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BGH Beschluß vom 03.11.2003 – NotZ 10/03

Senat fuer Notarsachen

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

3. November 2003

in dem Verfahren

NotZ 10/03

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

nein

BGHR: ja

BNotO §§ 6 b, 10

Einem Bewerber steht nicht die Befugnis zu, Antrag auf Verpflichtung der

Justizverwaltung zu stellen, eine freigewordene Notarstelle unter Bezeichnung

des bisherigen Amtsinhabers auszuschreiben.

BGH, Beschluß vom 3. November 2003 - NotZ 10/03 - OLG Hamburg

wegen Ausschreibung

Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat am 3. November 2003

durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne, die Richter Tropf und Dr. Kurzwelly

sowie die Notare Dr. Ebner und Eule

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß

des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, Senat für No-

tarsachen, vom 23. April 2003 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfah-

rens zu tragen und die der Antragsgegnerin im Beschwerde-

rechtszug entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 24.000

festgesetzt.

Gründe:

I.

Der 64 Jahre alte Antragsteller war bis 1999 Notar mit dem Amtssitz in

H. . Er hat vor dem Oberlandesgericht eine Reihe von Anträgen gestellt,

die die Ausschreibung von Notarstellen und deren Unterlassung, den Inhalt der

Ausschreibung und die Zulässigkeit von Notarsozietäten zum Gegenstand ha-

ben. Das Oberlandesgericht hat die Anträge als unzulässig verworfen. Mit der

sofortigen Beschwerde verfolgt er sie, zum Teil mit abgewandeltem Inhalt, wei-

ter.

II.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1. Der Antrag, acht Notarstellen, die durch Ausscheiden des

Amtsinhabers aus dem Amt oder auf sonstige Weise frei geworden sind sowie

eine erhebliche zusätzliche Anzahl von Notarstellen ("Nullstellen") sofort auszu-

schreiben, ist jedenfalls deshalb unzulässig, weil der Antragsteller nicht geltend

macht, durch die Ablehnung der Ausschreibung oder ihre Unterlassung in sei-

nen Rechten verletzt zu sein. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats

handelt die Landesjustizverwaltung bei der Feststellung der Zahl der zu beset-

zenden Notarstellen ausschließlich in Ausübung ihrer Organisationsgewalt; ein

Antrag auf Ausschreibung einer Notarstelle ist deshalb, von hier nicht vorlie-

genden Ausnahmefällen abgesehen, unzulässig (zuletzt Beschl. v. 31. März

2003 - NotZ 24/02, ZNotP 2003, 230 = NJW 2003, 2458). Dasselbe gilt für die

Anträge, die Ausschreibung von Notarstellen "für (näher bezeichnete) Stadtteile

oder Amtsgerichtsbezirke zu unterlassen". Ausschließlich im Bereich der Orga-

nisationsgewalt der Antragsgegnerin verbleiben auch die Anträge, die begehr-

ten "Nullstellen" auf einen Stadtteil oder Amtsgerichtsbezirk "zu beschränken",

diese "Beschränkung" auch bei der nächsten (näher bezeichneten) Ausschrei-

bung vorzunehmen und im laufenden Bewerbungsverfahren einzuhalten. Die

nach § 10 Abs. 1 Satz 2 BNotO in Städten mit mehr als 100.000 Einwohnern

eröffnete Möglichkeit, dem Notar, abweichend von Satz 1 der Vorschrift, der als

Amtssitz die gesamte politische Gemeinde vorsieht, einen bestimmten Stadtteil

oder einen Amtsgerichtsbezirk als Amtssitz zuzuweisen, dient ausschließlich

dem Interesse einer geordneten Rechtspflege (§ 4 BNotO). Der Umstand, daß

der Antragsgegner von der Ermächtigung keinen Gebrauch macht, eröffnet dem

Antragsteller nicht die Möglichkeit, eine gerichtliche Überprüfung nach § 111

BNotO herbeizuführen. Entsprechendes gilt für das weitere Begehren, den am-

tierenden Notaren einen Stadtteil oder einen Amtsgerichtsbezirk als Amtssitz

zuzuweisen.

