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BGH Beschluss vom 03.11.2003 – NotZ 18/03

Senat fuer Notarsachen

BUNDESGERICHTSHOF

NotZ 18/03

BESCHLUSS

vom

3. November 2003

in dem Verfahren

wegen Bestellung zum Notar

Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden

Richter Dr. Rinne, die Richter Tropf und Dr. Kurzwelly sowie die Notare

Dr. Ebner und Eule

am 3. November 2003

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß

des Senats für Notarsachen bei dem Oberlandesgericht Celle

vom 4. August 2003 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfah-

rens zu tragen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000

festgesetzt.

Gründe:

I.

Auf die von der Antragsgegnerin in der Niedersächsischen Rechtspflege

2000, 196 ausgeschriebenen fünf Notarstellen im Amtsgerichtsbezirk H.

bewarben sich u.a. der Antragsteller und Rechtsanwalt W. Vier der fünf Stellen

wurden mit anderen Bewerbern besetzt; die fünfte Stelle sollte nach dem Er-

gebnis des Auswahlverfahrens dem Antragsteller übertragen werden. Der ab-

schlägig beschiedene Rechtsanwalt W. erwirkte beim Bundesverfassungsge-

richt am 11. Juli 2001 eine einstweilige Anordnung (1 BvQ 29/01 - NJW-RR

2002, 57), worin der Antragsgegnerin aufgegeben wurde, für Rechtsanwalt W.

bis zur Entscheidung über eine noch einzulegende Verfassungsbeschwerde

eine Notarstelle im Amtsgerichtsbezirk H. freizuhalten. Diese Anordnung

ist nach wiederholter Verlängerung bis heute in Kraft. Die Antragsgegnerin

hinterlegte die am 9. Juli 2001 unterzeichnete Bestallungsurkunde für den An-

tragsteller beim Präsidenten des Landgerichts H. . Nachdem drei weite-

re im Jahre 2001 für den Amtsgerichtsbezirk H. ausgeschriebene

Stellen mit punktbesseren Mitbewerbern des Antragstellers besetzt worden wa-

ren, beantragte dieser am 22. April 2003, ihm die hinterlegte Bestallungsurkun-

de "schnellstmöglich" auszuhändigen. Dies lehnte die Antragsgegnerin mit Be-

scheid vom 16. Mai 2003 ab. Zur Begründung verwies sie im wesentlichen auf

die einstweilige Anordnung des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Juli 2001

sowie darauf, daß keine weitere Notarstelle im Amtsgerichtsbezirk H.

vakant sei. Die fünfte Notarstelle aus dem Ausschreibungsverfahren des Jah-

res 2000 hält die Antragsgegnerin mit Rücksicht auf die einstweilige Anordnung

des Bundesverfassungsgerichts nach wie vor frei.

Der Antragsteller hat den Bescheid vom 16. Mai 2003 mit dem Antrag

auf gerichtliche Entscheidung angefochten. Das Oberlandesgericht hat den

Antrag zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des

Antragstellers.

II.

Das Rechtsmittel ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid beein-

trächtigt den Antragsteller nicht in seinen Rechten; er ist rechtmäßig.

1.

Die vom Antragsteller begehrte Aushändigung der Bestallungsurkunde

würde der einstweiligen Anordnung des Bundesverfassungsgerichts vom

11. Juli 2001 zuwiderlaufen. Danach ist die Antragsgegnerin nach wie vor ver-

pflichtet, bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die von

Rechtsanwalt W. eingelegte Verfassungsbeschwerde diesem eine Notarstelle

im Amtsgerichtsbezirk H. freizuhalten. Zwar dürfte sich der Beschluß

des Bundesverfassungsgerichts nicht unmittelbar auf die noch unbesetzte Stel-

le aus dem Ausschreibungsverfahren des Jahres 2000 beziehen; die Antrags-

gegnerin könnte ihm vielmehr auch dadurch Rechnung tragen, daß sie eine

andere freie Stelle unbesetzt ließe. Eine solche freie Stelle gibt es jedoch im

Amtsgerichtsbezirk H. nicht. Vor diesem Hintergrund bewirkt die einst-

weilige Anordnung, daß die Antragsgegnerin die noch unbesetzte Stelle aus

der Ausschreibung des Jahres 2000 weiterhin freihalten muß.

