezeugnis erteilt, in dem sie als

Hoferbin bezeichnet wird. Sie wurde als Eigentümerin des Hofes in das Grund-

buch eingetragen. Nach ihrem Tod am 16. April 2000 haben Abkömmlinge ihrer

(cid:0)

Geschwister wie auch Geschwister ihres verstorbenen Ehemannes und deren

Abkömmlinge erbrechtliche Ansprüche hinsichtlich des Hofes geltend gemacht.

Unter anderem hatte der Beteiligte zu I 10 beantragt, daß das E. K.

erteilte Hoffolgezeugnis einzuziehen und festzustellen sei, daß er Hof-

erbe nach H. K. geworden sei. Mit rechtskräftigem Beschluß

vom 6. Dezember 2001 hat das Oberlandesgericht das Landwirtschaftsgericht

angewiesen, das Hoffolgezeugnis, in dem E. K. als unbe-

schränkte Hoferbin ausgewiesen werde, einzuziehen. Ferner hat es die Fest-

stellung getroffen, daß H. K. aufgrund der an ihn erfolgten

Übertragung im Verhältnis zu seinen Verwandten der Familie K. ge-

bundener, insbesondere erbrechtlich gebundener Eigentümer des Hofes ge-

worden sei. Wegen des Feststellungsantrags des Beteiligten zu I 10 hat es die

Sache an das Landwirtschaftsgericht zurückverwiesen. Dieses hat den Antrag

zurückgewiesen und u.a. festgestellt, daß nach dem Tod von H. K.

dessen Ehefrau Hofvorerbin und nach deren Tod der Beteiligte zu I 2

Hofnacherbe geworden sei. Mit der - nicht zugelassenen - Rechtsbeschwerde

verfolgt der Beteiligte zu I 10 seinen Antrag weiter, festzustellen, daß er selbst

Hofnacherbe geworden ist, hilfsweise, daß jemand aus dem Stamm S.

Hoferbe geworden ist.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie

nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2

LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 2

Nr. 1 LwVG zulässig. Daran fehlt es jedoch.

Nicht gefolgt werden kann der Rechtsbeschwerde, wenn sie meint, den

Ausführungen des Beschwerdegerichts lasse sich der der hergebrachten

Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs widersprechende Rechtssatz ent-

nehmen, daß das tatsächliche Verhalten der Vertragsparteien nach Vertrags-

schluß ohne Bedeutung für die Vertragsauslegung sei. Einen solchen Rechts-

satz hat das Beschwerdegericht nicht aufgestellt. Es ist nicht einmal dargelegt

- was im übrigen auch nicht ausreichte -, daß das Beschwerdegericht inhaltlich

von dem Grundsatz abgewichen ist, daß nachvertragliches Verhalten in freilich

nur begrenztem Maße Rückschlüsse auf den Willen der Vertragsparteien zum

Zeitpunkt des Vertragsschlusses zuläßt.

Fern liegt die Annahme der Rechtsbeschwerde, das Beschwerdegericht

habe schlüssig den Rechtssatz aufgestellt, daß bei Erklärungen, die das Ge-

richt als eindeutig ansieht, weitere Bemühungen um das Gewollte und dessen

Verständnis nicht erforderlich seien. Weder kann dies, als abstrakter Rechts-

satz (vgl. BGHZ 89, 149 ff.), dem angefochtenen Beschluß entnommen wer-

den, noch eine darauf beruhende Divergenz zu der von der Rechtsbeschwerde

angeführten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes.

Soweit schließlich eine Abweichung von einer Entscheidung des Ober-

landesgerichts Hamm (AgrarR 1986, 290) geltend gemacht wird, verkennt die

Rechtsbeschwerde, daß das Oberlandesgericht Hamm - soweit herangezo-

gen - Ausführungen zur Auslegung von § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 HöfeO n.F. ge-

macht hat, während das Beschwerdegericht eine Vertragsauslegung vor dem

Hintergrund des damaligen, bis Mitte 1976 geltenden Höferechts vorgenommen

hat. Für eine Abweichung im Sinne von § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG ist daher schon

im Ansatz kein Raum.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG.

Wenzel

Krüger

Lemke