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BGH Beschluß vom 03.11.2003 – NotZ 13/03

Senat fuer Notarsachen

BUNDESGERICHTSHOF

NotZ 13/03

BESCHLUSS

in dem Verfahren

Verkündet am: 3. November 2003 F r e i t a g , Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

nein

BGHR: ja

BNotO § 93

a) Der Umstand, daß zusätzliche Zwischenprüfungen und Stichproben ohne beson-

deren Anlaß zulässig sind, steht der Kontrolle des hierbei von den Aufsichtsbe-

hörden ausgeübten Ermessens nicht entgegen.

b) Der Prüfung der Aufsichtsbehörde unterliegt neben dem gesetzlichen Ansatz der

Notarkosten auch deren Einziehung bei dem Kostenschuldner.

BGH, Beschluß vom 3. November 2003 - NotZ 13/03 - OLG Dresden

wegen Amtsprüfung

Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden

Richter Dr. Rinne, die Richter Tropf und Dr. Kurzwelly sowie die Notare

Dr. Ebner und Eule

am 3. November 2003

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß

des Senats für Notarverwaltungssachen des Oberlandesgerichts

Dresden vom 5. Juni 2003 wird zurückgewiesen.

Der Antrag auf Feststellung, daß der Bescheid des Präsidenten

des Landgerichts Leipzig vom 25. Februar 2003, geändert am

26. März 2003, rechtswidrig gewesen ist, wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfah-

rens zu tragen und die dem Antragsgegner im Beschwerderechts-

zug entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu

erstatten.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 6.000

festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Antragsteller ist Notar mit dem Amtssitz in L. . In einem Rund-

schreiben vom 15. April 2002 befaßte er sich mit der Besetzung von Notarstel-

len im Bereich der Ländernotarkasse. Mit Schreiben vom 23. April 2002 hielt

die Notarkammer Sachsen-Anhalt ihm vor, er versuche Kollegen außerhalb

seines Kammerbezirks gegen die Vorstände ihrer Kammern aufzubringen und

er habe geäußert, er gewähre Mandanten Gebührenermäßigungen. Die Kam-

mer erklärte, sie gebe ihm, bevor sie den Präsidenten des Landgerichts L.

um eine außerordentliche Amtsprüfung bitte, die Möglichkeit, zu der ihm zuge-

schriebenen Äußerung Stellung zu nehmen; dies verband sie mit der Erwar-

tung, er werde sich künftig nicht mehr in ihre Angelegenheiten einmischen. Am

26. April 2002 "leitete die Notarkammer den Vorgang" an den Präsidenten des

Landgerichts "weiter". Dieser bat die Ländernotarkasse bei dem Antragsteller

eine Kosten- und Abgabenprüfung "unter Einbeziehung der Prüfung, ob der

Notar seine Kostenabrechnungen vollständig eingezogen hat", auszuführen.

Das Oberlandesgericht stellte am 23. Oktober 2002 fest, daß die Prüfungsan-

ordnung der Kasse wegen fehlender Zuständigkeit rechtswidrig gewesen sei.

Am 25. Februar 2003 teilte der Präsident des Landgerichts dem Antragsteller

mit, bei diesem solle am 23. und 24. April 2003 "gem. § 93 Abs. 1 Satz 2,

Abs. 3 Satz 3 BNotO" eine Amtsprüfung durchgeführt werden, die "die im Jahre

2001 erteilten und die auf der Grundlage von Amtshandlungen des Jahres

2001 erstellten Kostenrechnungen einschließlich deren Einzug" betreffe. Mit

Schreiben vom 26. März 2003 wurde die Amtsprüfung auf den 25. und 26. Juni

2003 verlegt. Das Oberlandesgericht hat die beiden Schreiben als jeweils selb-

ständige Prüfungsanordnungen aufgefaßt und die gegen sie gerichteten Anträ-

ge auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers. Während des

Beschwerdeverfahrens wurde die Amtsprüfung durchgeführt. Der Antragsteller

hält an seinen Anträgen auf Aufhebung der Anordnungen fest und beantragt

hilfsweise, deren Rechtswidrigkeit festzustellen.