Würde die Antragsgegnerin in Befolgung der verfassungsgerichtlichen

Anordnung die für Rechtsanwalt W. freizuhaltende Notarstelle unbesetzt las-

sen und dem Antragsteller gleichwohl die Bestallungsurkunde aushändigen, so

liefe dies auf die Errichtung einer zusätzlichen Notarstelle und deren Beset-

zung ohne entsprechende Ausschreibung hinaus. Für die Errichtung weiterer

Notarstellen, die im übrigen im Organisationsermessen der Antragsgegnerin

steht (vgl. Senatsbeschluß vom 18. September 1995 - NotZ 46/94 - NJW 1996,

123, 124; st. Rspr.), fehlt es jedoch, wie die Antragsgegnerin überzeugend dar-

getan hat, an dem in § 4 BNotO vorausgesetzten Bedürfnis. Das zieht auch die

Beschwerde nicht in Zweifel. Die Besetzung einer Notarstelle ohne vorausge-

gangene Ausschreibung ist, wie sich aus § 6b BNotO ergibt, unzulässig (vgl.

Senatsbeschluß vom 5. Februar 1996 - NotZ 18/95 - DNotZ 1996, 905; st.

Rspr.).

2.

Der Antragsteller kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, er sei infolge

der für ihn als fünftbesten Bewerber günstigen Auswahlentscheidung der An-

tragsgegnerin bereits "Träger" des zu der unbesetzten fünften Stelle gehören-

den Notaramtes. Die Bestellung zum Notar erfordert die Aushändigung der Be-

stallungsurkunde (§ 12 Satz 1 BNotO). Solange die Urkunde nicht ausgehän-

digt ist, ist der betreffende Bewerber nicht Träger des Amtes.

3.

Die unter II 1 dargelegten rechtlichen Zusammenhänge hat auch der An-

tragsteller erkannt, wie seine Ausführungen in der Beschwerdebegründung

zeigen. Seine weitere Argumentation, die anscheinend auch durch einzelne

Wendungen in dem angefochtenen Beschluß veranlaßt ist, läuft im wesentli-

chen darauf hinaus, daß er der Antragsgegnerin vorwirft, sie habe die Aushän-

digung der Bestallungsurkunde an ihn "schuldhaft und rechtswidrig, zumindest

aber ermessensfehlerhaft unterlassen" und "enteignungsgleich" in seinen

Kanzleibetrieb eingegriffen; sie hätte "im Rahmen der ihr zustehenden Ermes-

sensfreiheit einfach eine Stelle in dem Bewerbungsjahr 2001 respektive 2002

mehr ausschreiben (können) als ursprünglich angedacht" gewesen sei. Damit

begibt sich der Antragsteller auf die Ebene der Amts- und Staatshaftung. Soll-

ten insoweit Ansprüche in Betracht kommen, wären sie nicht auf Naturalrestitu-

tion, sondern auf Geldersatz gerichtet; über sie wäre im Verfahren nach § 111

BNotO nicht zu entscheiden. Insbesondere kann die Antragsgegnerin in die-

sem Zusammenhang nicht, wie der Antragsteller meint, verpflichtet werden,

"quasi in nachholend korrigierender Ermessensentscheidung Schadensbe-

grenzung vorzunehmen".

4.

Der Senat versteht die Verbitterung des Antragstellers, dessen Interes-

sen zwischen der einstweiligen Anordnung des Bundesverfassungsgerichts

und den Zwängen der Personalplanung der niedersächsischen Justizverwal-

tung derzeit keinen Schutz finden. Das Verfahren nach § 111 BNotO bietet

dafür unter den gegenwärtigen Bedingungen indessen keine Möglichkeit der

Abhilfe. Der Senat hat davon abgesehen, für das Beschwerdeverfahren die

Auslagenerstattung anzuordnen.

Rinne

Tropf

Kurzwelly

Ebner

Eule