2. Die Anträge, bei der begehrten Ausschreibung der acht frei geworde-

nen Notarstellen sowie bei der (näher bezeichneten) nächsten Stellenaus-

schreibung die Amtsstellen "konkret zu bezeichnen" (z.B. Notarstelle J. ,

B. ) und im Amtlichen Anzeiger statt im Justizministerialblatt bekannt

zu machen, betreffen die Art und Weise des Ausschreibungsverfahrens. Sie

sind nicht in gleicher Weise vom Individualinteresse künftiger Bewerber ent-

fernt, wie die zu 1 dargestellten Organisationsmaßnahmen. Denn die Aus-

schreibung hat den Zweck, den gleichmäßigen Zugang zum Beruf für alle Inter-

essenten, die die Befähigung zum Amt besitzen, zu ebnen. Mit der "konkreten

Bezeichnung" der Amtsstelle will der Antragsteller dem indirekten Einfluß der

Notarsozietäten auf die Besetzung frei werdender Stellen (vgl. Senat BGHZ

127,

83;

BVerfG,

1 BvR 152/02

vom

1.7.2002,

Absatz-Nr. 17,

http.//www.bverfg.de/) entgegenwirken. Gleichwohl fehlt es an der Klagebefug-

nis, denn die Bezeichnung der ausgeschriebenen Stelle nach dem frei gewor-

denen Notariat ist ungeeignet, die Rechtsstellung des Antragstellers zu verbes-

sern. Sie würde die Sozien nicht zwingen, sich mit einem Stellenbewerber zur

gemeinsamen Berufsausübung zu verbinden. Zudem liefe der Antrag auf eine

gesetzwidrige Organisationsmaßnahme hinaus. Der Notar ist Träger eines per-

sönlichen Amtes (§ 1 BNotO), eine Verselbständigung des Notaramtes im Sin-

ne einer Abtrennung von der Person des Notars ist dem Recht fremd (zuletzt

Sen.Beschl. v. 8. Juli 2002 - NotZ 28/01, ZNotP 2002, 403). Daß der An-

tragsteller durch die Ausschreibung im Justizministerialblatt in seinen Rechten

verletzt sein könnte, ist nicht ersichtlich.

3. Der Antrag, das Bestehen von Großnotariaten (mit mehr als drei Sozi-

en) zu untersagen, hat, wovon das Oberlandesgericht zu Recht ausgeht, die

Verpflichtung zum Erlaß einer Rechtsverordnung auf der Grundlage des § 9

Abs. 1 Satz 2 BNotO zum Gegenstand. Das Verfahren nach § 111 BNotO

i.V.m. den Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen

Gerichtsbarkeit stellt eine solche Rechtsschutzmöglichkeit nicht zur Verfügung.

Auch dem allgemeinen Verwaltungsrechtsstreit (§§ 40 ff. VwGO) ist sie fremd.

Dies kann der Antragsteller nicht mit dem hilfsweisen Antrag auf Feststellung,

daß die bestehenden Großnotariate unzulässig sind, umgehen. Feststellungs-

anträge sind im Verfahren nach § 111 BNotO grundsätzlich nicht vorgesehen.

Einer der Ausnahmefälle, die der Senat entwickelt hat (vgl. zuletzt Beschl. v.

20. Juli 1998 - NotZ 36/97, BGHR BNotO § 111 Abs. 1 - Feststellungsantrag 7),

ist nicht gegeben.

4. Der Antrag, die Hamburgische Notarkammer wegen Befangenheit vom

Verfahren auszuschließen, liegt neben der Sache.

Rinne

Tropf

Kurzwelly

Ebner

Eule