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BGH Beschluß vom 03.11.2003 – NotZ 13/03
Senat fuer Notarsachen
BUNDESGERICHTSHOF
NotZ 13/03
BESCHLUSS
in dem Verfahren
Verkündet am: 3. November 2003 F r e i t a g , Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
nein
BGHR: ja
BNotO § 93
a) Der Umstand, daß zusätzliche Zwischenprüfungen und Stichproben ohne beson-
deren Anlaß zulässig sind, steht der Kontrolle des hierbei von den Aufsichtsbe-
hörden ausgeübten Ermessens nicht entgegen.
b) Der Prüfung der Aufsichtsbehörde unterliegt neben dem gesetzlichen Ansatz der
Notarkosten auch deren Einziehung bei dem Kostenschuldner.
BGH, Beschluß vom 3. November 2003 - NotZ 13/03 - OLG Dresden
wegen Amtsprüfung
Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden
Richter Dr. Rinne, die Richter Tropf und Dr. Kurzwelly sowie die Notare
Dr. Ebner und Eule
am 3. November 2003
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß
des Senats für Notarverwaltungssachen des Oberlandesgerichts
Dresden vom 5. Juni 2003 wird zurückgewiesen.
Der Antrag auf Feststellung, daß der Bescheid des Präsidenten
des Landgerichts Leipzig vom 25. Februar 2003, geändert am
26. März 2003, rechtswidrig gewesen ist, wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfah-
rens zu tragen und die dem Antragsgegner im Beschwerderechts-
zug entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu
erstatten.
Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 6.000
festgesetzt.
Gründe:
I.
Der Antragsteller ist Notar mit dem Amtssitz in L. . In einem Rund-
schreiben vom 15. April 2002 befaßte er sich mit der Besetzung von Notarstel-
len im Bereich der Ländernotarkasse. Mit Schreiben vom 23. April 2002 hielt
die Notarkammer Sachsen-Anhalt ihm vor, er versuche Kollegen außerhalb
seines Kammerbezirks gegen die Vorstände ihrer Kammern aufzubringen und
er habe geäußert, er gewähre Mandanten Gebührenermäßigungen. Die Kam-
mer erklärte, sie gebe ihm, bevor sie den Präsidenten des Landgerichts L.
um eine außerordentliche Amtsprüfung bitte, die Möglichkeit, zu der ihm zuge-
schriebenen Äußerung Stellung zu nehmen; dies verband sie mit der Erwar-
tung, er werde sich künftig nicht mehr in ihre Angelegenheiten einmischen. Am
26. April 2002 "leitete die Notarkammer den Vorgang" an den Präsidenten des
Landgerichts "weiter". Dieser bat die Ländernotarkasse bei dem Antragsteller
eine Kosten- und Abgabenprüfung "unter Einbeziehung der Prüfung, ob der
Notar seine Kostenabrechnungen vollständig eingezogen hat", auszuführen.
Das Oberlandesgericht stellte am 23. Oktober 2002 fest, daß die Prüfungsan-
ordnung der Kasse wegen fehlender Zuständigkeit rechtswidrig gewesen sei.
Am 25. Februar 2003 teilte der Präsident des Landgerichts dem Antragsteller
mit, bei diesem solle am 23. und 24. April 2003 "gem. § 93 Abs. 1 Satz 2,
Abs. 3 Satz 3 BNotO" eine Amtsprüfung durchgeführt werden, die "die im Jahre
2001 erteilten und die auf der Grundlage von Amtshandlungen des Jahres
2001 erstellten Kostenrechnungen einschließlich deren Einzug" betreffe. Mit
Schreiben vom 26. März 2003 wurde die Amtsprüfung auf den 25. und 26. Juni
2003 verlegt. Das Oberlandesgericht hat die beiden Schreiben als jeweils selb-
ständige Prüfungsanordnungen aufgefaßt und die gegen sie gerichteten Anträ-
ge auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers. Während des
Beschwerdeverfahrens wurde die Amtsprüfung durchgeführt. Der Antragsteller
hält an seinen Anträgen auf Aufhebung der Anordnungen fest und beantragt
hilfsweise, deren Rechtswidrigkeit festzustellen.