II.

Das zulässige Rechtsmittel ist unbegründet.

1. Soweit der Antragsteller seine Anfechtungsanträge weiter verfolgt, hat

die sofortige Beschwerde bereits deshalb keinen Erfolg, weil die Erledigung der

Hauptsache eingetreten ist. Ihr durch eine Erledigungserklärung Rechnung zu

tragen, sieht sich der Antragsteller nicht veranlaßt.

2. a) Der Fortsetzungsfeststellungsantrag ist zulässig, soweit er sich ge-

gen die Prüfungsanordnung vom 25. Februar 2003 richtet. Der Verlegung des

Prüfungstermins durch Schreiben vom 26. März 2003 kommt dagegen keine

eigenständige Bedeutung zu. Das Feststellungsinteresse ist im Hinblick auf

den Umstand zu bejahen, daß zusätzliche Zwischenprüfungen und Stichproben

(§ 93 Abs. 1 Satz 2 BNotO), auch soweit sie den Einzug berechneter Gebühren

angehen, nicht ausgeschlossen sind und die begehrte Feststellung Rechtsfra-

gen zu klären hilft, die sich hierbei stellen (zur st. Rspr. des Senats über die

Zulässigkeit von Fortsetzungsfeststellungsklagen vgl. Beschl. v. 20. Juli 1998,

NotZ 36/97, BGHR BNotO § 111 Abs. 1, Feststellungsantrag 7, m.w.N.).

b) Der Feststellungsantrag ist unbegründet. Der Senat nimmt auf den

Beschluß des Oberlandesgerichts Bezug, das die Ermessensentscheidung des

Präsidenten des Landgerichts einer umfassenden Prüfung unterzogen hat. Der

gerade vor den Hintergründen des Falles gebotenen Strenge der Ermessens-

prüfung ist genügt.

Zu dem Beschwerdevorbringen nimmt der Senat, soweit erforderlich, wie

folgt ergänzend Stellung:

aa) Der Umstand, daß Zwischenprüfungen und Stichproben ohne be-

sonderen Anlaß zulässig sind (vgl. Senat, Beschl. v. 10. März 2003, NotZ

25/02; zum früheren Recht: Senatsbeschl. v. 14. Juli 1986, NotZ 7/86, BGHR

BNotO § 93 Abs. 1, Aufsicht 1), rechtfertigt nicht den Schluß, ein tatsächlich

vorhandener Anlaß sei der Ermessenskontrolle entzogen. Grund für die Prü-

fungsanordnung des Landgerichtspräsidenten war die auf das Zeugnis einer

Notarin gestützte Anzeige der Notarkammer Sachsen-Anhalt vom 26. April

2002, der Antragsteller habe sich dahin geäußert, er räume (wohl) bei wirt-

schaftlich wichtigen Mandanten Gebührenermäßigungen ein oder nehme Ge-

bührenteilungen vor. Der Notarin war die Stellungnahme des Antragstellers, er

habe lediglich gesetzliche Gebührenermäßigungen oder Ausschlußtatbestände

(§§ 55a, 144a KostO) gemeint, mitgeteilt worden; sie hatte an ihrer Darstellung

festgehalten. Dadurch, daß der Präsident des Landgerichts dies zum Anlaß

nahm, die Amtsführung des Antragstellers überprüfen zu lassen, hat er sich

nicht zum Gehilfen einer Seite in einem Streit unter Notaren um berufliche An-

gelegenheiten gemacht. Wie auch immer die Motivationslage der Kammer, mit

der sich der Antragsteller im einzelnen beschäftigt, gewesen sein mag, bestand

für den Präsidenten des Landgerichts sachlich begründeter Anlaß, von seiner

Aufsichtsbefugnis Gebrauch zu machen. Daß die Amtsprüfung im Ergebnis zu

keiner Beanstandung geführt hat, steht dem nicht entgegen.

