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BGH Beschluß vom 03.11.2003 – NotZ 14/03

Senat fuer Notarsachen

BUNDESGERICHTSHOF

NotZ 14/03

BESCHLUSS

vom

3. November 2003

in dem Verfahren

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

BNotO § 6 b Abs. 2, Abs. 4 Satz 1

a) Auch nach Inkrafttreten der Stichtagsregelung für das Ausschreibungsverfah-

ren in § 6 b Abs. 1, 4 BNotO darf nach der fortgeltenden bisherigen Senats-

rechtsprechung die Justizverwaltung die fachliche Eignung eines Bewerbers

um das Amt eines Notars nur dann bejahen, wenn diese bis zum Ablauf der

Bewerbungsfrist nachgewiesen ist (im Anschluß an Sen.Beschl. v. 14. Juli

1997 - NotZ 48/96, NJW-RR 1998, 57 f. und v. 16. März 1998 - NotZ 13/97,

NJW-RR 1998, 1599 f.).

b) Der erforderliche fristgemäße Nachweis der Leistungen setzt neben der

Vorlage entsprechender Bescheinigungen voraus, daß der Bewerber der Ju-

stizverwaltung innerhalb der Bewerbungsfrist mitgeteilt hat, welche der bei

der Vorbereitung auf den Notarberuf bereits erbrachten Leistungen zu seinen

Gunsten bei der Auswahlentscheidung berücksichtigt werden sollen.

BGH, Beschluß vom 3. November 2003 - NotZ 14/03 - Kammergericht

wegen Bestellung zum Notar

Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzen-

den Richter Dr. Rinne, die Richter Tropf und Dr. Kurzwelly sowie die Notare

Dr. Ebner und Eule

am 3. November 2003

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Be-

schluß des Senats für Notarsachen des Kammergerichts in

Berlin vom 16. Mai 2003 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdever-

fahrens zu tragen und die der Antragsgegnerin im Beschwer-

deverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstat-

ten.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird

auf

festgesetzt.

50.000,00

Gründe:

I. Der 1956 geborene Antragsteller studierte Rechtswissenschaft in der

Fachrichtung Wirtschaftsrecht an der M. -L. -Universität

in H. -

W. . Er schloß das Studium 1983 mit dem Gesamtprädikat "gut" ab, da

neben wurde ihm der akademische Grad des Diplom-Juristen mit dem Prädikat

"sehr gut" verliehen. In der Folgezeit absolvierte er an der Universität in H. -

W. ein wirtschaftsrechtliches Forschungsstudium und promovierte 1987

zum "Dr. jur".

Der Antragsteller wurde im Mai 1990 in der DDR zur Rechtsanwaltschaft

mit Sitz in P. und anschließend in B. zugelassen; im Dezember 1990

erfolgte seine Zulassung beim Landgericht B. . Im Februar 1997 bestand er

nach Ableistung des Referendardienstes vor dem Justizprüfungsamt B. die

zweite juristische Staatsprüfung mit der Note "befriedigend (7,30 Punkte)". Seit

1998 ist er als Rechtsanwalt auch bei dem Kammergericht zugelassen.

Ende April 2000 bewarb sich der Antragsteller um eine der im Amtsblatt

für B. vom 31. März 2000 ausgeschriebenen 60 Notarstellen. Dabei erwähnte

er

lediglich

in seinem

tabellarischen Lebenslauf, 1983 die "juristische

Staatsprüfung mit Prädikat "gut" und Diplomarbeit "sehr gut"" bestanden zu ha-

ben, ohne indessen das entsprechende Hochschulabschlußzeugnis über die

Befähigung als Diplomjurist vorzulegen; zum Nachweis der fachlichen Eignung

reichte er vielmehr u.a. das Zeugnis über die in der Bundesrepublik abgelegte

zweite juristische Staatsprüfung ein. Durch Bescheid vom 25. Oktober 2001

teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, daß beabsichtigt sei, die No-

tarstellen anderen Mitbewerbern zu übertragen, die Punktzahlen von 123,45

(Rang 1) bis 100,35 (Rang 60) erreicht hätten, während seine fachliche Eignung

mit lediglich 95,40 Punkten (darunter zweite juristische Staatsprüfung: 7,30 x 5

= 36,50 Punkte) zu bewerten sei.

Mit seinem hiergegen gerichteten - mit dem Antrag auf Gewährung

einstweiligen Rechtsschutzes verbundenen - Antrag auf gerichtliche Entschei-

dung hat der Antragsteller geltend gemacht, auf der Grundlage der zwischen-

zeitlich ergangenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschl.

v. 26. September 2001 - 1 BvR 1740/98 u.a., NJW-RR 2002, 492) müsse bei

der Auswahlentscheidung anstelle der zweiten juristischen Staatsprüfung sein

besseres Zeugnis als Diplom-Jurist mit der Note "gut" (Mittelwert von 12,74

Punkten x 5) und damit eine Gesamtpunktzahl von 122,60 Punkten zu seinen

Gunsten berücksichtigt werden.