II.
Das zulässige Rechtsmittel ist unbegründet.
1. Soweit der Antragsteller seine Anfechtungsanträge weiter verfolgt, hat
die sofortige Beschwerde bereits deshalb keinen Erfolg, weil die Erledigung der
Hauptsache eingetreten ist. Ihr durch eine Erledigungserklärung Rechnung zu
tragen, sieht sich der Antragsteller nicht veranlaßt.
2. a) Der Fortsetzungsfeststellungsantrag ist zulässig, soweit er sich ge-
gen die Prüfungsanordnung vom 25. Februar 2003 richtet. Der Verlegung des
Prüfungstermins durch Schreiben vom 26. März 2003 kommt dagegen keine
eigenständige Bedeutung zu. Das Feststellungsinteresse ist im Hinblick auf
den Umstand zu bejahen, daß zusätzliche Zwischenprüfungen und Stichproben
(§ 93 Abs. 1 Satz 2 BNotO), auch soweit sie den Einzug berechneter Gebühren
angehen, nicht ausgeschlossen sind und die begehrte Feststellung Rechtsfra-
gen zu klären hilft, die sich hierbei stellen (zur st. Rspr. des Senats über die
Zulässigkeit von Fortsetzungsfeststellungsklagen vgl. Beschl. v. 20. Juli 1998,
NotZ 36/97, BGHR BNotO § 111 Abs. 1, Feststellungsantrag 7, m.w.N.).
b) Der Feststellungsantrag ist unbegründet. Der Senat nimmt auf den
Beschluß des Oberlandesgerichts Bezug, das die Ermessensentscheidung des
Präsidenten des Landgerichts einer umfassenden Prüfung unterzogen hat. Der
gerade vor den Hintergründen des Falles gebotenen Strenge der Ermessens-
prüfung ist genügt.
Zu dem Beschwerdevorbringen nimmt der Senat, soweit erforderlich, wie
folgt ergänzend Stellung:
aa) Der Umstand, daß Zwischenprüfungen und Stichproben ohne be-
sonderen Anlaß zulässig sind (vgl. Senat, Beschl. v. 10. März 2003, NotZ
25/02; zum früheren Recht: Senatsbeschl. v. 14. Juli 1986, NotZ 7/86, BGHR
BNotO § 93 Abs. 1, Aufsicht 1), rechtfertigt nicht den Schluß, ein tatsächlich
vorhandener Anlaß sei der Ermessenskontrolle entzogen. Grund für die Prü-
fungsanordnung des Landgerichtspräsidenten war die auf das Zeugnis einer
Notarin gestützte Anzeige der Notarkammer Sachsen-Anhalt vom 26. April
2002, der Antragsteller habe sich dahin geäußert, er räume (wohl) bei wirt-
schaftlich wichtigen Mandanten Gebührenermäßigungen ein oder nehme Ge-
bührenteilungen vor. Der Notarin war die Stellungnahme des Antragstellers, er
habe lediglich gesetzliche Gebührenermäßigungen oder Ausschlußtatbestände
(§§ 55a, 144a KostO) gemeint, mitgeteilt worden; sie hatte an ihrer Darstellung
festgehalten. Dadurch, daß der Präsident des Landgerichts dies zum Anlaß
nahm, die Amtsführung des Antragstellers überprüfen zu lassen, hat er sich
nicht zum Gehilfen einer Seite in einem Streit unter Notaren um berufliche An-
gelegenheiten gemacht. Wie auch immer die Motivationslage der Kammer, mit
der sich der Antragsteller im einzelnen beschäftigt, gewesen sein mag, bestand
für den Präsidenten des Landgerichts sachlich begründeter Anlaß, von seiner
Aufsichtsbefugnis Gebrauch zu machen. Daß die Amtsprüfung im Ergebnis zu
keiner Beanstandung geführt hat, steht dem nicht entgegen.
