BGH Beschluss vom 30.10.2003 – I ZR 176/01
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
I ZR 176/01
BESCHLUSS
vom
30. Oktober 2003
in dem Rechtsstreit
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Oktober 2003 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-
Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und Dr. Schaffert
beschlossen:
Der Tatbestandsberichtigungsantrag der Klägerin wird als unzuläs-
sig verworfen.
Gründe
Der Tatbestandsberichtigungsantrag ist bereits deshalb unzulässig, weil
er, obwohl es sich um einen bestimmenden Schriftsatz handelt, nicht von ei-
nem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt, sondern von der
Klägerin selbst unterzeichnet ist (§ 78 ZPO; vgl. Thomas/Putzo, ZPO, 25. Aufl.,
§ 320 Rdn. 4).
Der Tatbestand eines Revisionsurteils unterliegt zudem grundsätzlich
nicht der Tatbestandsberichtigung gemäß § 320 ZPO, weil die in ihm enthalte-
ne verkürzte Wiedergabe des Parteivorbringens keine urkundliche Beweiskraft
besitzt (BGH, Beschl. v. 17.12.1998 - V ZR 224/97, NJW 1999, 796 m.w.N.).
Ein Ausnahmefall, in dem der Tatbestand des Revisionsurteils nach einer Zu-
rückverweisung für das weitere Verfahren urkundliche Beweiskraft nach § 314
ZPO entfaltet, liegt nicht vor.
Der Antrag wäre im übrigen auch unbegründet, weil das Revisionsge-
richt an die Tatsachenfeststellungen des Berufungsgerichts, dem der Tatbe-
stand des Revisionsurteils entspricht, gebunden ist (§ 561 ZPO a.F.); dies gilt
insbesondere auch für die tatsächlichen Grundlagen, auf denen die Entschei-
dung beruht, daß die Klage nicht auf wettbewerbsrechtliche Ansprüche gestützt
werden konnte. Anders als die Klägerin wohl meint, ist das Vorbringen neuer
Tatsachen im Revisionsverfahren im allgemeinen unzulässig; für den Vortrag in
der mündlichen Revisionsverhandlung gilt im übrigen nichts anderes.
Die Entscheidung kann unbeschadet der Vorschrift des § 320 Abs. 3
ZPO ohne mündliche Verhandlung ergehen, da dieser für die Verwerfung des
unzulässigen Antrags keine Bedeutung zukommt (BGH NJW 1999, 796; vgl.
Thomas/Putzo aaO § 320 Rdn. 4).
Ullmann
v. Ungern-Sternberg
Bornkamm
Pokrant
Schaffert