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BGH Beschluss vom 04.11.2003 – 4 StR 266/03
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 266/03
BESCHLUSS
vom
4. November 2003
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag und mit Zustimmung
des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am
4. November 2003 gemäß §§ 430 Abs. 1, 442 Abs. 1, 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:
1.
Im Fall II 2 i) der Urteilsgründe wird der Verfall des
Wertersatzes bis auf einen Betrag
in Höhe von
(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:9)(cid:5)(cid:6)(cid:5)(cid:6)(cid:5)
25.564,60
nommen.
DM) von der Verfolgung ausge-
2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Essen vom 14. Januar 2003, soweit es ihn
betrifft, im Ausspruch über den Verfall des Wertersatzes
a)
im Fall II 2 e) aufgehoben,
b)
in der Urteilsformel dahin geändert, daß
der Verfall des Wertersatzes
in Höhe von
25.564,60 Euro (= 50.000 DM) angeordnet wird.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
4. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechts-
mittels zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes und an-
derer Straftaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 13 Jahren verurteilt. Ferner
(cid:0)(cid:2)(cid:1)
hat es den Verfall von Wertersatz in Höhe von insgesamt 97.145,46
190.000 DM) angeordnet sowie sichergestellte Waffen und Ausrüstungsgegen-
stände eingezogen. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung
formellen und materiellen Rechts.
1. Der näheren Erörterung bedarf nur die Anordnung des Verfalls des
Wertersatzes. Die Strafkammer hat im Fall II 2 e) einen Betrag in Höhe von
40.000 DM, im Fall II 2 i) einen solchen in Höhe von 150.000 DM gemäß §§ 73,
73 a StGB für verfallen erklärt.
Im Fall II 2 i) nimmt der Senat mit Zustimmung des Generalbundesan-
walts gemäß § 430 Abs. 1 i.V.m. § 442 Abs. 1 StPO die Anordnung des Verfalls
von Wertersatz von der Verfolgung insoweit aus, als sie den Betrag in Höhe
von 50.000 DM übersteigt. Aus den in der Antragsschrift des Generalbundes-
anwalts dargelegten Gründen ist die Anordnung des Wertersatzverfalls nur in
dieser Höhe rechtsfehlerfrei festgestellt.
Die Revision des Angeklagten hat insoweit Erfolg, als die Strafkammer
im Fall II 2 e) des Urteils den Verfall des Wertersatzes in Höhe von 40.000 DM
angeordnet hat. Dem Angeklagten flossen zwar aus dem betrügerischen Ge-
schäft mit dem Geschädigten C. 40.000 DM zu. Gemäß §§ 73 Abs. 1 Satz 2,
73 a StGB darf der Verfall von Wertersatz hier jedoch nicht angeordnet wer-
den, weil dem Geschädigten aus der Tat Schadensersatzansprüche erwachsen
sind (vgl. BGHR StGB § 253 Abs. 1 Bereicherungsabsicht 10), deren Erfüllung
dem Angeklagten den Wert des Erlangten entziehen würde. Dabei ist unerheb-
lich, ob der Geschädigte die Ansprüche geltend machen würde. Entscheidend
ist allein deren rechtliche Existenz (BGHR StGB § 73 Anspruch 2 m.w.N.).
Infolge der Beschränkung im Fall II 2 i) und der Aufhebung der Verfall-
anordnung im Fall II 2 e) hat die Anordnung des Verfalls des Wertersatzes nur
in Höhe von insgesamt 25.564,60 Euro (= 50.000 DM) Bestand. Der Senat hat
die Urteilsformel entsprechend geändert.
2. Im übrigen ist die Revision des Angeklagten aus den zutreffenden
Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet (§ 349
Abs. 2 StPO).
3. Da der Angeklagte mit seiner Revision nur einen geringen Teilerfolg
erzielt hat, besteht aus Gründen der Billigkeit kein Anlaß, die Rechtsmittelge-
bühr zu ermäßigen und seine notwendigen Auslagen teilweise der Staatskasse
aufzuerlegen (§ 473 Abs. 4 StPO).
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Ernemann Sost-Scheible