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BGH Beschluss vom 03.11.2003 – NotZ 18/03
Senat fuer Notarsachen
BUNDESGERICHTSHOF
NotZ 18/03
BESCHLUSS
vom
3. November 2003
in dem Verfahren
wegen Bestellung zum Notar
Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden
Richter Dr. Rinne, die Richter Tropf und Dr. Kurzwelly sowie die Notare
Dr. Ebner und Eule
am 3. November 2003
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß
des Senats für Notarsachen bei dem Oberlandesgericht Celle
vom 4. August 2003 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfah-
rens zu tragen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000
festgesetzt.
Gründe:
I.
Auf die von der Antragsgegnerin in der Niedersächsischen Rechtspflege
2000, 196 ausgeschriebenen fünf Notarstellen im Amtsgerichtsbezirk H.
bewarben sich u.a. der Antragsteller und Rechtsanwalt W. Vier der fünf Stellen
wurden mit anderen Bewerbern besetzt; die fünfte Stelle sollte nach dem Er-
gebnis des Auswahlverfahrens dem Antragsteller übertragen werden. Der ab-
schlägig beschiedene Rechtsanwalt W. erwirkte beim Bundesverfassungsge-
richt am 11. Juli 2001 eine einstweilige Anordnung (1 BvQ 29/01 - NJW-RR
2002, 57), worin der Antragsgegnerin aufgegeben wurde, für Rechtsanwalt W.
bis zur Entscheidung über eine noch einzulegende Verfassungsbeschwerde
eine Notarstelle im Amtsgerichtsbezirk H. freizuhalten. Diese Anordnung
ist nach wiederholter Verlängerung bis heute in Kraft. Die Antragsgegnerin
hinterlegte die am 9. Juli 2001 unterzeichnete Bestallungsurkunde für den An-
tragsteller beim Präsidenten des Landgerichts H. . Nachdem drei weite-
re im Jahre 2001 für den Amtsgerichtsbezirk H. ausgeschriebene
Stellen mit punktbesseren Mitbewerbern des Antragstellers besetzt worden wa-
ren, beantragte dieser am 22. April 2003, ihm die hinterlegte Bestallungsurkun-
de "schnellstmöglich" auszuhändigen. Dies lehnte die Antragsgegnerin mit Be-
scheid vom 16. Mai 2003 ab. Zur Begründung verwies sie im wesentlichen auf
die einstweilige Anordnung des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Juli 2001
sowie darauf, daß keine weitere Notarstelle im Amtsgerichtsbezirk H.
vakant sei. Die fünfte Notarstelle aus dem Ausschreibungsverfahren des Jah-
res 2000 hält die Antragsgegnerin mit Rücksicht auf die einstweilige Anordnung
des Bundesverfassungsgerichts nach wie vor frei.
Der Antragsteller hat den Bescheid vom 16. Mai 2003 mit dem Antrag
auf gerichtliche Entscheidung angefochten. Das Oberlandesgericht hat den
Antrag zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des
Antragstellers.
II.
Das Rechtsmittel ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid beein-
trächtigt den Antragsteller nicht in seinen Rechten; er ist rechtmäßig.
1.
Die vom Antragsteller begehrte Aushändigung der Bestallungsurkunde
würde der einstweiligen Anordnung des Bundesverfassungsgerichts vom
11. Juli 2001 zuwiderlaufen. Danach ist die Antragsgegnerin nach wie vor ver-
pflichtet, bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die von
Rechtsanwalt W. eingelegte Verfassungsbeschwerde diesem eine Notarstelle
im Amtsgerichtsbezirk H. freizuhalten. Zwar dürfte sich der Beschluß
des Bundesverfassungsgerichts nicht unmittelbar auf die noch unbesetzte Stel-
le aus dem Ausschreibungsverfahren des Jahres 2000 beziehen; die Antrags-
gegnerin könnte ihm vielmehr auch dadurch Rechnung tragen, daß sie eine
andere freie Stelle unbesetzt ließe. Eine solche freie Stelle gibt es jedoch im
Amtsgerichtsbezirk H. nicht. Vor diesem Hintergrund bewirkt die einst-
weilige Anordnung, daß die Antragsgegnerin die noch unbesetzte Stelle aus
der Ausschreibung des Jahres 2000 weiterhin freihalten muß.