Das Kammergericht hat die Anträge zurückgewiesen. Mit der sofortigen

Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren, die Antragsgegnerin zu

verpflichten, ihn zum Notar zu bestellen, hilfsweise über seine Bewerbung unter

Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden, weiter;

zugleich sucht er auch im Beschwerdeverfahren um einstweiligen Rechtsschutz

nach.

II. Die gemäß § 111 Abs. 4 BNotO i.V.m. § 42 Abs. 4 BRAO zulässige

sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Das Kammergericht hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu

Recht zurückgewiesen. Der Antragsteller hat weder einen Anspruch auf Be-

stellung zum Notar, noch - nach Maßgabe seines Hilfsantrags - auf erneute Be-

scheidung. Der Bescheid der Antragsgegnerin vom 25. Oktober 2001, durch

den sie die Bewerbung des Antragstellers mit dem Hinweis auf die beabsich-

tigte anderweitige Besetzung der ausgeschriebenen 60 Notarstellen (mittelbar)

abgelehnt hat, ist rechtmäßig; denn der Antragsteller bleibt in der von der An-

tragsgegnerin fehlerfrei vorgenommenen Punktebewertung mit den von ihm

erreichten 95,40 Punkten mit Abstand hinter dem auf Rang 60 plazierten Mit-

bewerber (100,35 Punkte) zurück.

Im Rahmen der Auswahlentscheidung hat die Antragsgegnerin bei der

Beurteilung der fachlichen Eignung des Antragstellers auf der Grundlage seiner

Bewerbung vom 22. April 2000 - bei der Antragsgegnerin eingegangen am

25. April 2000 - mit Recht die von ihm zum Gegenstand seiner Bewerbung ge-

machte Note der von ihm abgelegten zweiten juristischen Staatsprüfung, nicht

hingegen die erst weit nach Abschluß der Bewerbungsfrist mit dem Antrag auf

gerichtliche Entscheidung von ihm geltend gemachte und nachgewiesene Ab-

schlußnote des Hochschulabschlußzeugnisses über seine Befähigung als Di-

plomjurist berücksichtigt.

Nach § 6 b Abs. 2 BNotO ist die Bewerbung innerhalb der in der Aus-

schreibung gesetzten - als gesetzliche Ausschlußfrist ausgestalteten - Bewer-

bungsfrist einzureichen; dementsprechend sind gemäß § 6 b Abs. 4 Satz 1

BNotO bei der Auswahlentscheidung nach § 6 Abs. 3 BNotO nur solche Um-

stände zu berücksichtigen, die bei Ablauf der Bewerbungsfrist vorlagen. Nach

der schon vor dieser gesetzlichen Regelung bestehenden - inhaltlich mit ihr

übereinstimmenden und daher fortgeltenden - ständigen Rechtsprechung des

Senats darf die Justizverwaltung die fachliche Eignung eines Bewerbers um

das Amt des Notars nur dann bejahen, wenn diese bis zum Ablauf der Bewer-

bungsfrist nachgewiesen ist (Senatsbeschlüsse vom 14. Juli 1997 - NotZ 48/96,

NJW-RR 1998, 57, 58 und vom 16. März 1998 - NotZ 13/97, NJW-RR 1998,

1599, 1600 - jew. m.w.Nw.; vgl. auch BGHZ 126, 39, 44 ff.). Dies gilt insbeson-

dere auch für den Nachweis der fachlichen Leistungen, die im Auswahlverfah-

ren nach § 6 Abs. 3 BNotO zu berücksichtigen sind. Der erforderliche fristge-

mäße Nachweis der Leistungen setzt neben der Vorlage entsprechender Be-

scheinigungen voraus, daß der Bewerber der Justizverwaltung innerhalb der

Bewerbungsfrist mitgeteilt hat, welche bei der Vorbereitung auf den Notarberuf

bereits erbrachten Leistungen zu seinen Gunsten bei der Auswahlentscheidung

berücksichtigt werden sollen (Senat, Beschluß vom 16. März 1998, aaO). Auch

insoweit dient die Festlegung des Stichtags der Rechtssicherheit und Rechts-

klarheit, aber auch der Gleichbehandlung aller Bewerber aufgrund einer einheit-

lichen Bewertungssituation, die nur gewährleistet ist, wenn zu Beginn des Aus-

wahlverfahrens sämtliche für jeden Bewerber maßgeblichen Kriterien festste-

hen (vgl. BGHZ aaO, 50). Folgerichtig hat die Antragsgegnerin im Auswahlver-

fahren in bezug auf den Antragsteller bei dessen fachlicher Eignung nur die von

ihm aufgrund eigener freier Willensentscheidung zum Gegenstand seiner Be-

werbung gemachten - bei Ablauf der Bewerbungsfrist vorliegenden - Eignungs-

und Leistungsnachweise, d.h. außer den sonstigen "bei der Vorbereitung auf

den Notarberuf gezeigten Leistungen" insbesondere sein Zeugnis über die be-

standene zweite juristische Staatsprüfung, berücksichtigt. Demgegenüber durfte

das Ergebnis des Abschlusses als Diplomjurist - auch nachträglich - nicht im

Auswahlverfahren berücksichtigt werden, weil der Antragsteller innerhalb der

Bewerbungsfrist weder mitgeteilt hat, daß es in die Bewertung einbezogen wer-

den sollte, noch das entsprechende Zeugnis als Leistungsnachweis im Rahmen

seiner Bewerbung vorgelegt hat.

