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BGH Beschluss vom 30.10.2003 – I ZR 176/01

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

I ZR 176/01

BESCHLUSS

vom

30. Oktober 2003

in dem Rechtsstreit

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Oktober 2003 durch

den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-

Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und Dr. Schaffert

beschlossen:

Der Tatbestandsberichtigungsantrag der Klägerin wird als unzuläs-

sig verworfen.

Gründe

Der Tatbestandsberichtigungsantrag ist bereits deshalb unzulässig, weil

er, obwohl es sich um einen bestimmenden Schriftsatz handelt, nicht von ei-

nem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt, sondern von der

Klägerin selbst unterzeichnet ist (§ 78 ZPO; vgl. Thomas/Putzo, ZPO, 25. Aufl.,

§ 320 Rdn. 4).

Der Tatbestand eines Revisionsurteils unterliegt zudem grundsätzlich

nicht der Tatbestandsberichtigung gemäß § 320 ZPO, weil die in ihm enthalte-

ne verkürzte Wiedergabe des Parteivorbringens keine urkundliche Beweiskraft

besitzt (BGH, Beschl. v. 17.12.1998 - V ZR 224/97, NJW 1999, 796 m.w.N.).

Ein Ausnahmefall, in dem der Tatbestand des Revisionsurteils nach einer Zu-

rückverweisung für das weitere Verfahren urkundliche Beweiskraft nach § 314

ZPO entfaltet, liegt nicht vor.

Der Antrag wäre im übrigen auch unbegründet, weil das Revisionsge-

richt an die Tatsachenfeststellungen des Berufungsgerichts, dem der Tatbe-

stand des Revisionsurteils entspricht, gebunden ist (§ 561 ZPO a.F.); dies gilt

insbesondere auch für die tatsächlichen Grundlagen, auf denen die Entschei-

dung beruht, daß die Klage nicht auf wettbewerbsrechtliche Ansprüche gestützt

werden konnte. Anders als die Klägerin wohl meint, ist das Vorbringen neuer

Tatsachen im Revisionsverfahren im allgemeinen unzulässig; für den Vortrag in

der mündlichen Revisionsverhandlung gilt im übrigen nichts anderes.

Die Entscheidung kann unbeschadet der Vorschrift des § 320 Abs. 3

ZPO ohne mündliche Verhandlung ergehen, da dieser für die Verwerfung des

unzulässigen Antrags keine Bedeutung zukommt (BGH NJW 1999, 796; vgl.

Thomas/Putzo aaO § 320 Rdn. 4).

Ullmann

v. Ungern-Sternberg

Bornkamm

Pokrant

Schaffert