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BGH Beschluß vom 03.11.2003 – NotZ 8/03

Senat fuer Notarsachen

BUNDESGERICHTSHOF

NotZ 8/03

BESCHLUSS

vom

3. November 2003

in dem Verfahren

Verkündet am: 3. November 2003 Freitag Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

wegen Bestellung zum Notar

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

nein

BGHR: ja

BNotO § 6 Abs. 3 Satz 2

Die Ausbildung als Steuerberater qualifiziert den Bewerber um eine Anwalts-

notarstelle nicht in einer für die Vergabe von Sonderpunkten erforderlichen

"ganz besonderen Weise" für den Notarberuf, weil ihr die gebotene notarspezi-

fische Ausrichtung fehlt (im Anschluß an Sen.Beschl. v. 16. März 1998

- NotZ 25/97, BGHR § 6 Abs. 3 Satz 2 Auswahlverfahren 4 - betr. Fachanwalt

für Steuerrecht).

BGH, Beschluß vom 3. November 2003 - NotZ 8/03 - OLG Stuttgart

Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat auf die mündliche

Verhandlung vom 3. November 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne,

die Richter Tropf und Dr. Kurzwelly, sowie die Notare Dr. Ebner und Eule

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß

des Notarsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 17. April

2003 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfah-

rens zu tragen und die dem Antragsgegner und dem weiteren

Beteiligten im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen

Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf

festgesetzt.

50.000,00

Gründe:

I. Der Antragsteller, der seit 1987 als Rechtsanwalt in R. zuge-

lassen ist und am 22. April 1993 zum Steuerberater bestellt wurde, bewarb sich

ebenso wie Rechtsanwalt Re. und der weitere Beteiligte um eine der beiden

im Staatsanzeiger Baden-Württemberg vom 23. September 2002 ausgeschrie-

benen Stellen für Anwaltsnotare/Anwaltsnotarinnen im Bezirk des Amtsgerichts

R.. In der Bewertung der fachlichen Eignung der Bewerber als Notare

durch den Antragsgegner auf der Grundlage der AV vom 10. September 1998

- 3830 I/168 (AVNot; Die Justiz 1998, S. 561) - erreichte der Antragsteller mit

130,1 Punkten nur den dritten Platz hinter Rechtsanwalt Re. mit

160,5 Punkten und dem weiteren Beteiligten mit 136,75 Punkten. Durch Be-

scheid vom 3. Dezember 2002 teilte der Antragsgegner dem Antragsteller mit,

daß seine Bewerbung um eine der beiden Anwaltsnotarstellen nicht berück-

sichtigt werden könne; er habe entschieden, die Stellen Rechtsanwalt Re.

und dem weiteren Beteiligten als bestplazierten Bewerbern zu übertragen.

Der hiergegen gerichtete Antrag auf gerichtliche Entscheidung blieb ohne

Erfolg. Mit der sofortigen Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren,

den Antragsgegner zu verpflichten, über seine Bewerbung unter Beachtung der

Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden, weiter.

II. Die gemäß § 111 Abs. 4 BNotO i.V.m. § 42 Abs. 4 BRAO zulässige

sofortige Beschwerde ist unbegründet. Das Oberlandesgericht hat den Antrag

auf gerichtliche Entscheidung zu Recht zurückgewiesen. Der angefochtene Be-

scheid des Antragsgegners vom 3. Dezember 2002, durch den er die Bewer-

bung des Antragstellers mit dem Hinweis auf die beabsichtigte anderweitige

Besetzung der ausgeschriebenen Notarstellen (mittelbar) abgelehnt hat, ist

rechtmäßig; denn der Antragsteller bleibt in der vom Antragsgegner fehlerfrei

vorgenommenen Punktebewertung nicht nur hinter Rechtsanwalt Re. als

mit Abstand punktbestem Bewerber, sondern auch um 5,75 Punkte hinter dem

zweitplazierten weiteren Beteiligten zurück.

1. Zu Unrecht bemängelt der Antragsteller die Nichtvergabe von Sonder-

punkten für seine Qualifikation als Steuerberater. Gemäß Nr. 4 lit. f AVNot kön-

nen im Rahmen der Gesamtentscheidung "in Ausnahmefällen bis zu zehn wei-

tere Punkte hinzugerechnet werden, wenn Umstände, die den Bewerber für das

Amt des Notars in ganz besonderer Weise qualifizieren, dies erfordern, um die

fachliche Eignung des Bewerbers zutreffend zu kennzeichnen". Wie der Senat

bereits für eine gleichartige Sonderpunkteregelung des vergleichbaren Aus-

wahl- und Bewertungssystems in Hessen entschieden hat (vgl. Sen.Beschl. v.

16. März 1998 - NotZ 25/97, BGHR BNotO § 6 Abs. 3 Satz 2 Auswahlverfah-

ren 4 m.w.N.), ist die Verweigerung der Vergabe von Sonderpunkten für die

zusätzliche Qualifikation eines Bewerbers als Fachanwalt für Steuerrecht nicht

zu beanstanden, weil eine derartige Qualifikation fachlich in keiner Sonderbe-

ziehung zum Notarberuf steht. An dieser Entscheidung, die sinngemäß auch für

den hier vorliegenden gleichgelagerten Fall der Zusatzqualifikation als Steuer-

berater gilt, ist festzuhalten. Zwar ist die Ausbildung als Fachanwalt für Steuer-

recht oder Steuerberater auch für die Ausübung des Berufs als Anwaltsnotar

nützlich; sie qualifiziert aber den Bewerber nicht in ganz besonderer Weise für

den Notarberuf, weil ihr eine notarspezifische Ausrichtung naturgemäß fehlt.

2. Soweit der Antragsteller auf Besonderheiten im Hinblick auf die Ver-

gabe von Sonderpunkten für den Fall der Zusatzqualifikation als württembergi-

scher Bezirksnotar hinweist, kann er daraus bereits deshalb nichts zu seinen

Gunsten ableiten, weil er eine derartige besondere Qualifikation nicht erworben

hat (zur Berücksichtigung der württembergischen Notarprüfung für die Vergabe

von Sonderpunkten nur bei überdurchschnittlichem Examen: vgl. Sen.Beschl. v.

31. März 2003 - NotZ 37/02, Umdr. S. 6).

Im übrigen nimmt der Senat - auch zur Vermeidung von Wiederholun-

gen - auf die zutreffenden Ausführungen des Oberlandesgerichts im angefoch-

tenen Beschluß Bezug.

Rinne

Tropf

Kurzwelly

Ebner

Eule