bb) Nach § 93 Abs. 2 Satz 1 BNotO ist Gegenstand der Prüfung die ord-
nungsgemäße Erledigung der Amtsgeschäfte. Nach Satz 3 der Vorschrift ist in
jedem Falle eine größere Anzahl von Urkunden und Nebenakten durchzusehen
und dabei auch die Kostenberechnung zu prüfen. Dies greift § 93 Abs. 3 Satz 3
BNotO auf, wonach (u.a.) zur Prüfung der Kostenberechnungen und Abrech-
nungen über Gebührenabgaben einschließlich deren Einzugs Beamte der
Justizverwaltung herangezogen werden dürfen. Diese Vorschrift befaßt sich
zwar unmittelbar nur damit, den mit der Prüfung befaßten Personenkreis über
§ 93 Abs. 3 Satz 1 BNotO, wonach sich die Zuständigkeit zur Durchführung der
Prüfung nach den hierzu erlassenen Bestimmungen der Landesjustizverwal-
tung bestimmt, zu erweitern. Sie setzt aber voraus, daß die Prüfung der Ko-
stenberechnungen auch den Einzug der Gebühren erfaßt. Dies ist im Hinblick
auf die grundsätzliche Verpflichtung des Notars, die gesetzlichen Gebühren
auch zu erheben (§ 17 BNotO, § 140 Satz 2 KostO) geboten. Die semantischen
Überlegungen des Antragstellers, die Überprüfung des Einzugs beziehe sich
nur auf die Abrechnungen über Gebührenabgaben, nicht aber auf die Kosten-
berechnungen, liegen neben der Sache.
cc) Unzutreffend ist auch die Auffassung des Antragstellers, die Prüfung
habe sich auf die in § 5 DONot bezeichneten Bücher, Verzeichnisse und Akten
zu beschränken. Zur Erledigung der Amtsgeschäfte, die nach § 93 Abs. 2
Satz 1 BNotO zu prüfen sind, gehören nach Satz 2 der Vorschrift beispielhaft
die Führung und Aufbewahrung der Bücher, Verzeichnisse und Akten; ab-
schließend ist dies, wie die dort weiter genannten Amtsgeschäfte zeigen, nicht.
Der Einzug der Kostenberechnungen, der nach bb) Gegenstand der Kontrolle
ist, ist nur durch Einsicht in die Geschäftskonten und Kassenbücher des Notars
nachvollziehbar. Ihre Heranziehung durch den Präsidenten des Landgerichts
ist daher ermessensfehlerfrei. Daß die Buchführung des Notars (auch) be-
triebswirtschaftlichen und steuerlichen Zwecken dient, ändert daran nichts.
dd) Die Beauftragung eines Richters mit der Durchführung der Prüfung
begegnet, entgegen der Auffassung des Antragstellers, keinen Bedenken. Sie
beruht auf der Ermächtigung der Landesjustizverwaltungen in § 93 Abs. 3
Satz 1 BNotO, von der diese in § 32 Abs. 2 DONot übereinstimmend Gebrauch
gemacht haben. Die Befugnis des herangezogenen Richters, die Prüfung
durchzuführen, beruht auf § 4 Abs. 2 Satz 1 DRiG. Die Ermächtigung in § 93
Abs. 3 Satz 3 BNotO, auf die sich das Oberlandesgericht stützt, hat dagegen
einen anderen Inhalt. Sie bezieht sich auf Beamte der Justizverwaltung, insbe-
sondere Bezirksrevisoren oder andere Kostenbeamte, die den mit der Prüfung
beauftragten Richter entlasten.
Rinne
Tropf
Kurzwelly
Ebner
Eule