Würde die Antragsgegnerin in Befolgung der verfassungsgerichtlichen
Anordnung die für Rechtsanwalt W. freizuhaltende Notarstelle unbesetzt las-
sen und dem Antragsteller gleichwohl die Bestallungsurkunde aushändigen, so
liefe dies auf die Errichtung einer zusätzlichen Notarstelle und deren Beset-
zung ohne entsprechende Ausschreibung hinaus. Für die Errichtung weiterer
Notarstellen, die im übrigen im Organisationsermessen der Antragsgegnerin
steht (vgl. Senatsbeschluß vom 18. September 1995 - NotZ 46/94 - NJW 1996,
123, 124; st. Rspr.), fehlt es jedoch, wie die Antragsgegnerin überzeugend dar-
getan hat, an dem in § 4 BNotO vorausgesetzten Bedürfnis. Das zieht auch die
Beschwerde nicht in Zweifel. Die Besetzung einer Notarstelle ohne vorausge-
gangene Ausschreibung ist, wie sich aus § 6b BNotO ergibt, unzulässig (vgl.
Senatsbeschluß vom 5. Februar 1996 - NotZ 18/95 - DNotZ 1996, 905; st.
Rspr.).
2.
Der Antragsteller kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, er sei infolge
der für ihn als fünftbesten Bewerber günstigen Auswahlentscheidung der An-
tragsgegnerin bereits "Träger" des zu der unbesetzten fünften Stelle gehören-
den Notaramtes. Die Bestellung zum Notar erfordert die Aushändigung der Be-
stallungsurkunde (§ 12 Satz 1 BNotO). Solange die Urkunde nicht ausgehän-
digt ist, ist der betreffende Bewerber nicht Träger des Amtes.
3.
Die unter II 1 dargelegten rechtlichen Zusammenhänge hat auch der An-
tragsteller erkannt, wie seine Ausführungen in der Beschwerdebegründung
zeigen. Seine weitere Argumentation, die anscheinend auch durch einzelne
Wendungen in dem angefochtenen Beschluß veranlaßt ist, läuft im wesentli-
chen darauf hinaus, daß er der Antragsgegnerin vorwirft, sie habe die Aushän-
digung der Bestallungsurkunde an ihn "schuldhaft und rechtswidrig, zumindest
aber ermessensfehlerhaft unterlassen" und "enteignungsgleich" in seinen
Kanzleibetrieb eingegriffen; sie hätte "im Rahmen der ihr zustehenden Ermes-
sensfreiheit einfach eine Stelle in dem Bewerbungsjahr 2001 respektive 2002
mehr ausschreiben (können) als ursprünglich angedacht" gewesen sei. Damit
begibt sich der Antragsteller auf die Ebene der Amts- und Staatshaftung. Soll-
ten insoweit Ansprüche in Betracht kommen, wären sie nicht auf Naturalrestitu-
tion, sondern auf Geldersatz gerichtet; über sie wäre im Verfahren nach § 111
BNotO nicht zu entscheiden. Insbesondere kann die Antragsgegnerin in die-
sem Zusammenhang nicht, wie der Antragsteller meint, verpflichtet werden,
"quasi in nachholend korrigierender Ermessensentscheidung Schadensbe-
grenzung vorzunehmen".
4.
Der Senat versteht die Verbitterung des Antragstellers, dessen Interes-
sen zwischen der einstweiligen Anordnung des Bundesverfassungsgerichts
und den Zwängen der Personalplanung der niedersächsischen Justizverwal-
tung derzeit keinen Schutz finden. Das Verfahren nach § 111 BNotO bietet
dafür unter den gegenwärtigen Bedingungen indessen keine Möglichkeit der
Abhilfe. Der Senat hat davon abgesehen, für das Beschwerdeverfahren die
Auslagenerstattung anzuordnen.
Rinne
Tropf
Kurzwelly
Ebner
Eule