Nach Aktenlage hat es der Antragsteller nicht nur an der Mitteilung fehlen

lassen, daß er die Einbeziehung des Ergebnisses seines Abschlusses als Di-

plom-Jurist wünscht; vielmehr wollte er offenbar dieses Ergebnis bei Ablauf der

Bewerbungsfrist am 2. Mai 2000 gar nicht berücksichtigt wissen, weil er zum

damaligen Zeitpunkt - wie dem Zusammenhang seines Schriftsatzes vom

16. April 2002 zu entnehmen ist - davon ausging, daß der Abschluß als Diplom-

Jurist im Hinblick auf § 5 BNotO eine Bestellung als Anwaltsnotar nicht ermög-

lichte. Der die Rechtspraxis der Antragsgegnerin als verfassungswidrig fest-

stellende Beschluß des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschl. der

2. Kammer des Ersten Senats - 1 BvR 1740/98 u.a., NJW-RR 2002, 492), der

schließlich auch zu einer Meinungsänderung beim Antragsteller führte, erging

erst lange nach Ablauf der Bewerbungsfrist, am 26. September 2001. Eine

nachträgliche Berücksichtigung des Ergebnisses der Ausbildung des Antrag-

stellers zum Diplom-Juristen würde auf eine unzulässige, allein diesem zugute

kommende Verlängerung der Bewerbungsfrist hinauslaufen. Bei dem einheitli-

chen Auswahlverfahren zur Besetzung einer Notarstelle wirkt sich jede Ent-

scheidung zugunsten eines Bewerbers zum Nachteil eines anderen Bewerbers

aus. Im Hinblick auf die Konkurrenzsituation der Bewerber untereinander und

zur Wahrung ihrer schutzwürdigen Belange muß auf eine besonders weitge-

hende Gleichbehandlung geachtet werden. Eine Gleichbehandlung aller Mitbe-

werber bei der Bewertung ihrer Leistungen ist nur gewährleistet, wenn eine

sachlich gleichmäßige materielle und formelle Vergleichsgrundlage vorhanden

ist. Dazu gehören außer einem einheitlichen Vergleichsmaßstab auch ein ein-

heitlicher Vergleichszeitraum, innerhalb dessen sich alle Bewerber messen las-

sen müssen. Nachdem der Antragsteller davon abgesehen hatte, innerhalb der

Bewerbungsfrist das Hochschulabschlußzeugnis über die Befähigung als Di-

plom-Jurist vorzulegen, bestand für die Antragsgegnerin auch keine Veranlas-

sung, auf den entsprechenden Hinweis im tabellarischen Lebenslauf von sich

aus auf die Vorlage des Zeugnisses hinzuwirken.

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt bei dieser Sachlage

nicht in Betracht, weil der Antragsteller nicht ohne sein Verschulden an der Ein-

haltung der Frist zur Geltendmachung seiner Befähigung als Diplom-Jurist an-

stelle oder neben derjenigen als Volljurist gehindert war (§ 6 b Abs. 3 BNotO).

Der seinerzeit fehlende Einbeziehungswille hinsichtlich des Diploms beruhte

- wie bereits dargelegt - auf der freien Entscheidung des Antragstellers. Hätte er

innerhalb der Bewerbungsfrist die vermeintlich bessere Benotung einbringen

und eine Chancenverbesserung auch im Hinblick auf eine eventuell zu erhe-

bende Verfassungsbeschwerde herbeiführen wollen, hätte er dies tun können

(und müssen). Dies lag vor allem deshalb nicht fern, weil bezüglich des auf die

Ausschreibung der Antragsgegnerin vom 25. Oktober 1996 folgenden Auswahl-

verfahrens Verfassungsbeschwerden von Diplom-Juristen wegen der Nichtbe-

rücksichtigung des Abschlusses durch die Antragsgegnerin bereits anhängig,

aber noch nicht entschieden waren (vgl. BVerfG aaO). Das Risiko einer

- nachträglich erkannten - Fehleinschätzung der für ihn günstigsten Bewer-

bungsmodalität hat der Antragsteller selbst zu tragen. Sollte er schon im Zeit-

punkt seiner Bewerbung die Auswahlpraxis der Antragsgegnerin für verfas-

sungswidrig gehalten haben, hätte es an ihm gelegen, dies geltend zu machen

und die Berücksichtigung seines Hochschulabschlusses als Diplom-Jurist zu

verlangen.

III. Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung hat sich mit der

Zurückweisung der sofortigen Beschwerde erledigt.

Rinne

Tropf

Kurzwelly

Ebner

Eule