bb) Nach § 93 Abs. 2 Satz 1 BNotO ist Gegenstand der Prüfung die ord-

nungsgemäße Erledigung der Amtsgeschäfte. Nach Satz 3 der Vorschrift ist in

jedem Falle eine größere Anzahl von Urkunden und Nebenakten durchzusehen

und dabei auch die Kostenberechnung zu prüfen. Dies greift § 93 Abs. 3 Satz 3

BNotO auf, wonach (u.a.) zur Prüfung der Kostenberechnungen und Abrech-

nungen über Gebührenabgaben einschließlich deren Einzugs Beamte der

Justizverwaltung herangezogen werden dürfen. Diese Vorschrift befaßt sich

zwar unmittelbar nur damit, den mit der Prüfung befaßten Personenkreis über

§ 93 Abs. 3 Satz 1 BNotO, wonach sich die Zuständigkeit zur Durchführung der

Prüfung nach den hierzu erlassenen Bestimmungen der Landesjustizverwal-

tung bestimmt, zu erweitern. Sie setzt aber voraus, daß die Prüfung der Ko-

stenberechnungen auch den Einzug der Gebühren erfaßt. Dies ist im Hinblick

auf die grundsätzliche Verpflichtung des Notars, die gesetzlichen Gebühren

auch zu erheben (§ 17 BNotO, § 140 Satz 2 KostO) geboten. Die semantischen

Überlegungen des Antragstellers, die Überprüfung des Einzugs beziehe sich

nur auf die Abrechnungen über Gebührenabgaben, nicht aber auf die Kosten-

berechnungen, liegen neben der Sache.

cc) Unzutreffend ist auch die Auffassung des Antragstellers, die Prüfung

habe sich auf die in § 5 DONot bezeichneten Bücher, Verzeichnisse und Akten

zu beschränken. Zur Erledigung der Amtsgeschäfte, die nach § 93 Abs. 2

Satz 1 BNotO zu prüfen sind, gehören nach Satz 2 der Vorschrift beispielhaft

die Führung und Aufbewahrung der Bücher, Verzeichnisse und Akten; ab-

schließend ist dies, wie die dort weiter genannten Amtsgeschäfte zeigen, nicht.

Der Einzug der Kostenberechnungen, der nach bb) Gegenstand der Kontrolle

ist, ist nur durch Einsicht in die Geschäftskonten und Kassenbücher des Notars

nachvollziehbar. Ihre Heranziehung durch den Präsidenten des Landgerichts

ist daher ermessensfehlerfrei. Daß die Buchführung des Notars (auch) be-

triebswirtschaftlichen und steuerlichen Zwecken dient, ändert daran nichts.

dd) Die Beauftragung eines Richters mit der Durchführung der Prüfung

begegnet, entgegen der Auffassung des Antragstellers, keinen Bedenken. Sie

beruht auf der Ermächtigung der Landesjustizverwaltungen in § 93 Abs. 3

Satz 1 BNotO, von der diese in § 32 Abs. 2 DONot übereinstimmend Gebrauch

gemacht haben. Die Befugnis des herangezogenen Richters, die Prüfung

durchzuführen, beruht auf § 4 Abs. 2 Satz 1 DRiG. Die Ermächtigung in § 93

Abs. 3 Satz 3 BNotO, auf die sich das Oberlandesgericht stützt, hat dagegen

einen anderen Inhalt. Sie bezieht sich auf Beamte der Justizverwaltung, insbe-

sondere Bezirksrevisoren oder andere Kostenbeamte, die den mit der Prüfung

beauftragten Richter entlasten.

Rinne

Tropf

Kurzwelly

Ebner

Eule